Umsatz­steu­er auf Aufsichtsratsvergütungen

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen hat sich nun end­lich zu der Fra­ge geäu­ßert, inwie­weit auf­grund des BFH-Urteils vom 27.11.2019 die Hand­ha­bung hin­sicht­lich der Erhe­bung von Umsatz­steu­er auf Auf­sichts­rats­ver­gü­tun­gen ange­passt wer­den muss. Das vom 8.7.2021 datie­ren­de Schrei­ben ist uns ges­tern bekannt gewor­den. Danach gilt Folgendes:

 

Für Umsatz­steu­er­zwe­cke wird davon aus­ge­gan­gen, dass bei einer Fest­ver­gü­tung von Auf­sichts­rä­ten oder Bei­rä­ten das Mit­glied kein Ver­gü­tungs­ri­si­ko trägt und damit auch nicht selb­stän­dig tätig ist. Somit ist in die­sem Fall kei­ne Umsatz­steu­er zu berech­nen. Ertrag­steu­er­lich wird die­se Tätig­keit im Zwei­fel wei­ter­hin als selb­stän­di­ge Tätig­keit im Sin­ne von § 18 EStG qua­li­fi­ziert werden.

 

Nach dem BMF-Schreiben liegt eine Fest­ver­gü­tung ins­be­son­de­re im Fall einer Pau­scha­len Auf­wands­ent­schä­di­gung vor, die für die Dau­er der Mit­glied­schaft im Auf­sichts­rat (oder Bei­rat) gezahlt wird. Besteht die Ver­gü­tung des Mit­glieds sowohl aus fes­ten als auch varia­blen Bestand­tei­len, ist es steu­er­lich grund­sätz­lich künf­tig selb­stän­dig tätig, wenn die varia­blen Bestand­tei­le im Kalen­der­jahr min­des­tens 10 % der gesam­ten Ver­gü­tung ein­schließ­lich erhal­te­ner Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen betra­gen. Rei­se­kos­ten­er­stat­tun­gen sind dabei nicht zu berücksichtigen.

 

Die Neu­re­ge­lung gilt für alle offe­nen Fäl­le. Zur Ver­mei­dung von Über­gangs­schwie­rig­kei­ten wird es aber, auch für Zwe­cke des Vor­steu­er­ab­zugs, nicht bean­stan­det, wenn die bis­her gel­ten­den Rege­lun­gen bis ein­schließ­lich 31.12.2021 noch ange­wandt werden.