Aktu­el­le Geset­zes­än­de­run­gen – „Jah­res­steu­er­ge­setz“ 2019

Der Deut­sche Bun­des­tag hat Anfang Novem­ber 2019 das „Gesetz zur wei­te­ren steu­er­li­chen För­de­rung der Elek­tro­mo­bi­li­tät und zur Ände­rung wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­schrif­ten“ beschlos­sen. Es wird inof­fi­zi­ell auch als „Jah­res­steu­er­ge­setz 2019“ bezeich­net, da es umfang­rei­che Inhal­te weit über die Elek­tro­mo­bi­li­tät hin­aus ent­hält. Auch der Bun­des­rat stimm­te den Neu­re­ge­lun­gen am 29.11.2019 zu, so dass das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren wie geplant vor dem Jah­res­en­de abge­schlos­sen wur­de. Nach­fol­gend haben wir für Sie die wich­tigs­ten Ände­run­gen aus dem umfang­rei­chen Geset­zes­pa­ket zusammengefasst:

För­de­rung der Elektromobilität

Hin­sicht­lich der För­de­rung der Elek­tro­mo­bi­li­tät ent­hält das Gesetz zahl­rei­che, bis Ende 2030 befris­te­te Rege­lun­gen. Teils wer­den bereits bestehen­de Maß­nah­men ver­län­gert, teils auch neue Maß­nah­men ab 2020 eingeführt.

Ver­rin­ge­rung der Bemes­sungs­grund­la­ge für Elektro- und Hybridfahrzeuge

Das Gesetz setzt zum einen die För­de­rung dienst­li­cher Elektro- und Hybrid­fahr­zeu­ge bei der Dienst­wa­gen­be­steue­rung im Rah­men der 1-%-Regelung fort. Die bereits bestehen­de Hal­bie­rung der geld­wer­ten Vor­tei­le gilt wei­ter für Anschaf­fun­gen bis 2030, aller­dings ver­schär­fen sich bei der Anschaf­fung von Hybrid­fahr­zeu­gen ab 2022/2025 die Reich­wei­ten­vor­aus­set­zun­gen (der­zeit mind. 40 km oder CO²-Emission von höchs­tens 50 g/km) stufenweise.

Bei der Bewer­tung der Ent­nah­me für Kraft­fahr­zeu­ge, die pro gefah­re­nen Kilo­me­ter kei­ne CO²-Emissionen haben, wird ab 2020 nur noch ein Vier­tel der Bemes­sungs­grund­la­ge, d. h. 0,25 % vom Lis­ten­preis berück­sich­tigt. Die­se Rege­lung gilt aber nur für Kraft­fahr­zeu­ge, deren Brut­to­lis­ten­preis (regu­lä­re Bemes­sungs­grund­la­ge) nicht mehr als EUR 40.000 beträgt. Bei Anwen­dung der Fahr­ten­buch­me­tho­de sind bei der Ermitt­lung der ins­ge­samt ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen die Anschaf­fungs­kos­ten oder die­sen ver­gleich­ba­ren Kos­ten (z. B. Mie­te oder Lea­sing­kos­ten) eben­falls nur zu einem Vier­tel anzu­set­zen. Für Elek­tro­lie­fer­fahr­zeu­ge wird mit § 7c EStG für das Jahr der Anschaf­fung eine Son­der­ab­schrei­bung ein­ge­führt. Ab 2020 kön­nen Unter­neh­men für neue, rein elek­trisch betrie­be­ne Lie­fer­fahr­zeu­ge zusätz­lich zu den regu­lä­ren Abschrei­bun­gen eine Son­der­ab­schrei­bung von 50 % steu­er­lich gel­tend machen.

Hin­weis:
Auch im Bereich der Gewer­be­steu­er gibt es in kon­se­quen­ter Fort­füh­rung der o. g. Rege­lun­gen ent­spre­chen­de För­de­run­gen. Die gewer­be­steu­er­li­che Hin­zu­rech­nung bei Mie­te und Lea­sing von Elek­tro­fahr­zeu­gen und bestimm­ten extern auf­lad­ba­ren Hybrid­elek­tro­fahr­zeu­gen sowie Fahr­rä­dern wird bei ab 2020 abge­schlos­se­nen Ver­trä­gen eben­falls hal­biert. Inwie­weit sich dies bei Unter­neh­men aber über­haupt aus­wirkt, ist im Ein­zel­fall zu prü­fen. Ent­gel­te für Miet- oder Lea­sing­ra­ten von Fahr­zeu­gen etc. wer­den ledig­lich mit einem Vier­tel von einem Fünf­tel der Auf­wen­dun­gen (also einem zwan­zigs­tel Anteil) bei der Gewer­be­steu­er hin­zu­ge­rech­net; zusätz­lich ist der Frei­be­trag von EUR 100.000 für alle Hin­zu­rech­nun­gen nach § 8 Nr. 1 GewStG zu berücksichtigen.

