Grund­er­werb­steu­er bei Umstruk­tu­rie­run­gen im Kon­zern nach aus­län­di­schem Recht

Grund­er­werb­steu­er­li­che Vor­gän­ge im Zusam­men­hang mit Anteils­über­tra­gun­gen und ‑ver­ei­ni­gun­gen sind regel­mä­ßig schwer zu beur­tei­len. Dies gilt umso mehr, wenn — wie in dem vom FG Müns­ter mit noch nicht rechts­kräf­ti­gem Urteil vom 23.09.2021 (Az. 8 K 1125/17 GrE) ent­schie­de­nen Fall — inter­na­tio­na­le Aspek­te und aus­zu­le­gen­de Geset­zes­be­grif­fe ent­schei­dungs­er­heb­lich sind.

Eine in Irland ansäs­si­ge A‑Group war seit jeden­falls fünf Jah­ren über eine eben­falls in Irland ansäs­si­ge 100 %ige Toch­ter­ge­sell­schaft (Hol­dings Limi­t­ed) mit­tel­bar an wei­te­ren Gesell­schaf­ten betei­ligt, die in Deutsch­land über Grund­be­sitz ver­füg­ten. Im Jahr 2010 grün­de­te die A‑Group eine Gesell­schaft mit Sitz auf den Bri­ti­schen Jung­fern­in­seln (Bri­tish Vir­gin Islands Busi­ness Com­pa­ny, BVI-BC). Die­ser über­trug sie nach iri­schem Recht gegen eine (sym­bo­li­sche) Gegen­leis­tung sämt­li­che Antei­le an der Hol­dings Limited.

Das FA ver­trat die Auf­fas­sung, dass die Anteils­über­tra­gung und die damit ver­bun­de­ne Zwi­schen­schal­tung der BVI-BC Grund­er­werb­steu­er nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 und/oder 4 GrEStG aus­ge­löst habe. Die BVI-BC war dage­gen der Ansicht, dass eine mit­tel­ba­re Anteils­ver­ei­ni­gung bei einer erst­ma­lig „dazwi­schen­ge­schal­te­ten“ Gesell­schaft nicht anzu­neh­men sei, wenn die Kon­zern­o­ber­ge­sell­schaft nach wie vor alle Antei­le der abhän­gi­gen Gesell­schaf­ten (unmit­tel­bar oder mit­tel­bar) hal­te. Selbst wenn man jedoch anneh­me, dass dies der Fall sei, sei der Vor­gang als Umstruk­tu­rie­rung im Kon­zern nach § 6a GrEStG von der Steu­er befreit.

Dem folg­te das FG nicht. Es sah die Vor­aus­set­zun­gen einer mit­tel­ba­ren Anteils­ver­ei­ni­gung als erfüllt an und bestä­tig­te infol­ge­des­sen die Grund­er­werb­steu­er­pflicht. Ent­schei­dend ist, dass die Antei­le an der Hol­dings Limi­t­ed und damit die in deren Ver­mö­gen mit­tel­bar befind­li­chen Grund­stü­cke mit der Anteils­über­tra­gung auf die BVI-BC über­ge­gan­gen sind und dadurch auch dem Ver­mö­gen der BVI-BC (erst­ma­lig) zuge­ord­net wur­den. Inso­fern ist uner­heb­lich, dass die A‑Group allei­ni­ge Anteils­eig­ne­rin der BVI-BC war und sie als Mut­ter­ge­sell­schaft den bestim­men­den Ein­fluss behielt; eben­so änder­te die Anteils­über­tra­gung nichts dar­an, dass sich die Grund­stü­cke (nach wie vor) grund­er­werb­steu­er­lich auch in deren Ver­mö­gen befanden.

Der Erwerbs­vor­gang ist auch nicht als Umstruk­tu­rie­rung im Kon­zern nach § 6a GrEStG von der Grund­er­werb­steu­er befreit. Des­sen Vor­aus­set­zun­gen lie­gen nicht vor, da der die Grund­er­werb­steu­er aus­lö­sen­de Vor­gang nicht die erfor­der­li­che „ent­spre­chen­de Umwand­lung“ auf­grund des Rechts eines EU-Mitgliedstaats dar­stellt, son­dern die Über­tra­gung der Antei­le an der Hol­dings Limi­t­ed auf die BVI-BC im Wege der Ein­zel­rechts­nach­fol­ge durch rechts­ge­schäft­li­che Über­tra­gung erfolg­te. Eine „ent­spre­chen­de Umwand­lung“ liegt auch nicht unter Ein­be­zie­hung der Grün­dung der BVI-BC vor, was nach deren Auf­fas­sung zu einem einer Aus­glie­de­rung ent­spre­chen­den Vor­gang füh­ren müss­te. Dies schied jedoch schon des­halb aus, da ihre Grün­dung als ers­ter Teil­akt des Gesamt­vor­gangs nicht nach EU-Recht erfolgt war.

Für eine Ver­kür­zung der Betei­li­gungs­ket­te ist aner­kannt, dass die­se kei­ne Grund­er­werb­steu­er aus­löst, wenn bei der Mut­ter­ge­sell­schaft bereits vor der Anteils­über­tra­gung eine mit­tel­ba­re Anteils­ver­ei­ni­gung vor­lag. Aller­dings ent­schied der BFH in der Ver­gan­gen­heit mehr­fach, dass bei einer Ver­län­ge­rung der Betei­li­gungs­ket­te – wozu es im Streit­fall durch die Ein­schal­tung der BVI-BC kommt — ein steu­er­ba­rer Rechts­trä­ger­wech­sel vor­liegt, weil ein neu­er Rechts­trä­ger, dem die Antei­le und damit die Grund­stü­cke erst­mals zuge­rech­net wer­den, besteht. Aktu­ell ist nicht zu erwar­ten, dass der BFH die­se vom FG zugrun­de geleg­te Recht­spre­chung im Rah­men der ein­ge­leg­ten Revi­si­on (Az. des BFH: II R 36/21) ändern wird.

Hin­wei­se:

Da sich durch der­ar­ti­ge Zwi­schen­schal­tun­gen nichts an den Eigen­tums­ver­hält­nis­sen an den inlän­di­schen Grund­stü­cken ändert, ist es für ein deut­sches FA schwer, einen grund­er­werb­steu­er­ba­ren Vor­gang zu ent­de­cken; oft­mals kommt es dazu erst bei einer Außen­prü­fung. Betref­fen­de Steu­er­schuld­ner haben der­ar­ti­ge Anteils­ver­ei­ni­gun­gen daher recht­zei­tig anzu­zei­gen. Bei ver­spä­te­ter oder (Nicht-) Anzei­ge kön­nen erheb­li­che Ver­spä­tungs­zu­schlä­ge fest­ge­setzt werden.

Wer­den in einem (inter­na­tio­na­len) Kon­zern Umstruk­tu­rie­run­gen in Betracht gezo­gen, müs­sen die­se auch unter grund­er­werb­steu­er­li­chen Gesichts­punk­ten geprüft wer­den. Es ist vor allem die Fra­ge zu klä­ren, ob inlän­di­sche Grund­stü­cke bei kon­zern­an­ge­hö­ri­gen Gesell­schaf­ten vor­han­den sind. Dabei ist zu beach­ten, dass ein Grund­stück grund­er­werb­steu­er­lich nicht nur zum Ver­mö­gen der zivil­recht­li­chen Eigen­tü­me­rin gehört, son­dern auch zum Ver­mö­gen aller Gesell­schaf­ten, die bestim­men­den Ein­fluss auf die Immo­bi­li­en besit­zen­de Gesell­schaft haben.