Aktu­el­ler Stand bei den steu­er­li­chen Maß­nah­men gegen die wirt­schaft­li­chen Fol­gen des Corona-Virus

A. Steu­ern

Die wirt­schaft­li­chen Fol­gen aus die­ser Kri­se spü­ren vie­le Unter­neh­men bereits jetzt unmit­tel­bar. Die Bun­des­re­gie­rung hat Sofort­maß­nah­men ergrif­fen, die wir im Fol­gen­den in einer Zusam­men­fas­sung darstellen.

Stun­dung von Steu­er­zah­lun­gen: Wenn Unter­neh­men auf­grund der wirt­schaft­li­chen Fol­gen der Corona-Pandemie in die­sem Jahr fäl­li­ge Steu­er­zah­lun­gen nicht leis­ten kön­nen, sol­len die­se Zah­lun­gen auf Antrag befris­tet und grund­sätz­lich zins­frei gestun­det wer­den. Den Antrag kön­nen Unter­neh­men bis zum 31. Dezem­ber 2020 bei ihrem Finanz­amt stel­len. Die­se Maß­nah­men betrifft die Einkommen- und Kör­per­schaft­steu­er sowie die Umsatz­steu­er. Nicht aller­dings die Lohn­steu­er. Inwie­weit wei­te­re Steu­er­ar­ten eben­falls erfasst wer­den, wur­de noch nicht ent­schie­den (z.B. Grundsteuer).

Es bleibt abzu­war­ten, inwie­weit die Finanz­ver­wal­tung die Begrif­fe „nach­weis­lich“, „unmit­tel­bar“ und „nicht uner­heb­lich betrof­fen“ aus­le­gen wird. Anträ­ge auf Stun­dung der nach dem 31. Dezem­ber 2020 fäl­li­gen Steu­ern sowie Anträ­ge auf Anpas­sung der Vor­aus­zah­lun­gen, die nur Zeit­räu­me nach dem 31. Dezem­ber 2020 betref­fen, sind nach der­zei­ti­gem Stand beson­ders zu begrün­den. Die beschrie­be­nen Maß­nah­men betref­fen somit aus­schließ­lich das Kalen­der­jahr 2020.

Anpas­sung von Vor­aus­zah­lun­gen: Unter­neh­men, Selb­stän­di­ge und Frei­be­ruf­ler kön­nen im Hin­blick auf zu erwar­ten­de Umsatz­ein­bu­ßen wegen der Corona-Krise grund­sätz­lich die Höhe ihrer Vor­aus­zah­lun­gen auf die Einkommen- und Kör­per­schaft­steu­er anpas­sen las­sen. Glei­ches gilt für den Mess­be­trag für Zwe­cke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Trotz der ver­meint­lich ein­heit­li­chen Her­an­ge­hens­wei­se haben eini­ge Bun­des­län­der wei­te­re Maß­nah­men in Aus­sicht gestellt. Die Finanz­mi­nis­te­ri­en in NRW, Bay­ern und Hes­sen gewäh­ren zum Bei­spiel auf­grund der Corona-Krise der­zeit die Mög­lich­keit, auf Antrag die bereits geleis­te­ten Umsatz­steu­er­son­der­vor­aus­zah­lun­gen für Dau­er­frist­ver­län­ge­run­gen zurück­zu­er­hal­ten. Die Liqui­di­täts­si­tua­ti­on wird dadurch verbessert.

Voll­stre­ckungs­maß­nah­men aus­set­zen: Auf die Voll­stre­ckung von über­fäl­li­gen Steu­er­schul­den soll bis zum Ende des Jah­res ver­zich­tet wer­den. Säum­nis­zu­schlä­ge, die in die­ser Zeit gesetz­lich anfal­len, sol­len erlas­sen wer­den. Dies betrifft die Einkommen- und Kör­per­schaft­steu­er sowie die Umsatz­steu­er. Auch hier gilt, dass der Schuld­ner unmit­tel­bar und nicht uner­heb­lich betrof­fen sein muss.

Wel­che wei­te­ren steu­er­recht­li­chen Maß­nah­men sind geplant? Zu ver­gleich­ba­ren Maß­nah­men hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um dar­über hin­aus die Zoll­ver­wal­tung ange­wie­sen, die u.a. die Ener­gie­steu­er und Luft­ver­kehr­steu­er ver­wal­tet. Glei­ches gilt für das Bun­des­amt für Steu­ern, das bei der Zustän­dig­keit für die Ver­si­che­rungs­steu­er und die Umsatz­steu­er eben­so ver­fah­ren wird.

