Gesetz zur Umset­zung des Kli­ma­schutz­pro­gramms 2030 im Steu­er­recht, soge­nann­tes „Kli­ma­pa­ket“

Ende des Jah­res hat der Bun­des­rat dem „Gesetz zur Umset­zung des Kli­ma­schutz­pro­gramms 2030 im Steu­er­recht“ zuge­stimmt. Der Neu­re­ge­lung ist ein län­ge­res Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren vor­an­ge­gan­gen, in wel­chem der Bun­des­rat von sei­ner Mög­lich­keit Gebrauch gemacht hat, den Ver­mitt­lungs­aus­schuss ein­zu­be­ru­fen. Wie zahl­rei­chen Medi­en­be­rich­ten zu ent­neh­men war, wur­de die Pend­ler­pau­scha­le erhöht und für Bahn­ti­ckets im Fern­ver­kehr die Umsatz­steu­er auf 7% abge­senkt. So wird in den Jah­ren 2021 bis 2023 die Ent­fer­nungs­pau­scha­le für jeden vol­len Kilo­me­ter ab dem 21. Kilo­me­ter von bis­her EUR 0,30 auf EUR 0,35 Euro pro Kilo­me­ter erhöht, in den Jah­ren 2024 bis 2026 steigt Pau­scha­le auf EUR 0,38 ab dem 21. Kilo­me­ter. Die Umsatz­steu­er­sen­kung im Bahn­ver­kehr gilt bereits seit dem 1. Janu­ar 2020.

För­de­rung für ener­ge­ti­sche Sanie­rungs­maß­nah­men bei Eigenheimen

Weni­ger media­le Beach­tung fand dage­gen die Ein­füh­rung einer steu­er­li­chen Ent­las­tung für ener­ge­ti­sche Sanie­rungs­maß­nah­men. Mit Ein­füh­rung des § 35c EStG wur­de eine Steu­er­ermä­ßi­gung für ener­ge­ti­sche Maß­nah­men bei im Kalen­der­jahr der Maß­nah­me aus­schließ­lich zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutz­ten eige­nen Gebäu­den geschaf­fen. Geför­dert wer­den fol­gen­de Maß­nah­men für Gebäu­de, die in der Euro­päi­schen Uni­on oder dem Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum gele­gen sind:

  • Wär­me­däm­mung von Wän­den, Dach­flä­chen oder Geschossdecken
  • Erneue­rung der Fens­ter oder Außentüren
  • Erneue­rung oder Ein­bau einer Lüftungsanlage
  • Erneue­rung der Heizungsanlage
  • Ein­bau von digi­ta­len Sys­te­men zur ener­ge­ti­schen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Opti­mie­rung bestehen­der Hei­zungs­an­la­gen, sofern die­se älter als zwei Jah­re sind

Für die geför­der­ten ener­ge­ti­schen Maß­nah­men an einem begüns­tig­ten Objekt ermä­ßigt sich auf Antrag die tarif­li­che Ein­kom­men­steu­er im Kalen­der­jahr des Abschlus­ses der ener­ge­ti­schen Maß­nah­me und im nächs­ten Kalen­der­jahr um je 7% der Auf­wen­dun­gen, höchs­tens jedoch um EUR 14.000 und im über­nächs­ten Kalen­der­jahr um 6% der Auf­wen­dun­gen, höchs­tens jedoch um EUR 12.000. Je begüns­tig­tes Objekt beträgt der Höchst­be­trag der Steu­er­ermä­ßi­gung EUR 40.000. Dar­über hin­aus wer­den bestimm­te Kos­ten für Ener­gie­be­ra­ter mit fach­li­cher Qua­li­fi­ka­ti­on zum För­der­pro­gramm „Ener­gie­be­ra­tung für Wohn­ge­bäu­de” zum hälf­ti­gen Steu­er­ab­zug zuge­las­sen, wenn der Ener­gie­be­ra­ter durch den Steu­er­pflich­ti­gen mit der pla­ne­ri­schen Beglei­tung oder Beauf­sich­ti­gung einer oben genann­ten ener­ge­ti­schen Maß­nah­men beauf­tragt wor­den ist.

Vor­aus­set­zung einer steu­er­li­chen Ent­las­tung ist u.a., dass das Objekt bei Durch­füh­rung der ener­ge­ti­schen Maß­nah­me älter als zehn Jah­re ist und die Arbei­ten nach dem 31. Dezem­ber 2019 begon­nen haben und vor dem 1. Janu­ar 2030 abge­schlos­sen wer­den. Dane­ben sind wei­te­re Vor­ga­ben zu beach­ten (z.B. Zah­lung auf das Kon­to des Leis­tungs­er­brin­gers, kei­ne ander­wei­ti­ge För­de­rung bzw. Steu­er­be­güns­ti­gung, Ertei­lung einer Beschei­ni­gung nach amt­li­chem Mus­ter des aus­füh­ren­den Fach­un­ter­neh­mens, Vor­lie­gen einer Rech­nung mit bestimm­ten Pflichtangaben).