Job Bene­fit: Lohn- und umsatz­steu­er­li­che Behand­lung von Fahr­rä­dern und E‑Bikes

Job Bene­fit: Lohn- und umsatz­steu­er­li­che Behand­lung von Fahr­rä­dern und E‑Bikes

Bei der Über­las­sung arbeit­ge­ber­ei­ge­ner oder arbeit­ge­ber­seits geleas­ter Fahr­rä­der bzw. ver­kehrs­recht­lich als Fahr­rad (kei­ne Kennzeichen‑, Versicherungs- oder Füh­rer­schein­pflicht) ein­zu­ord­nen­der E‑Bikes an Arbeit­neh­mer auch zur Pri­vat­nut­zung sind für die lohn- und umsatz­steu­er­li­che Wür­di­gung eine Viel­zahl von Fäl­len zu unter­schei­den. Der koor­di­nier­te Län­der­er­lass vom 09.01.2020 (BStBl. I 2020, 174) nimmt bereits seit län­ge­rer Zeit für lohn­steu­er­li­che Zwe­cke eine Ein­ord­nung vor. Mit dem BMF-Schreiben vom 07.02.2022 wer­den nun­mehr auch offe­ne Fra­gen zur Umsatz­steu­er geklärt. Wir stel­len nach­fol­gend die wich­tigs­ten Rege­lun­gen im Gesamt­kon­text vor:

Lohn­steu­er

Wird das Fahrrad/E‑Bike im Rah­men eines arbeits­ver­trag­li­chen Ver­gü­tungs­be­stand­teils bzw. einer Gehalts­um­wand­lung über­las­sen, ist der geld­wer­te Vor­teil wie folgt zu besteuern:

1 % der gevier­tel­ten (2020 bis 2030; 2019: hal­bier­ten) und dann auf vol­le EUR 100 abge­run­de­ten unver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lung des Her­stel­lers im Zeit­punkt der Inbe­trieb­nah­me des Fahrrads/E‑Bikes inkl. Umsatz­steu­er; ggf. abzüg­lich geleis­te­ter Zuzah­lun­gen des Arbeit­neh­mers. Damit sind sämt­li­che (Privat-)Fahrten abge­gol­ten (§ 8 Abs. 2 S. 10 EStG i.V.m. dem koor­di­nier­ten Län­der­er­lass vom 09.01.2020).

Erfolgt die Nut­zungs­über­las­sung zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn (§ 8 Abs. 4 EStG), greift die Steu­er­be­frei­ung gem. § 3 Nr. 37 EStG.

Aus Bil­lig­keits­grün­den rech­nen zudem vom Arbeit­ge­ber gewähr­te Vor­tei­le für das elek­tri­sche Auf­la­den von E‑Bikes im Betrieb des Arbeit­ge­bers nicht zum Arbeits­lohn (BMF-Schreiben vom 29.09.2020, Rn. 10).

Umsatz­steu­er

Die ertrag­steu­er­li­chen Begüns­ti­gun­gen für die Über­las­sung eines Fahrrads/E‑Bikes gel­ten nicht für die Umsatzsteuer.

Viel­mehr ist hier bei der Mög­lich­keit, das arbeit­ge­ber­seits zur Ver­fü­gung gestell­te Fahrrad/E‑Bike auch pri­vat zu nut­zen, ein ent­gelt­li­cher tau­sch­ähn­li­cher Umsatz (Arbeits­leis­tung gegen Fahr­rad­ge­stel­lung) in Höhe der nicht durch den Bar­lohn abge­gol­te­nen Arbeits­leis­tung zu besteu­ern (BMF‑Schreiben vom 07.02.2022). Etwa­ige dies­be­züg­lich geleis­te­te Zuzah­lun­gen des Arbeit­neh­mers min­dern die umsatz­steu­er­li­che Bemes­sungs­grund­la­ge nicht.

Aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den kann die Ermitt­lung des monat­li­chen Durch­schnitts­werts nach der o.g. 1 %-Metho­de erfol­gen; die Vier­te­lung bzw. Hal­bie­rung der unver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lung gilt nicht (BMF-Schreiben vom 07.02.2022 mit Ver­weis auf Rn. 1 des koor­di­nier­ten Län­der­er­las­ses vom 09.01.2020). Die­ser Wert ist der Brut­to­wert, aus dem die Umsatz­steu­er her­aus­zu­rech­nen ist. Beträgt der anzu­set­zen­de Wert des Fahrrads/E‑Bikes weni­ger als EUR 500, ist kei­ne Umsatz­be­steue­rung der Leis­tung an den Arbeit­neh­mer erfor­der­lich (BMF-Schreiben vom 07.02.2022). Unklar ist, auf wel­chen Wert sich die Ver­ein­fa­chung bezieht. Mög­li­cher­wei­se sind mit die­sem Wert die Anschaffungs- bzw. Her­stel­lungs­kos­ten des Fahr­rads gemeint. Es wird in der Lite­ra­tur aber auch ver­tre­ten, dass der umsatz­steu­er­lich anzu­set­zen­de Jah­res­wert her­an­zu­zie­hen ist. Nach die­sem Ansatz sind auch höher­wer­ti­ge Fahrräder/E‑Bikes von der Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung umfasst; bei einem Fahrrad/E‑Bike mit einer unver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lung des Her­stel­lers i.H.v. brut­to EUR 4.000 beträgt der umsatz­steu­er­lich anzu­set­zen­de Jah­res­wert — ohne die Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te — EUR 480 (= EUR 4.000 x 1 % x 12 Mona­te) und liegt damit unter dem Baga­tell­be­trag i.H.v. EUR 500.