Zur wei­te­ren Abmil­de­rung der Kri­se, ins­be­son­de­re in der Immo­bi­li­en­wirt­schaft, hat der ZIA (Zen­tra­ler Immo­bi­li­en Aus­schuss) ein Posi­ti­ons­pa­pier mit wei­te­ren steu­er­li­chen Maß­nah­men erar­bei­tet. Im Fol­gen­den eini­ge der dort auf­ge­wor­fe­nen The­men (stich­punkt­ar­tig):

  • Umsatz­steu­er auf gestun­de­te Miet­zah­lun­gen stun­den (kei­ne Saldobetrachtung)
  • Abzugs­mög­lich­kei­ten von Zins­auf­wand ausweiten
  • Son­der­ab­schrei­bung für Miet­stun­dun­gen einführen
  • Grund­steu­er­erlass anpassen
  • Wie­der­ein­füh­rung der degres­si­ven AfA
  • Mit­tei­lungs­pflicht grenz­über­schrei­ten­der Steu­er­ge­stal­tun­gen verschieben
  • Ver­ein­fa­chung bei Sanierungserträgen
  • Umstruk­tu­rie­run­gen grund­er­werb­steu­er­lich erleichtern

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020–03-19-steuerliche-Massnahmen.html

 

B. FINANZIERUNG: Über­brü­ckung von Liqui­di­täts­eng­päs­sen in der Corona-Krise

Für die Über­brü­ckung von Liqui­di­täts­eng­päs­sen ste­hen den Unter­neh­men in Nordrhein-Westfalen ver­schie­de­ne öffent­li­che Finan­zie­rungs­an­ge­bo­te zur Ver­fü­gung, deren Umfang und Inhalt sich der­zeit immer wei­ter konkretisieren.

Der KfW Bank kommt die Auf­ga­be zu, die kurz­fris­ti­ge Ver­sor­gung der Unter­neh­men mit Liqui­di­tät zu erleichtern.

 

KfW-Unternehmerkredit für Unter­neh­men, die län­ger als 5 Jah­re am Markt sind

Wenn Sie einen Kre­dit für Inves­ti­tio­nen und Betriebs­mit­tel bean­tra­gen, über­nimmt die KfW einen Teil des Risi­kos Ihrer Bank.

  • Für gro­ße Unter­neh­men[1] bis zu 80 % Risikoübernahme
  • Für klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men[2] bis zu 90 % Risikoübernahme

Das erhöht Ihre Chan­ce, eine Kre­dit­zu­sa­ge zu erhal­ten, ändert aber nach der­zei­ti­gem Kennt­nis­stand lei­der weder etwas dar­an, dass Zin­sen anfal­len, noch, dass irgend­wann auch eine Til­gung der Kre­di­te erwirt­schaf­tet wer­den muss.

Sie kön­nen je Unter­neh­mens­grup­pe bis zu 1 Mrd. Euro bean­tra­gen. Der Kre­dit­höchst­be­trag ist begrenzt auf

  • 25 % des Jah­res­um­sat­zes 2019 oder
  • das dop­pel­te der Lohn­kos­ten von 2019 oder
  • den aktu­el­len Finan­zie­rungs­be­darf für die nächs­ten 18 Mona­te bei klei­nen und mitt­le­ren Unter­neh­men bzw. 12 Mona­te bei gro­ßen Unter­neh­men oder
  • 50 % der Gesamt­ver­schul­dung Ihres Unter­neh­mens bei Kre­di­ten über 25 Mio. Euro.

 

KfW-Unternehmerkredit für jun­ge Unter­neh­men, die weni­ger als 5 Jah­re am Markt sind

ERP-Gründerkredit

Wenn Ihr Unter­neh­men min­des­tens 3 Jah­re am Markt aktiv ist bzw. zwei Jah­res­ab­schlüs­se vor­wei­sen kann, kön­nen Sie einen Kre­dit für Inves­ti­tio­nen und Betriebs­mit­tel bean­tra­gen. Dabei über­nimmt die KfW einen Teil des Risi­kos Ihrer Bank. Das erhöht Ihre Chan­ce, eine Kredit­zusage zu erhal­ten, Zin­sen und spä­te­re Til­gung blei­ben aber auch hier lei­der nicht erspart.