Steu­er­frei­es Jobrad

Die seit 2019 bestehen­de Steu­er­be­frei­ung für die Über­las­sung (zusätz­li­cher) betrieb­li­cher Fahr­rä­der oder Elek­tro­fahr­rä­der (§ 3 Nr. 37 EStG) wird eben­falls bis 2030 ver­län­gert. Dane­ben erhält der Arbeit­ge­ber ab 2020 die Mög­lich­keit, geld­wer­te Vor­tei­le aus der unent­gelt­li­chen oder ver­bil­lig­ten Über­eig­nung von betrieb­li­chen (Elektro-)Fahrrädern an den Arbeit­neh­mer pau­schal mit 25 % Lohn­steu­er zu besteu­ern. Vor­aus­set­zung ist auch hier, dass die Über­eig­nung von betrieb­li­chen Fahr­rä­dern zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn erfolgt.

Auf­la­den von Elektro- oder Hybridfahrzeugen

Die Steu­er­be­frei­ung für vom Arbeit­ge­ber gewähr­te Vor­tei­le für Lade­strom eines Elektro- oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeugs beim Arbeit­ge­ber und für die zeit­wei­se zur pri­va­ten Nut­zung über­las­se­ne betrieb­li­che Lade­vor­rich­tung (§ 3 Nr. 46 EStG) wird eben­falls zeit­lich verlängert.

Pau­scha­lie­rung bei Jobtickets

Arbeit­ge­ber­leis­tun­gen für Auf­wen­dun­gen der Mit­ar­bei­ter zu den Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te, auch wenn sie nicht zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn erbracht wer­den (z. B. Job­ti­ckets), sind bereits seit 2019 steu­er­frei (§ 3 Nr. 15 EStG). Bis­lang sind die­se bei den Arbeit­neh­mern auf die als Wer­bungs­kos­ten abzieh­ba­re Ent­fer­nungs­pau­scha­le anzu­rech­nen. Zukünf­tig kann der geld­wer­te Vor­teil vom Arbeit­ge­ber auch pau­schal mit 25 % besteu­ert (§ 40 Abs. 2 EStG) wer­den, wobei dann eine Anrech­nung der pau­schal besteu­er­ten Zuschüs­se auf die Ent­fer­nungs­pau­scha­le unterbleibt.

Sons­ti­ge ertrag­steu­er­li­che Neuregelungen

Erhö­hung der Verpflegungsmehraufwendungen

Die Pau­scha­len für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen bei Dienst­rei­sen wer­den ab 2020 von EUR 24 auf EUR 28 pro Tag bei mehr­tä­gi­gen Dienst­rei­sen und von EUR 12 auf EUR 14 bei einer Abwe­sen­heit ab acht Stun­den ange­ho­ben. Für Berufs­kraft­fah­rer wird ein neu­er zusätz­li­cher Pausch­be­trag in Höhe von EUR 8 pro Kalen­der­tag gewährt. Der Pausch­be­trag ist für die übli­cher­wei­se wäh­rend einer mehr­tä­gi­gen beruf­li­chen Tätig­keit im Zusam­men­hang mit einer Über­nach­tung in dem Kraft­fahr­zeug des Arbeit­ge­bers ent­ste­hen­den Mehr­auf­wen­dun­gen. Dazu zäh­len z. B. Gebüh­ren für die Benut­zung von sani­tä­ren Ein­rich­tun­gen auf Rast­stät­ten und Autohö­fen, Park- und Abstell­ge­büh­ren auf Rast­stät­ten und Autohö­fen und Auf­wen­dun­gen für die Rei­ni­gung der eige­nen Schlafkabine.

Hin­weis: Erstat­tet der Arbeit­ge­ber weni­ger als die steu­er­frei mög­li­chen Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen, kann die Dif­fe­renz im Rah­men der Ver­an­la­gung ange­setzt werden.

