Lohn­steu­er: zusätzlich zum Arbeits­lohn erbrach­te Leistungen

Zusätzlich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn durch den Arbeit­ge­ber erbrach­te Leis­tun­gen können nach beson­de­ren Rege­lun­gen des EStG steu­er­frei sein oder pau­schal besteu­ert wer­den – z. B. Kindergarten- oder Fahrtkostenzuschüsse, freie Inter­net­nut­zung u. a. Mit dem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 01.08.2019 (Az. VI R 32/18) hat der BFH den Anwen­dungs­be­reich die­ser Steuerbegünstigungen deut­lich erweitert.

Der BFH defi­niert anders als bis­her den „ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn“ nun als den­je­ni­gen Lohn, den der Arbeit­ge­ber ver­wen­dungs­frei und ohne eine bestimm­te Zweck­bin­dung (ohne­hin) erbringt. Zusätzlicher Arbeits­lohn liegt vor, wenn die­ser verwendungs- bzw. zweck­ge­bun­den dane­ben geleis­tet wird. Es kommt inso­weit nicht dar­auf an, ob der Arbeit­neh­mer auf den zusätzlichen Arbeits­lohn einen arbeits­recht­li­chen Anspruch hat. Denn die streitgegenständlichen Vor­schrif­ten die­nen der Ver­wal­tungs­ver­ein­fa­chung und las­sen daher nach Sinn und Zweck nicht dar­auf schlie­ßen, dass die recht­li­che Ver­bind­lich­keit der frag­li­chen Lohn­be­stand­tei­le ent­schei­dend für die Besteue­rung ist.

Aller­dings lässt auch der BFH Steuerbegünstigungen durch „Lohn­um­wand­lun­gen“ nicht uneingeschränkt zu. Zum einen dürfen Leis­tun­gen nicht ein­fach als zweck­ge­bun­den behan­delt und auf den (unverändert) ver­ein­bar­ten Arbeits­lohn ange­rech­net wer­den. Eben­so wenig darf anlässlich des Lohn­for­men­wech­sels ver­ein­bart wer­den, dass bei Weg­fall der Zusatz­leis­tung der „Lohn­ver­zicht“ des Arbeit­neh­mers durch eine Gehaltserhöhung wie­der aus­ge­gli­chen wird.

Der BFH sieht sich in sei­nen Überlegungen auch durch die Begründung zum Ent­wurf eines Geset­zes zur steu­er­li­chen Förderung der Elektromobilität bestätigt. Denn die damit beab­sich­tig­te Ziel­set­zung, mit steu­er­li­chen Anrei­zen – wie durch § 3 Nr. 46 EStG – die Zahl der Elek­tro­au­tos in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land signi­fi­kant zu erhöhen, kann nicht allein durch Ver­ein­ba­run­gen in neu geschlos­se­nen Arbeitsverträgen und über Gehaltserhöhungen erreicht werden.

Hin­weis:

Abzu­war­ten bleibt, wie die Finanz­ver­wal­tung, die dies mit BMF-Schreiben vom 22.05.2013 sowie R 3.33 Abs. 5 LStRL bis­lang aus­schloss, auf die Rechtsprechungsänderung reagie­ren wird. Eben­falls könnte der Gesetz­ge­ber ver­su­chen, das Gestal­tungs­fens­ter in einem Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren wie­der zu schließen.