Der Nach­weis der pri­va­ten Nut­zung eines Fahrrads/E‑Bikes durch Arbeit­neh­mer kann in Erman­ge­lung eines Tachos, der die Gesamt­nut­zung auf­zeich­net, nicht anhand eines Fahr­ten­bu­ches geführt werden.

Sons­ti­ges

Abwei­chen­de Rege­lun­gen bestehen bspw. dann, wenn die Nut­zungs­über­las­sung von Fahrrädern/E‑Bikes an frem­de Drit­te zur Ange­bots­pa­let­te des Arbeit­ge­bers gehört oder ver­kehrs­recht­lich als Kfz ein­zu­ord­nen­de E‑Bikes zur Pri­vat­nut­zung über­las­sen werden.

Ist das arbeit­ge­ber­seits geleas­te und an den Arbeit­neh­mer über­las­se­ne Fahrrad/E‑Bike auf­grund einer vom Arbeits­ver­trag unab­hän­gi­gen Son­der­rechts­be­zie­hung dem Arbeit­neh­mer zuzu­rech­nen ‑ z.B. weil er im Rah­men eines Unter­lea­sing­ver­hält­nis­ses die wesent­li­chen Kos­ten und Risi­ken trägt ‑, liegt der damit ver­bun­de­ne geld­wer­te Vor­teil i.d.R. in der Ver­schaf­fung bzw. Wei­ter­ga­be ver­bil­lig­ter Lea­sing­kon­di­tio­nen. Lohn­steu­er­lich ist die­ser dann nicht nach der o.g. 1 %-Metho­de, son­dern mit dem um übli­che Preis­nach­läs­se gemin­der­ten übli­chen End­preis am Abga­be­ort anzu­set­zen (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG). Umsatz­steu­er­lich dürf­te es sich dabei um eine ent­gelt­li­che sons­ti­ge Leis­tung han­deln; aller­dings the­ma­ti­siert das BMF-Schreiben vom 07.02.2022 sol­che Kon­stel­la­tio­nen nicht, sodass nach wie vor auf all­ge­mein­gül­ti­ge Anwen­dungs­vor­schrif­ten zurück­ge­grif­fen wer­den muss.

Hin­wei­se:

Auf dem ers­ten Blick scheint das BMF um eine wei­test­ge­hen­de Har­mo­ni­sie­rung zwi­schen Lohn- und Umsatz­steu­er bemüht gewe­sen zu sein; dass dabei die wegen kli­ma­po­li­ti­scher Zie­le vor­ge­nom­me­nen ertrag­steu­er­li­chen För­de­run­gen nicht ins Umsatz­steu­er­recht über­nom­men wer­den, war auf­grund uni­ons­recht­li­cher Vor­ga­ben zu erwar­ten. Die nun­mehr für umsatz­steu­er­li­che Zwe­cke ein­ge­räum­te Frei­gren­ze i.H.v. EUR 500 ist erfreu­lich. Wün­schens­wert wäre zudem eine umsatz­steu­er­li­che Bil­lig­keits­re­ge­lung für das elek­tri­sche Auf­la­den von E‑Bikes im Betrieb des Arbeit­ge­bers gewe­sen. Die Über­las­sung von Lade­strom unter­liegt somit grund­sätz­lich wei­ter­hin der Umsatzsteuer.

Die Grund­sät­ze des EuGH-Urteils vom 20.01.2021 (Az. C‑288/19) wer­den im BMF-Schreiben vom 07.02.2022 noch nicht auf­ge­grif­fen; ggf. wird hier­zu ein geson­der­tes BMF-Schreiben erge­hen. Der EuGH geht — ent­ge­gen der bis­he­ri­gen Auf­fas­sung des BFH und der deut­schen Finanz­ver­wal­tung — davon aus, dass eine Kfz-Überlassung an Arbeit­neh­mer grund­sätz­lich unent­gelt­lich erfolgt; zu einer ent­gelt­li­chen Leis­tung kommt es nur dann, wenn der Arbeit­neh­mer tat­säch­lich eine Gegen­leis­tung auf­wen­det oder eine Zusatz­ver­ein­ba­rung zur Gehalts­um­wand­lung schließt. Das blo­ße Vor­lie­gen eines ertrag­steu­er­li­chen Sach­be­zugs ist nach EuGH-Auffassung also nicht aus­rei­chend für eine ent­gelt­li­che Leis­tung i.S.d. Umsatz­steu­er­rechts. Auch wenn sich das EuGH-Urteil auf die Kfz-Überlassung bezieht, dürf­ten die­se Grund­sät­ze glei­cher­ma­ßen auf eine ent­spre­chen­de Über­las­sung von Fahr­rä­dern und/oder E‑Bikes über­trag­bar sein. Vor dem Hin­ter­grund eines dies­be­züg­lich noch anhän­gi­gen BFH-Verfahrens (Az. V R 25/21) soll­ten ver­gleich­ba­re Fäl­le ver­fah­rens­recht­lich offen­ge­hal­ten werden.