Ein­schrän­kun­gen bei Sach­be­zü­gen und der 44-EUR-Grenze – Prepaid-Karten

Durch die Ergän­zung des § 8 Abs. 1 EStG gehö­ren ab 2020 zu den Ein­nah­men in Geld auch zweck­ge­bun­de­ne Geld­leis­tun­gen, nach­träg­li­che Kos­ten­er­stat­tun­gen, Geld­sur­ro­ga­te und ande­re Vor­tei­le, die auf einen Geld­be­trag lau­ten. Aus­ge­nom­men sind (ledig­lich) Gut­schei­ne und Geld­kar­ten, die aus­schließ­lich zum Bezug von Waren oder Dienst­leis­tun­gen berech­ti­gen und nicht im unba­ren Zah­lungs­ver­kehr ein­ge­setzt wer­den kön­nen. Steu­er­freie Zuwen­dun­gen mit­tels Prepaid-Karten sind damit zukünf­tig zwar nicht per se aus­ge­schlos­sen, unter­lie­gen aber enge­ren Vor­aus­set­zun­gen. Die Kar­ten­sys­te­me sind mög­li­cher­wei­se anzupassen.

Steu­er­freie Weiterbildungsleistungen

Wei­ter­bil­dungs­leis­tun­gen des Arbeit­ge­bers sol­len rück­wir­kend ab 2019 gesetz­lich steu­er­be­freit wer­den (§ 3 Nr. 19 EStG). Die Steu­er­be­frei­ung gilt auch für Wei­ter­bil­dungs­leis­tun­gen, die der Ver­bes­se­rung der indi­vi­du­el­len Beschäf­ti­gungs­fä­hig­keit des Arbeit­neh­mers die­nen (z. B. Sprach­kur­se oder Com­pu­ter­kur­se, die nicht arbeits­platz­be­zo­gen sind).

Bewer­tungs­ab­schlag bei Mitarbeiterwohnungen

Der Ansatz eines lohn­steu­er­pflich­ti­gen Sach­be­zugs für eine Woh­nung unter­bleibt, soweit das gezahl­te Ent­gelt min­des­tens zwei Drit­tel des orts­üb­li­chen Miet­werts beträgt und die­ser nicht mehr als EUR 25 je Qua­drat­me­ter ohne umla­ge­fä­hi­ge Kos­ten beträgt.

Beschränkt steu­er­pflich­ti­ge Arbeitnehmer

Eine Ände­rung in § 39 Abs. 3 EStG ermög­licht, beschränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­ge Arbeit­neh­mer ab 2020 in das Ver­fah­ren der elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le ein­zu­be­zie­hen. Gleich­zei­tig wer­den sie auch in den Lohn­steu­er­jah­res­aus­gleich ein­be­zo­gen. Da die­ser Per­so­nen­kreis in Deutsch­land regel­mä­ßig aber nicht mel­de­pflich­tig ist, kann die für den Abruf der elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le erfor­der­li­che steu­er­li­che Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer nicht auf Ver­an­las­sung der Mel­de­be­hör­de zuge­teilt wer­den. Des­halb muss der Arbeit­neh­mer selbst die Zutei­lung der steu­er­li­chen Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer beim zustän­di­gen Betriebs­stät­ten­fi­nanz­amt des Arbeit­ge­bers bean­tra­gen. Er kann auch den Arbeit­ge­ber dazu bevollmächtigen.

Wei­te­re Ände­run­gen bei der Einkommensteuer

Eine Viel­zahl klei­ne­rer Ände­run­gen haben viel­fach klar­stel­len­de Wir­kung oder stel­len Reak­tio­nen auf die Recht­spre­chung dar. So sind fol­gen­de Rege­lun­gen wei­test­ge­hend bereits mit Ver­kün­dung des Geset­zes, also schon im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2019 anzuwenden:

  • Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8a EStG sind Geld­bu­ßen, Ord­nungs­gel­der und Ver­war­nungs­gel­der, die von inlän­di­schen Gerich­ten und von der EU fest­ge­setzt wer­den, nicht abzugs­fä­hig. Das Gesetz wei­tet das Abzugs­ver­bot auf in ande­ren Mit­glied­staa­ten der EU nach dem 31.12.2018 fest­ge­setz­te Stra­fen aus.
  • Zin­sen auf hin­ter­zo­ge­ne Steu­ern nach § 235 AO dür­fen den Gewinn nicht min­dern. In das Betriebs­aus­ga­ben­ab­zugs­ver­bot wer­den nun die auf Zin­sen für hin­ter­zo­ge­ne Steu­ern anzu­rech­nen­den Nach­zah­lungs­zin­sen ein­be­zo­gen, soweit sie nach dem 31.12.2018 fest­ge­setzt wurden.
  • Bei­trä­ge zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung für das eige­ne Kind, die von den Erzie­hungs­be­rech­tig­ten wirt­schaft­lich als Bar- oder Sach­un­ter­halt getra­gen wer­den, sind bei Letz­te­ren als Son­der­aus­ga­ben zu berück­sich­ti­gen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG).
  • Mit einer Ände­rung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG wird die bis­he­ri­ge Ver­wal­tungs­auf­fas­sung fest­ge­schrie­ben, dass auch eine land- und forst­wirt­schaft­lich, frei­be­ruf­lich oder ver­mö­gens­ver­wal­tend täti­ge Per­so­nen­ge­sell­schaft in vol­lem Umfang gewerb­li­che Ein­künf­te bezieht, wenn sie dane­ben nur nega­ti­ve gewerb­li­che (Beteiligungs-)Einkünfte erzielt.
  • Nach § 32d Abs. 3 S. 1 EStG sind steu­er­pflich­ti­ge Kapi­tal­erträ­ge, die nicht der Kapi­tal­ertrag­steu­er unter­le­gen haben, in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung anzu­ge­ben. Die Rege­lung wird inso­weit klar­stel­lend ergänzt, dass eine Pflicht­ver­an­la­gung bei Kapi­tal­ein­künf­ten ohne Steu­er­ab­zug auch für Arbeit­neh­mer durch­zu­füh­ren ist.
  • Nach der Neu­fas­sung des § 17 Abs. 2a EStG sol­len Dar­le­hens­ver­lus­te zu den nach­träg­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten gehö­ren, wenn bereits die Gewäh­rung des Dar­le­hens oder das Ste­hen­las­sen bei einer Kri­se der dar­le­hens­neh­men­den Kapi­tal­ge­sell­schaft gesell­schafts­recht­lich ver­an­lasst war. Hier­mit soll sicher­ge­stellt wer­den, dass sol­che Dar­le­hens­ver­lus­te – abwei­chend von BFH-Urteilen aus 2017 und 2018 – auch dann gewinn­min­dernd zu berück­sich­ti­gen sind, wenn das Dar­le­hen nach den Grund­sät­zen des MoMiG zu behan­deln ist.

Hin­weis:
Ursprünglich vor­ge­se­he­ne Verschärfungen des § 20 Abs. 2 EStG – ins­be­son­de­re der durch den Aus­fall einer Kapi­tal­for­de­rung oder die Aus­bu­chung einer Aktie ent­stan­de­ne Ver­lust soll­te steu­er­lich unbe­acht­lich sein – sind im jetzt beschlos­se­nen Gesetz zwar nicht mehr ent­hal­ten. Dem Ver­neh­men nach soll dies aber im kom­men­den Jahr umge­setzt wer­den. Steu­er­pflich­ti­ge können auf die dro­hen­de Ver­schlech­te­rung der Rechts­la­ge z. B. durch den Ver­kauf von Darlehens- oder Gesell­schaf­ter­for­de­run­gen noch 2019 reagie­ren. Der BFH hat mit Urtei­len vom 11.12.2018 (VIII R 21/15) und 12.06.2018 (VIII R 32/16) ent­schie­den, dass die Veräußerung von wert­ge­min­der­ten Kapi­tal­for­de­run­gen nach der aktu­el­len Rechts­la­ge möglich ist und zu einem steu­er­lich anzu­er­ken­nen­den Ver­lust führt.

Änderung bei der Gewerbesteuer

Der Gesetz­ge­ber reagiert auf die Ent­schei­dung des EuGHs vom 20.09.2018 (RS EV, C‑685/16), wonach die erhöhten Anfor­de­run­gen des § 9 Nr. 7 GewStG an das gewer­be­steu­er­li­che Schach­tel­pri­vi­leg in Drittstaatenfällen uni­ons­rechts­wid­rig sind. Die Rege­lung unter­schei­det des­halb ab 2020 nicht mehr danach, ob es sich um eine Gesell­schaft mit Geschäftsleitung und Sitz im EU-Ausland oder im übrigen Aus­land handelt.

Änderungen bei der Umsatzsteuer

Bei der Umsatz­steu­er enthält das Gesetz im Schwer­punkt die Umset­zung europäischer Vor­ga­ben (u. a. die sog. Quick Fixes) ab 2020:

• Eine inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung knüpft ab 2020 zum einen an die wei­te­re Vor­aus­set­zung an, dass der Abneh­mer im ande­ren Mit­glied­staat für Zwe­cke der Umsatz­steu­er erfasst ist (§ 6a Abs. 1 S. 1). Zum ande­ren bil­det die Ver­wen­dung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Abneh­mer eine zusätzliche mate­ri­ell­recht­li­che Vor­aus­set­zung für das Vor­lie­gen einer inner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rung. Die Steu­er­frei­heit kann schließ­lich ver­sagt wer­den, wenn der lie­fern­de Unter­neh­mer der Ver­pflich­tung über eine zusam­men­fas­sen­de Mel­dung nicht, nicht rich­tig oder nicht gänzlich nach­kommt (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG).