  • Für gro­ße Unter­neh­men[3] bis zu 80 % Risikoübernahme
  • Für klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men[4] bis zu 90 % Risikoübernahme

Sie kön­nen je Unter­neh­mens­grup­pe bis zu 1 Mrd. Euro bean­tra­gen. Der Kre­dit­höchst­be­trag ist begrenzt auf

  • 25 % des Jah­res­um­sat­zes 2019 oder
  • das dop­pel­te der Lohn­kos­ten von 2019 oder
  • den aktu­el­len Finan­zie­rungs­be­darf für die nächs­ten 18 Mona­te bei klei­nen und mitt­le­ren Unter­neh­men bzw. 12 Mona­te bei gro­ßen Unter­neh­men oder
  • 50 % der Gesamt­ver­schul­dung Ihres Unter­neh­mens bei Kre­di­ten über 25 Mio. Euro.

 

KfW-Unternehmerkredit für Unter­neh­men, die weni­ger als 3 Jah­re am Markt sind

Auch wenn Ihr Unter­neh­men weni­ger als 3 Jah­re am Markt aktiv ist bzw. noch kei­ne zwei Jah­res­ab­schlüs­se vor­le­gen kann, kön­nen klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men sowie gro­ße Unter­neh­men einen ERP-Gründerkredit – uni­ver­sell für Inves­ti­tio­nen und Betriebs­mit­tel beantragen.

Vor­aus­set­zung: Ihre Bank oder Spar­kas­se trägt das vol­le Risiko.

Hin­weis: Eine Alter­na­ti­ve kann der ERP-Gründerkreidt — Start­geld sein. Mit die­sem Kre­dit erhal­ten Sie bis zu 30.000 Euro für Betriebs­mit­tel – mit bis zu 80 % Risi­ko­über­nah­me durch die KfW.

Bit­te beach­ten Sie, dass es sich hier­bei nicht um Zuschüs­se handelt.

Die Antrags­stel­lung erfolgt über Ihre Hausbank.

Eine Risi­ko­über­nah­me bei Inves­ti­ti­ons­mit­teln (Haf­tungs­frei­stel­lun­gen) wird deut­lich ver­bes­sert wer­den und soll bei Betriebs­mit­teln bis zu 80 %, bei Inves­ti­tio­nen sogar bis zu 90 % betra­gen. Die­se sol­len auch von Unter­neh­men in Anspruch genom­men wer­den kön­nen, die kri­sen­be­dingt vor­über­ge­hend in Finan­zie­rungs­schwie­rig­kei­ten (kri­sen­ad­äqua­te Erhö­hung der Risi­ko­to­le­ranz) gera­ten sind. Über­dies wird die KfW für die­se Unter­neh­men kon­sor­tia­le Struk­tu­ren anbieten.

Nähe­re Infor­ma­tio­nen fin­den Sie auch unter https://www.bb-nrw.de/de/index.html

Der Start die­ser Son­der­pro­gram­me unter­liegt dem Vor­be­halt einer Geneh­mi­gung durch die Euro­päi­sche Kommission

 

[1] + [3] > 250 Mit­ar­bei­ter, > 50 Mio Euro Umsatz und > 43 Mio Euro Bilanzsumme

[2] + [4] Bis zu 250 Mit­ar­bei­ter und bis zu 50 Mio Euro Umsatz

 

C. Arbeits­recht: Erleich­te­rung beim Kurzarbeitergeld

Eine (vol­le) Beschäf­ti­gung der Arbeit­neh­mer ist häu­fig nicht mehr mög­lich. Pro­duk­ti­ons­rück­gän­ge infol­ge von Lie­fer­eng­päs­sen meh­ren sich. Viel­fach sehen sich Arbeit­ge­ber gezwun­gen, ihre Betrie­be zurück­zu­fah­ren bzw. sogar ganz zu schlie­ßen. Da Arbeit­ge­ber grund­sätz­lich das sog. Betriebs­ri­si­ko tra­gen, blei­ben Arbeit­ge­ber auch bei feh­len­der Beschäf­ti­gungs­mög­lich­keit grund­sätz­lich ver­pflich­tet, ihre Arbeit­neh­mer zu ver­gü­ten. Eine Mög­lich­keit, die wirt­schaft­li­chen Nach­tei­le der betrof­fe­nen Unter­neh­men abzu­mil­dern, stellt die Ein­füh­rung von Kurz­ar­beit und die Bean­tra­gung von Kurz­ar­bei­ter­geld dar.

