Steu­er­ab­zug nach § 50a EStG bei Softwareauftragsentwicklung

Hin­ter­grund des Schreibens

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen (BMF) hat mit Schrei­ben vom 2. August 2022 zur steu­er­li­chen Behand­lung von Ver­gü­tun­gen im Zusam­men­hang mit Soft­ware­ent­wick­lung Stel­lung genom­men. Hin­ter­grund ist die Reform des Urhe­ber­rechts (UrhG) zum 7. Juni 2021, wobei ins­be­son­de­re die Ände­run­gen der urhe­ber­recht­li­chen Bestim­mun­gen für Com­pu­ter­pro­gram­me im Hin­blick auf das Nach­ver­gü­tungs­recht des Urhe­bers sowie das Rück­ruf­recht bei Nicht­aus­übung unmit­tel­ba­re Aus­wir­kun­gen auf die quel­len­steu­er­li­che Behand­lung von Recht­über­las­sun­gen haben.

Kern­aus­sa­ge und Abgrenzungskriterien

Gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unter­lie­gen Ein­künf­te aus der inter­na­tio­na­len befris­te­ten Nut­zungs­über­las­sung von Rech­ten (u.a. Soft­ware) dem Steu­er­ab­zug. Dies gilt auch, wenn bei Ver­trags­schluss unge­wiss ist, ob und wann die Nut­zungs­über­las­sung endet. Davon abzu­gren­zen ist der Fall eines Rech­te­kaufs, bei wel­chem grund­sätz­lich kei­ne Quel­len­steu­er­ab­zugs­ver­pflich­tung besteht. Von einem Rech­te­kauf ist aus­zu­ge­hen, sofern das Nut­zungs­recht beim Nut­zungs­be­rech­tig­ten durch den Ver­trag end­gül­tig ver­bleibt oder ein Rück­fall kraft Ver­trag nicht in Betracht kommt. Die Abgren­zung zwi­schen Nut­zungs­über­las­sung ver­sus Rech­te­kauf ist folg­lich nach dem Ver­trag sowie den Ver­hält­nis­sen bei Ver­trags­ab­schluss zu beur­tei­len, vor­aus­ge­setzt die tat­säch­li­che Durch­füh­rung ent­spricht dem ver­trag­lich Vereinbarten.

Vor dem Hin­ter­grund der Ände­rung der urhe­ber­recht­li­chen Bestim­mun­gen ist nach Auf­fas­sung des BMF erst­mals ein end­gül­ti­ger wirt­schaft­li­cher Über­gang eines Urhe­ber­rechts und somit eine Klas­si­fi­zie­rung als nicht quel­len­steu­er­ab­zugs­pflich­ti­ger Rech­te­kauf mög­lich, auch wenn eine zivil­recht­li­che Über­tra­gung wei­ter­hin aus­ge­schlos­sen bleibt. Vor­aus­set­zung hier­für ist, dass der Urhe­ber für die gewöhn­li­che Nut­zungs­dau­er von der Frucht­zie­hung voll­stän­dig aus­ge­schlos­sen ist. Kumu­la­tiv erfor­der­li­che Kri­te­ri­en hier­für sind die ver­trag­li­che Ein­räu­mung umfas­sen­der, exklu­si­ver und zeit­lich unbe­schränk­ter sowie unwi­der­ruf­li­cher Nutzungs- und Ver­wer­tungs­rech­te an der Soft­ware. Solan­ge beim Urhe­ber oder ande­ren aus­län­di­schen Per­so­nen ver­trag­lich Rech­te ver­blei­ben, die sich aus dem Urhe­ber­recht erge­ben und über einen wirt­schaft­li­chen Wert ver­fü­gen, steht dies einer Qua­li­fi­ka­ti­on als wirt­schaft­li­cher Rech­te­kauf entgegen.

Her­vor­zu­he­ben ist, dass das BMF in sei­nem Schrei­ben aus­drück­lich einen Abzug der Quel­len­steu­er zur Ver­mei­dung von Haf­tungs­ri­si­ken for­dert, inso­fern Zwei­fel bezüg­lich der Qua­li­fi­ka­ti­on als wirt­schaft­li­cher Rech­te­kauf oder quel­len­steu­er­pflich­ti­ge zeit­lich begrenz­te Rech­te­über­las­sung bestehen.

Mehr­stu­fi­ge Vertragsverhältnisse

Im Fall mehr­stu­fi­ger Ver­trags­ver­hält­nis­se nimmt das BMF inso­weit Stel­lung, dass auf jeder Stu­fe zu prü­fen ist, ob ein wirt­schaft­li­cher Rech­te­kauf vor­liegt. Ist dies auf einer Stu­fe nicht der Fall, schei­det ein wirt­schaft­li­cher Rech­te­kauf für alle nach­fol­gen­den Stu­fen aus.

Zeit­li­che Anwendung

Das Schrei­ben ist auf alle offe­nen Fäl­le anzu­wen­den, bei denen der Ver­trags­ab­schluss zur Auf­trags­ent­wick­lung einer Soft­ware nach dem 6. Juni 2021 statt­fand, sowie auf Sach­ver­hal­te, wel­che nach die­sem Datum ent­stan­den sind bzw. ent­ste­hen. Auch schließt das BMF alle Zah­lun­gen, deren steu­er­li­cher Zufluss Zeit­punkt nach dem 6. Juni 2021 liegt, in den Anwen­dungs­be­reich ein.

Hand­lungs­be­darf

Vor dem Hin­ter­grund der Aus­füh­run­gen des BMF soll­ten Unter­neh­men mög­li­che steu­er­li­che Aus­wir­kun­gen prü­fen. Dazu gehört zum einen die Bestands­auf­nah­me und Prü­fung von bestehen­den und zum ande­ren die steu­er­li­che Ana­ly­se neu abzu­schlie­ßen­der Softwareentwicklungsverträge.