• Die neue Rege­lung des § 3 Abs. 6a UStG defi­niert das umsatz­steu­er­li­che Reihengeschäft ab 2020. Danach liegt ein sol­ches vor, wenn meh­re­re Lie­fe­run­gen über den­sel­ben Gegen­stand ausgeführt wer­den und der Lie­fer­ge­gen­stand dabei im Rah­men der Beförderung oder Ver­sen­dung aus einem Mit­glied­staat direkt zum letz­ten Abneh­mer in einen ande­ren Mit­glied­staat gelangt. Grundsätzlich ist die Trans­port­ver­ant­wort­lich­keit einer Lie­fe­rung dem­je­ni­gen zuzu­ord­nen, der den Gegen­stand der Lie­fe­rung ver­sen­det oder befördert.

• Zur umsatz­steu­er­recht­li­chen Behand­lung von Waren­lie­fe­run­gen, die über ein sog. Kon­si­gna­ti­ons­la­ger abge­wi­ckelt wer­den, das sich in einem ande­ren Mit­glied­staat befin­det, wird in Deutsch­land erst­mals ab 2020 eine geson­der­te gesetz­li­che Rege­lung (§ 6b UStG) getrof­fen. Die Waren­lie­fe­rung wird beim lie­fern­den Unter­neh­mer viel­mehr einer inner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rung gleich­ge­stellt und sei­tens des Erwer­bers als inner­ge­mein­schaft­li­cher Erwerb besteu­ert. Vor­aus­set­zun­gen sind u. a., dass der lie­fern­de Unter­neh­mer, der im Bestim­mungs­land kei­nen Sitz hat, bei Beförderungsbeginn Kennt­nis über den vollständigen Namen sowie die vollständige Anschrift des Erwer­bers hat und die Lie­fe­rung an den Abneh­mer inner­halb von zwölf Mona­ten erfolgt.

• In § 25f UStG wird ab 2020 eine Rege­lung zur Ableh­nung von Steu­er­be­frei­un­gen bei inner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­run­gen und des Vor­steu­er­ab­zugs aus Ein­gangs­rech­nun­gen, aus dem inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerb sowie aus Leis­tun­gen i. S. d. § 13b UStG (Reverse-Charge) eingeführt, soweit der Unter­neh­mer wis­sent­lich an einer Steu­er­hin­ter­zie­hung betei­ligt war. Wis­sent­lich bedeu­tet, dass der Unter­neh­mer wuss­te oder hätte wis­sen müssen, dass er sich an einem Umsatz betei­ligt, der in einer Umsatz­steu­er­hin­ter­zie­hung oder einem unrechtmäßigen Vor­steu­er­ab­zug ein­be­zo­gen war.

• Die durch die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie gewährte Opti­on zur Anwen­dung des ermäßigten Steu­er­sat­zes auf Erzeug­nis­se für Zwe­cke der Monats­hy­gie­ne wird ab 2020 auch im deut­schen Recht in Anspruch genommen.

Gleich­falls wird für Bücher, Zei­tun­gen und Zeit­schrif­ten in elek­tro­ni­scher Form wie auch Hörbücher der ermäßigte Steu­er­satz von der­zeit 7 % gel­ten (§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG). Zudem wird auch die Bereit­stel­lung eines Zugangs zu Daten­ban­ken, die eine Viel­zahl von elek­tro­ni­schen Büchern, Zei­tun­gen oder Zeit­schrif­ten oder Tei­le von die­sen ent­hal­ten, begünstigt.

Hin­weis:

Die im Gesetz­ent­wurf vor­ge­se­he­nen Rege­lun­gen (§ 4 Nr. 21, 22 UStG) zur Umsatz­steu­er­be­frei­ung für Bil­dungs­leis­tun­gen sind in der ver­ab­schie­de­ten Geset­zes­fas­sung nicht mehr ent­hal­ten. Die erfor­der­li­che Neu­re­ge­lung der Umsatz­steu­er­be­frei­ung von Bil­dungs­leis­tun­gen bedarf ange­sichts der Komplexität der The­ma­tik, der Viel­zahl möglicher Betrof­fe­ner und der unter­schied­li­chen Inter­es­sen­la­ge der Bil­dungs­ein­rich­tun­gen noch einer wei­te­ren, ver­tief­ten Erörterung.