Kurz­ar­beit ist das vor­über­ge­hen­de Absen­ken der betriebs­üb­li­chen regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit unter gleich­zei­ti­ger Redu­zie­rung des Ent­gelts bei anschlie­ßen­der Rück­kehr zum ursprüng­li­chen Arbeits­zeit­um­fang. Hier­bei kann die Arbeits­zeit antei­lig oder voll­stän­dig (sog. Kurz­ar­beit Null) ver­rin­gert wer­den. Der Arbeit­neh­mer wird (ganz oder teil­wei­se) von der Pflicht zur Arbeits­leis­tung befreit, ver­liert in die­ser Höhe aber auch sei­nen Ver­gü­tungs­an­spruch gegen den Arbeit­ge­ber. Der Ver­dienst­aus­fall des Arbeit­neh­mers wird durch das Kurz­ar­bei­ter­geld sei­tens der Agen­tur für Arbeit ausgeglichen.

Arbeits­recht­lich bedarf die Ein­füh­rung von Kurz­ar­beit einer Rechts­grund­la­ge, der Arbeit­ge­ber ist nicht berech­tigt, Kurz­ar­beit ein­sei­tig ein­zu­füh­ren. Vor­aus­set­zung ist, dass ent­we­der eine ent­spre­chen­de Kurz­ar­beits­klau­sel in den Arbeits­ver­trä­gen ent­hal­ten ist, Kurz­ar­beit durch Tarif­ver­trag ermög­licht wird oder eine ent­spre­chen­de Betriebs­ver­ein­ba­rung mit dem Betriebs­rat abge­schlos­sen wird.

Vor­aus­set­zun­gen Kurzarbeitergeld

Vor­aus­set­zung für den Bezug von Kurz­ar­bei­ter­geld ist neben dem Vor­lie­gen bestimm­ter betrieb­li­cher und per­sön­li­cher Vor­aus­set­zun­gen sowie einer ord­nungs­ge­mä­ßen Anzei­ge bei der Agen­tur für Arbeit ein erheb­li­cher Arbeits- und Ent­gelt­aus­fall beim Arbeitnehmer.

Der Arbeits­aus­fall ist erheb­lich, wenn er auf wirt­schaft­li­chen Grün­den oder einem unab­wend­ba­ren Ereig­nis beruht, vor­über­ge­hend und nicht ver­meid­bar ist – dies ist in der aktu­el­len Kri­se in den aller­meis­ten Fäl­len pro­blem­los anzu­neh­men. Zudem müs­sen bestimm­te Min­dest­quo­ten der in dem Betrieb beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mer im jewei­li­gen Kalen­der­mo­nat von einem Ent­gelt­aus­fall von jeweils mehr als 10 % ihres monat­li­chen Brut­to­ent­gelts betrof­fen sein.

Die Vor­aus­set­zun­gen für den Bezug von Kurz­ar­bei­ter­geld wer­den häu­fig in den Fäl­len vor­lie­gen, in denen z.B. Arbei­ten des­we­gen ent­fal­len, weil Dienst­leis­ter oder Zulie­fe­rer in der Lie­fer­ket­te ihre Leis­tun­gen nicht erbrin­gen, weil deren eige­ne Mit­ar­bei­ter aus­fal­len oder weil Roh­stof­fe vor­über­ge­hend nicht lie­fer­bar sind. Der Arbeit­ge­ber muss dann der zustän­di­gen Agen­tur für Arbeit glaub­haft machen, dass ein erheb­li­cher Arbeits­aus­fall besteht und die betrieb­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für das Kurz­ar­bei­ter­geld erfüllt sind. Bestä­tigt die Agen­tur für Arbeit, dass die­se Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind, hat der Arbeit­ge­ber in einem zwei­ten Schritt inner­halb von drei Mona­ten das Kurz­ar­bei­ter­geld zu beantragen.

Aus­weis­lich der Home­page der Bun­des­agen­tur für Arbeit (Stand: 16. März 2020) kommt im Zusam­men­hang mit dem Corona-Virus die Bewil­li­gung von Kurz­ar­bei­ter­geld auch dann in Betracht, wenn staat­li­che Schutz­maß­nah­men dafür sor­gen, dass ein Betrieb vor­über­ge­hend geschlos­sen wird.

