
BMF veröffentlicht aktualisierten Entwurf des Anwendungsschreibens zur Senkung der Umsatzsteuersätze
Am späten Nachmittag des 23. Juni hat das Bundesfinanzministerium die erste Überarbeitung seines 11 Tage zuvor veröffentlichten ersten Entwurfs des v.g. Anwendungsschreibens veröffentlicht. Konnte man dem BMF für die Erstfassung noch zugutehalten, dass einige Unschärfen und Zweifel daran, ob dem Verfasser die in der Praxis vorkommenden Fälle wirklich bekannt sind, vielleicht der Kürze der Zeit geschuldet waren, verwundert es schon, dass sich ungeachtet begrüßenswerter punktueller Anpassungen, Klarstellungen und Ergänzungen die v.g. Zweifel und Probleme an vielen Stellen weiterhin stellen.
So ist weiterhin unklar, ob für die Inanspruchnahme günstigerer veränderter Teilleistungszeiträume eine Vertragsanpassung noch vor dem 1. Juli nötig ist und wenn ja, warum? Für größere Fälle ohne spiegelbildlichen Vorsteuerabzug ist ein diesbezügliches schnelles Handeln sicherheitshalber zu empfehlen.
Ebenfalls bleibt unklar, wie Versorger (Strom, Gas, nun ausdrücklich auch Wasser, Wärme) die 2020er Mengen abzurechnen haben. Für Stichtagsabrechner scheint es so zu sein, dass der volle Jahresverbrauch zu verminderten Sätzen abzurechnen ist – wohl aber mit Ausnahme von Gas. An dieser in beiden Fassungen eigentlich klaren Aussage, die im Übrigen auch umsatzsteuerlichen Grundsätzen entspricht, schüren nun „Klarstellungen“ in den weiteren Ausführungen der betreffenden Textziffer aber gewisse Zweifel. Für rollierende Abrechnungen jedoch, für die nach allgemeinen Grundsätzen in vielen Fällen überhaupt kein Vorteil aus den gesenkten Sätzen zum Tragen käme, scheint das BMF weiter eine Billigkeitsregel im Blick zu haben, die irgendwie darauf abzielt, die Mengen des zweiten Halbjahres 2020 auch dann zu begünstigen, wenn Teilleistungsgrundsätze eigentlich nicht erfüllt sind. So sehr dies zu begrüßen ist, schafft es das BMF aber weiter nicht, diese Regelung auch nur ansatzweise so zu formulieren, dass den Betroffenen selbst nach mehrfacher Lektüre mit hinreichender Sicherheit klar wird, was für die einzelnen Fälle nun gelten soll.
Die überarbeitete Fassung beinhaltet zwei echte und begrüßenswerte Erleichterungen:
1) Zu hoher Umsatzsteuerausweis in der Unternehmerkette
Wird für Leistungen, die nach dem 30.06. und vor dem 01.08.2020 erbracht werden, mit 19 % (bzw. 7 %) USt abgerechnet und der Steuerbetrag abgeführt, wird nicht beanstandet, wenn diese Rechnungen nicht berichtigt werden.
Gleichwohl hat der vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger aus Praktikabilitätsgründen einen Vorsteuerabzug in voller Höhe, die Rechtsfolgen der §§ 14c i.V.m. 15 Abs. 1 UStG sind insoweit nicht anzuwenden.
2) Strom‑, Gas‑, Wasser‑, Kälte- und Wärmelieferungen
Abschlagsrechnungen über Leistungen, die nach dem 30.06. und vor dem 01.01.2021 fällig werden und die einen Steuersatz von 19 % (bzw. 7 %) USt ausweisen, müssen nicht berichtigt werden.
Gleichwohl hat der vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger aus Praktikabilitätsgründen einen Vorsteuerabzug in voller Höhe, die Rechtsfolgen der §§ 14c i.V.m. 15 Abs. 1 UStG sind insoweit nicht anzuwenden.
In der Endabrechnung ist jedoch zutreffend abzurechnen und der abzuführende Umsatzsteuerbetrag sowie auf Seiten des Leistungsempfänger der Vorsteuerbetrag zu berichtigen.
Bei Fragen können Sie sich jederzeit gern an uns wenden.