Aus­ga­ben für ein Erst­stu­di­um gel­ten nicht als Werbungskosten

Auf­wen­dun­gen für die eige­ne Berufs­aus­bil­dung kön­nen als Son­der­aus­ga­ben bis zu jähr­lich EUR 6.000 — frü­her EUR 4.000 – gel­tend gemacht wer­den. Sie kön­nen zudem nur mit Ein­künf­ten ver­rech­net wer­den, die im sel­ben Jahr erzielt wur­den; feh­len Ein­nah­men, wir­ken sich die Son­der­aus­ga­ben steu­er­lich also nicht aus.

Dem­ge­gen­über kön­nen Wer­bungs­kos­ten mit­tels Ver­lust­vor­trag Jahr für Jahr ange­sam­melt wer­den. Sol­che sog. vor­weg­ge­nom­me­nen Wer­bungs­kos­ten könn­ten dann in den ers­ten Berufs­jah­ren die Steu­er­last erheb­lich min­dern. Gera­de bei Stu­die­ren­den kön­nen für Fach­li­te­ra­tur, Fahr­ten, Arbeits­mit­tel wie Com­pu­ter, Semester- und Kurs­ge­büh­ren oder auch Kos­ten für Aus­bil­dung im Aus­land nen­nens­wer­te Beträ­ge zusam­men­kom­men. Ent­spre­chend der der­zei­ti­gen steu­er­li­chen Gesetz­ge­bung kön­nen Auf­wen­dun­gen für die Erst­aus­bil­dung (Berufs­aus­bil­dung oder Stu­di­um) nicht als Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemacht wer­den. Kos­ten für ein Zweit­stu­di­um – als sol­ches zählt z.B. ein Mas­ter­stu­di­um — sind dage­gen als Wer­bungs­kos­ten anzuerkennen.

Der BFH hat­te die­se steu­er­li­che Ungleich­be­hand­lung von Aus­ga­ben für das Erst­stu­di­um und Kos­ten für das Zweit­stu­di­um als eine Ver­let­zung des all­ge­mei­nen Gleich­heits­sat­zes gewer­tet. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) sah jedoch in einem kürz­lich ver­öf­fent­lich­ten Beschluss vom 19.11.2019 (Az. 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14) kei­nen Ver­stoß gegen das Grund­ge­setz. Stu­die­ren­de kön­nen ihre Auf­wen­dun­gen, z.B. des Bache­lor­stu­di­ums, nun wei­ter­hin nicht als (vor­weg­ge­nom­me­ne) Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen.

Nach Auf­fas­sung des BVerfG ver­mit­telt die Erst­aus­bil­dung oder das Erst­stu­di­um unmit­tel­bar nach dem Schul­ab­schluss nicht nur Berufs­wis­sen, son­dern ermög­licht es einer Per­son auch, sich ihren Bega­bun­gen und Fähig­kei­ten ent­spre­chend zu ent­wi­ckeln und all­ge­mei­ne Kom­pe­ten­zen zu erwer­ben, die nicht zwangs­läu­fig für einen künf­ti­gen Beruf not­wen­dig sind. Damit ist eine beson­de­re Nähe zur Per­sön­lich­keits­ent­wick­lung vor­han­den, die es dem Gesetz­ge­ber ermög­licht, die Aus­ga­ben den Kos­ten der all­ge­mei­nen Lebens­füh­rung zuzu­ord­nen, die nur als Son­der­aus­ga­ben gel­tend gemacht wer­den kön­nen. Das Gericht sieht die Kos­ten der Erst­aus­bil­dung auch noch von der Unter­halts­pflicht der Eltern umfasst.

Sofern, wie z.B. bei Berufs­pi­lo­ten, die Erst­aus­bil­dung direkt in einen Beruf mün­det, besteht zwar ein enger Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang zwi­schen Aus­bil­dung und Erwerbs­tä­tig­keit. Da es sich dabei aber eher um eini­ge weni­ge Son­der­kon­stel­la­ti­on han­delt, kann der Gesetz­ge­ber die­se im Rah­men der ihm ver­fas­sungs­recht­lich ein­ge­räum­ten Typi­sie­rungs­be­fug­nis vernachlässigen.

Auch die unglei­che Behand­lung der Stu­die­ren­den gegen­über jun­gen Men­schen, die ihre Aus­bil­dung im Rah­men eines Dienst­ver­hält­nis­ses absol­vie­ren und ihre Aus­ga­ben als Ange­stell­te unbe­grenzt als Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen kön­nen, sieht das Gericht für begrün­det an. Die im Aus­bil­dungs­dienst­ver­hält­nis bereits aus­ge­üb­te Erwerbs­tä­tig­keit ist für den Gesetz­ge­ber ein aus­rei­chend sach­li­cher Grund, zu dif­fe­ren­zie­ren. Dass auch eine Erst­aus­bil­dung inner­halb eines Dienst­ver­hält­nis­ses Vor­aus­set­zun­gen für eine selbst­be­stimm­te Lebens­füh­rung schafft und Kom­pe­ten­zen ver­mit­telt, die all­ge­mein die Lebens­füh­rung der Aus­zu­bil­den­den beein­flus­sen, ist inso­weit dann untergeordnet.

Hin­weis:

Mit der Ent­schei­dung des BVerfG liegt nun zumin­dest für die bestehen­de Rechts­la­ge eine end­gül­ti­ge Beur­tei­lung vor. Nun sind die poli­ti­schen Gre­mi­en auf­ge­for­dert, die Behand­lung der Erst­aus­bil­dung zu über­den­ken und gege­be­nen­falls zu refor­mie­ren. Im Rah­men der immer wie­der gefor­der­ten und nöti­gen Bil­dungs­of­fen­si­ve könn­te mit einer gesetz­li­chen Aner­ken­nung auch der Auf­wen­dun­gen für Aus­bil­dung und Stu­di­um als Wer­bungs­kos­ten ein ers­ter Schritt erfolgen.