Son­der­re­ge­lun­gen und Erleichterungen

Mit dem am 13. März 2020 ver­ab­schie­de­ten „Gesetz zur befris­te­ten kri­sen­be­ding­ten Ver­bes­se­rung der Rege­lun­gen für das Kurz­ar­bei­ter­geld“ wur­den in das SGB III befris­tet bis zum Jah­re 2021 gel­ten­de Ver­ord­nungs­er­mäch­ti­gun­gen ein­ge­führt und sol­len bereits rück­wir­kend ab dem 1. März 2020 gel­ten. Die Vor­aus­set­zun­gen für den Bezug von Kurz­ar­bei­ter­geld wur­den von der Bun­des­re­gie­rung wie folgt erweitert:

  • Nur noch 10 % der Beschäf­tig­ten im Betrieb müs­sen vom Arbeits­aus­fall betrof­fen sein (statt wie bis­her ein Drit­tel), damit Kurz­ar­bei­ter­geld in Anspruch genom­men wer­den kann.
  • Den Arbeit­ge­bern wer­den die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge, die sie bei Kurz­ar­beit zah­len müs­sen, in vol­ler Höhe erstat­tet (durch die Bun­des­agen­tur für Arbeit, BA)
  • Kurz­ar­bei­ter­geld gibt es auch für Leih­ar­beit­neh­mer: Auch Zeit­ar­beits­un­ter­neh­men kön­nen bereits jetzt einen Arbeits­aus­fall bei der Agen­tur für Arbeit anzeigen.
  • Es müs­sen kei­ne nega­ti­ven Arbeits­zeit­sal­den mehr auf­ge­baut wer­den, um Kurz­ar­beit zu nut­zen: Bis­her muss­ten Betrie­be, um Kurz­ar­beit zu ver­mei­den, mög­lichst Ver­ein­ba­run­gen zu Arbeits­zeit­schwan­kun­gen nutzen.

Kön­nen wäh­rend der Kurz­ar­beit auch Kün­di­gun­gen aus­ge­spro­chen werden?

Grund­sätz­lich kön­nen wäh­rend der Kurz­ar­beit auch Kün­di­gun­gen aus­ge­spro­chen wer­den. Aller­dings sind betriebs­be­ding­te Kün­di­gun­gen wegen Grün­den, auf denen auch die Kurz­ar­beit beruht, unzu­läs­sig, da kein drin­gen­des betrieb­li­ches Erfor­der­nis für die Kün­di­gung besteht. Das heißt, Sie könn­ten ggf. mit betriebs­be­ding­ten Kün­di­gun­gen gesperrt sein, da der zugrun­de­lie­gen­de Kün­di­gungs­grund auch zur Kurz­ar­beit geführt hat. Daher müs­sen Sie eine rea­lis­ti­sche Pro­gno­se über die wei­te­re Ent­wick­lung Ihrer wirt­schaft­li­chen Lage vor Bean­tra­gung von Kurz­ar­beit erstel­len. Zuge­ge­be­ner­ma­ßen wird das nicht ohne Wei­te­res in der aktu­el­len Lage mög­lich sein.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das Kurz­ar­bei­ter­geld beträgt der­zeit 60 % (Eltern mit Kin­dern 67 %) der Net­to­ent­gelt­dif­fe­renz. Kurz­ar­bei­ter­geld wird nach aktu­el­lem Stand für die Dau­er von längs­tens 12 Mona­ten gewährt. Der­zeit gibt es – wie ein­gangs dar­ge­stellt – auch poli­ti­sche Erwä­gun­gen, die Höhe des Kurz­ar­bei­ter­gel­des her­auf­zu­set­zen. Der­zeit ist dies noch nicht der Fall, könn­te sich aber ändern. Eine Tabel­le zur Berech­nung des Kurz­ar­bei­ter­gel­des fin­den Sie auf der Web­site der Bun­des­agen­tur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de).

Auf­sto­ckung

In eini­gen tarif­ge­bun­de­nen Bran­chen gel­ten Auf­sto­ckungs­re­ge­lun­gen, um den o.a. Net­to­ein­kom­mens­ver­lust der betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer abzu­mil­dern – in ein­zel­nen Bran­chen auf zwi­schen 75 – 97 % der nor­ma­len Net­to­be­zü­ge. Auch nicht tarif­ge­bun­de­ne Arbeit­ge­ber haben die Mög­lich­keit Auf­sto­ckungs­be­trä­ge zu zah­len, was im Ein­zel­fall die bei­der­sei­ti­ge Bereit­schaft zur Kurz­ar­beit erhö­hen kann. Auf­sto­ckungs­be­trä­ge sind dabei grund­sätz­lich lohn­steu­er­pflich­tig, jedoch von Bei­trä­gen zur Sozi­al­ver­si­che­rung befreit, sofern das erreich­te Net­to­ent­gelt die Gren­ze von 80 % nicht überschreitet.

