Kon­junk­tur­pa­ket 2020 zur Corona-Krise

Sehr geehr­te Man­dan­ten, sehr geehr­te Damen und Herren,

die Spit­zen der gro­ßen Koali­ti­on haben sich am 3. Juni 2020 auf ein rie­si­ges Kon­junk­tur­pa­ket geei­nigt, um die Fol­gen der Corona-Krise zu bekämp­fen. Hier­zu zäh­len u.a. umfang­rei­che Steu­er­ge­set­zes­än­de­run­gen, die wir im Fol­gen­den kurz auf Basis des aktu­el­len Kennt­nis­stan­des dar­stel­len möch­ten. Das Geset­zes­vor­ha­ben ist der­zeit noch nicht been­det, wir wer­den Sie daher auf dem Lau­fen­den hal­ten, wie sich die Ent­wick­lung zu den ein­zel­nen Punk­ten konkretisiert.

  1. Die Umsatz­steu­er­sät­ze wer­den befris­tet vom 1.7.2020 – 31.12.2020 von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % gesenkt. Zu den sich dadurch stel­len­den zahl­rei­chen Fra­gen, wie die Behand­lung von Dau­er­leis­tun­gen oder Anzah­lungs­rech­nun­gen und deren umsatz­steu­er­li­che Behand­lung, wird ver­mut­lich in Kür­ze ein BMF-Schreiben ver­öf­fent­licht. Bis dahin bie­tet das BMF-Schreiben zur Steu­er­satz­er­hö­hung in 2007 ver­mut­lich eine ers­te Orientierung.
  2. Der steu­er­li­che Ver­lust­rück­trag soll für die Jah­re 2020 und 2021 auf 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € (bei Zusam­men­ver­an­la­gung) erwei­tert wer­den. Es wird dar­über nach­ge­dacht, die­sen Ver­lust des Jah­res 2020 bereits im Jah­re 2019 nutz­bar zu machen, bei­spiels­wei­se durch Bil­dung einer steu­er­li­chen Corona-Rücklage. Die­se soll spä­tes­tens bis zum Ende des Jah­res 2022 auf­ge­löst werden.
  3. Die degres­si­ve Abschrei­bung für beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens wird wie­der­ein­ge­führt und soll mit max. 25 % pro Jahr in den Jah­ren 2020 und 2021 Berück­sich­ti­gung finden.
  4. Für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten soll ein Opti­ons­mo­dell zur Kör­per­schaft­steu­er ein­ge­führt wer­den, so dass hier anstel­le der Ein­kom­men­steu­er vor­aus­sicht­lich eine fixe Besteue­rung in Höhe von 15 % für Gewin­ne zum Tra­gen kommt.
  5. Der Ermä­ßi­gungs­fak­tor für die Gewer­be­steu­er­an­rech­nung soll auf das 4‑fache des Gewer­be­steu­er­mess­be­tra­ges ange­ho­ben werden.
  6. Zur Siche­rung der Exis­tenz soll der Coro­na beding­te Umsatz­aus­fall durch ein Pro­gramm für Über­brü­ckungs­hil­fen kom­pen­siert wer­den. Das Über­brü­ckungs­geld soll einen gro­ßen Teil der fixen Betriebs­kos­ten abde­cken und bis zu 150.000 € für drei Mona­te betra­gen. Die tat­säch­li­che Höhe wird in Abhän­gig­keit der Anzahl der Beschäf­tig­ten gestaffelt.
  7. Die steu­er­li­che For­schungs­zu­la­ge wird rück­wir­kend zum 1.1.2020 bis zum 31.12.2025 auf eine Bemes­sungs­grund­la­ge von bis zu 4 Mio. € pro Unter­neh­men erhöht und mit 25 % unmit­tel­bar als Steu­er­ent­las­tung geför­dert, um einen wei­te­ren Anreiz zu set­zen, dass Unter­neh­men trotz der Kri­se in For­schung und Ent­wick­lung investieren.

Bis­lang liegt noch kein Geset­zes­ent­wurf zu die­sen und den wei­te­ren geplan­ten Maß­nah­men vor. Selbst­ver­ständ­lich wer­den wir die­se für Sie im Auge hal­ten und mit einem Update sowie kon­kre­ten Umset­zungs­maß­nah­men und Vor­schlä­gen auf Sie zukommen.

Unse­re Ansprech­part­ner in unse­ren Büros ste­hen für Ihre Fra­gen selbst­ver­ständ­lich gern zur Verfügung.