Konjunkturpaket 2020 zur Corona-Krise
Sehr geehrte Mandanten, sehr geehrte Damen und Herren,
die Spitzen der großen Koalition haben sich am 3. Juni 2020 auf ein riesiges Konjunkturpaket geeinigt, um die Folgen der Corona-Krise zu bekämpfen. Hierzu zählen u.a. umfangreiche Steuergesetzesänderungen, die wir im Folgenden kurz auf Basis des aktuellen Kenntnisstandes darstellen möchten. Das Gesetzesvorhaben ist derzeit noch nicht beendet, wir werden Sie daher auf dem Laufenden halten, wie sich die Entwicklung zu den einzelnen Punkten konkretisiert.
- Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 1.7.2020 – 31.12.2020 von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % gesenkt. Zu den sich dadurch stellenden zahlreichen Fragen, wie die Behandlung von Dauerleistungen oder Anzahlungsrechnungen und deren umsatzsteuerliche Behandlung, wird vermutlich in Kürze ein BMF-Schreiben veröffentlicht. Bis dahin bietet das BMF-Schreiben zur Steuersatzerhöhung in 2007 vermutlich eine erste Orientierung.
- Der steuerliche Verlustrücktrag soll für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € (bei Zusammenveranlagung) erweitert werden. Es wird darüber nachgedacht, diesen Verlust des Jahres 2020 bereits im Jahre 2019 nutzbar zu machen, beispielsweise durch Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Diese soll spätestens bis zum Ende des Jahres 2022 aufgelöst werden.
- Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird wiedereingeführt und soll mit max. 25 % pro Jahr in den Jahren 2020 und 2021 Berücksichtigung finden.
- Für Personengesellschaften soll ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer eingeführt werden, so dass hier anstelle der Einkommensteuer voraussichtlich eine fixe Besteuerung in Höhe von 15 % für Gewinne zum Tragen kommt.
- Der Ermäßigungsfaktor für die Gewerbesteueranrechnung soll auf das 4‑fache des Gewerbesteuermessbetrages angehoben werden.
- Zur Sicherung der Existenz soll der Corona bedingte Umsatzausfall durch ein Programm für Überbrückungshilfen kompensiert werden. Das Überbrückungsgeld soll einen großen Teil der fixen Betriebskosten abdecken und bis zu 150.000 € für drei Monate betragen. Die tatsächliche Höhe wird in Abhängigkeit der Anzahl der Beschäftigten gestaffelt.
- Die steuerliche Forschungszulage wird rückwirkend zum 1.1.2020 bis zum 31.12.2025 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Mio. € pro Unternehmen erhöht und mit 25 % unmittelbar als Steuerentlastung gefördert, um einen weiteren Anreiz zu setzen, dass Unternehmen trotz der Krise in Forschung und Entwicklung investieren.
Bislang liegt noch kein Gesetzesentwurf zu diesen und den weiteren geplanten Maßnahmen vor. Selbstverständlich werden wir diese für Sie im Auge halten und mit einem Update sowie konkreten Umsetzungsmaßnahmen und Vorschlägen auf Sie zukommen.
Unsere Ansprechpartner in unseren Büros stehen für Ihre Fragen selbstverständlich gern zur Verfügung.