Wei­te­re Infor­ma­ti­on fin­den Sie unter: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen

 

D. Ent­schä­di­gung für Arbeit­neh­mer für Kin­der­be­treu­ung wegen Kita- und Schulschließungen

Das Bun­des­ka­bi­nett hat ein Sozi­al­schutz­pa­ket beschlos­sen, um die sozia­len und wirt­schaft­li­chen Fol­gen der Corona-Pandemie für die Bür­ge­rin­nen und Bür­ger abzu­fe­dern. Kon­kret sieht der Geset­zes­ent­wurf – das Gesetz soll selbst noch in die­sen Tagen vom Deut­schen Bun­des­tag ver­ab­schie­det wer­den und in Kraft tre­ten – auch einen Ent­schä­di­gungs­an­spruch für die Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer vor, die wegen Betreu­ung ihrer Kin­der wegen der Kita- und Schul­schlie­ßun­gen Gefahr lau­fen, ihren Ver­gü­tungs­an­spruch zu verlieren.

Kon­kret sieht der Geset­zes­ent­wurf fol­gen­des vor:

  1. Ent­schä­di­gungs­an­spruch für Ver­dienst­aus­fäl­le bei behörd­li­cher Schlie­ßung von Schu­len und Kitas für die Betreu­ung von Kin­dern bis zum 12. Lebensjahr.
  2. Die Betrof­fe­nen kön­nen eine ander­wei­ti­ge zumut­ba­re Betreu­ung (z. B. durch den ande­ren Eltern­teil oder eine Not­be­treu­ung) nicht rea­li­sie­ren; die Groß­el­tern müs­sen nicht her­an­ge­zo­gen werden.
  3. Sofern ande­re Mög­lich­kei­ten bestehen, der Tätig­keit vor­über­ge­hend bezahlt fern­zu­blei­ben, z. B.
    a) durch den Abbau von Zeit­gut­ha­ben oder
    b) den Bezug von Kurz­ar­bei­ter­geld, besteht kein Verdienstausfall.
  4. Ent­schä­di­gungs­hö­he: 67 % des Net­to­ein­kom­mens für bis zu 6 Wochen, gede­ckelt bei einem Höchst­be­trag i. H. v. 2.016 Euro
  5. Aus­zah­lung erfolgt über den Arbeit­ge­ber, der bei der zustän­di­gen Lan­des­be­hör­de den Erstat­tungs­an­trag stellt.
  6. Rege­lung gilt nicht für die Schul­fe­ri­en und ist befris­tet bis Ende 2020

Inso­fern hat sich das Bun­des­ka­bi­nett in sei­ner Geset­zes­vor­la­ge (zunächst) dafür ent­schie­den, nicht die Ver­gü­tungs­fort­zah­lung nach § 616 BGB zu erwei­tern bzw. anzu­pas­sen, son­dern eine Ent­schä­di­gungs­re­ge­lung ana­log des Bezu­ges von Kurz­ar­bei­ter­geld zu schaffen.

 

E. Was ist jetzt bereits unbe­dingt im Hin­blick auf Insol­venz, Restruk­tu­rie­rung und Sanie­rung zu beachen?

Die fol­gen­den Punk­te sind nur eine sum­ma­ri­sche Dar­stel­lung einer sehr detail­lier­ten gesetz­li­chen Rege­lung. Ger­ne stel­len wir Ihnen das „Merk­blatt Insol­venz, Restruk­tu­rie­rung und Sanie­rung – Coro­na“ unse­res Koope­ra­ti­ons­part­ners ATN zur Ver­fü­gung, in dem die nach­fol­gen­den Punk­te im Ein­zel­nen aus­ge­führt sind:

Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht und Fremdanträgen

In der Zeit vom 01.03. bis 30.09.2020 ist die Insol­venz­an­trags­pflicht unter engen Vor­aus­set­zun­gen aus­ge­setzt. Wer in die­sen Fäl­len ver­spä­tet einen Insol­venz­an­trag stellt, macht sich dadurch nicht straf­bar.

Gläu­bi­ger kön­nen in der Zeit vom 28.03.2020 bis zum 28.06.2020 einen Insol­venz­an­trag nur stel­len, wenn der Eröff­nungs­grund bereits vor die­sem Zeit­raum vorlag.

 

Organ­haf­tung

Nach gel­ten­dem Recht läuft ein Geschäfts­lei­ter bei Zah­lun­gen an Drit­te in der Kri­se Gefahr, sich scha­dens­er­satz­pflich­tig oder sogar straf­bar zu machen. Nach der neu­en Rege­lung gel­ten in der Zeit vom 01.03. bis 30.09.2020 in die­sen Fäl­len beson­de­re Erleich­te­run­gen. Wenn die Unter­neh­mung bis zur Coro­na­kri­se gesund war und dies für die Zeit nach der Coro­na­kri­se auch wie­der anzu­neh­men ist, wird von einer Haf­tung abgesehen.

Aber Ach­tung: Es gibt kei­ne ver­gleich­ba­re Vor­schrift in der Abga­ben­ord­nung. Die Haf­tung nach den §§ 34, 69 AO für nicht abge­führ­te Steu­ern gilt der­zeit unver­än­dert — auch im Zeit­raum 01.03. bis 30.09.2020. Der Ver­band der Insol­venz­ver­wal­ter Deutsch­lands (VID) ver­sucht der­zeit, inso­weit einen Gleich­klang in der Gesetz­ge­bung herbeizuführen.

 

Krisen-Darlehen: Rück­ge­währ und Besi­che­rung unan­fecht­bar, kein Nachrang

Fremd- und Gesell­schaf­ter­dar­le­hen: In der Zeit vom 01.03. bis 30.09.2020 sind die­se bei Vor­lie­gen der gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen nicht gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gend oder nach­ran­gig. Dar­über hin­aus sind eine Rei­he von Hand­lun­gen (etwa die Siche­rung oder Befrie­di­gung von Gläu­bi­ger­for­de­run­gen) unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen nicht anfecht­bar.

Son­der­re­geln gel­ten auch für Kre­di­te, die von der Kre­dit­an­stalt für Wie­der­auf­bau und ihren Finan­zie­rungs­part­nern oder von ande­ren Insti­tu­tio­nen im Rah­men staat­li­cher Hilfs­pro­gram­me anläss­lich der COVID-19-Pandemie gewährt wer­den. Sie wer­den nicht als sit­ten­wid­ri­ger Bei­trag zur Insol­venz­ver­schlep­pung bewer­tet. Das gilt auch dann, wenn der Kre­dit nach dem 30.09.2020 gewährt oder besi­chert wird.

 

 

F.  Was muss der Unter­neh­mer jetzt bereits pla­nen, vor­be­rei­ten und umsetzen ? 

Liqui­di­täts­sta­tus und ‑pla­nung

Um spä­ter nicht straf­recht­lich in die Ver­ant­wor­tung und zivil­recht­lich in die Haf­tung genom­men zu wer­den, muss der Geschäfts­lei­ter unver­züg­lich prü­fen, ob für ihn die gesetz­li­che Ver­mu­tung der Corona-bedingten Kri­se sei­nes Unter­neh­mens und der Sanie­rungs­fä­hig­keit gilt.

Dazu ist ein Liqui­di­täts­sta­tus zum 31.12.2019 erfor­der­lich. Bestand zu die­sem Stich­tag eine Liqui­di­täts­un­ter­de­ckung von 10 % oder mehr, muss die­se inner­halb von 3 Wochen besei­tigt wor­den sein. Kann die Zah­lungs­fä­hig­keit zum 31.12.2019 auf die­se Wei­se nicht nach­ge­wie­sen wer­den, gel­ten die insolvenz‑, straf- und zivil­recht­li­chen Ver­ant­wor­tungs­nor­men wie bis­her. Der Geschäfts­lei­ter muss dann bei spä­te­rer Insol­venz stets posi­tiv bewei­sen kön­nen, dass die Insol­venz­rei­fe erst spä­ter ein­ge­tre­ten ist.

Umge­kehrt bedeu­tet das: Will ein insol­ven­tes Unter­neh­men die Son­der­re­geln für sich in Anspruch neh­men, muss der Geschäfts­lei­ter bewei­sen kön­nen, dass es am 31.12.2019 noch nicht insol­venz­reif war