Zur Erfor­der­lich­keit eines häus­li­chen Arbeitszimmers

Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer kön­nen grund­sätz­lich nicht steu­er­min­dernd berück­sich­tigt wer­den. Anders ist dies, wenn für die betrieb­li­che oder beruf­li­che Tätig­keit kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht. In die­sem Fall kön­nen Auf­wen­dun­gen bis zu EUR 1.250 aner­kannt wer­den. Bil­det das Arbeits­zim­mer den Mit­tel­punkt der gesam­ten betrieb­li­chen oder beruf­li­chen Betä­ti­gung, kön­nen die Auf­wen­dun­gen der Höhe nach unbe­schränkt abge­zo­gen wer­den. Der BFH hat­te in sei­nem Urteil vom 03.04.2019 (Az. VI R 46/17) die Fra­ge zu klä­ren, ob hier­für die Ein­rich­tung des häus­li­chen Arbeits­zim­mers auch erfor­der­lich sein muss.

Im Streit­fall mach­te eine Flug­be­glei­te­rin Auf­wen­dun­gen i.H.v. EUR 1.250 für ein 13,5 m² gro­ßes häus­li­ches Arbeits­zim­mer gel­tend. Für die dort ver­rich­te­ten Arbei­ten stand ihr unstrei­tig kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung. Finanz­amt und Finanz­ge­richt hiel­ten die Ein­rich­tung des häus­li­chen Arbeits­zim­mers auf­grund des zeit­lich nur gerin­gen Nut­zungs­an­teils (rund 50 Stun­den im Jahr) für nicht erfor­der­lich und ver­sag­ten daher die steu­er­min­dern­de Berück­sich­ti­gung. Der BFH sah dies anders.

Wird das Zim­mer aus­schließ­lich oder zumin­dest nahe­zu aus­schließ­lich zur Erzie­lung von Ein­künf­ten genutzt, sind die damit ver­bun­de­nen Auf­wen­dun­gen steu­er­min­dernd zu berück­sich­ti­gen. Dar­auf, dass die Arbei­ten, für die der Flug­be­glei­te­rin im Streit­fall kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung stand, auch am Küchen­tisch, im Ess­zim­mer oder in einem ande­ren Raum hät­ten erle­digt wer­den kön­nen, kommt es nicht an. Für die Abzugs­fä­hig­keit der Auf­wen­dun­gen genügt die Ver­an­las­sung durch die Einkünfteerzielung.

Auf­grund der bei­den gesetz­lich gere­gel­ten Fall­grup­pen (kein ande­rer Arbeits­platz, Mit­tel­punkt der gesam­ten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betä­ti­gung) ent­fällt eine wei­ter­ge­hen­de Prü­fung, ob die Ein­rich­tung des häus­li­chen Arbeits­zim­mers erfor­der­lich gewe­sen ist; die Erfor­der­lich­keit wird in die­sen Fäl­len typi­sie­rend unter­stellt. Hier­durch sol­len vor allem Strei­tig­kei­ten über die Not­wen­dig­keit eines häus­li­chen Arbeits­zim­mers ver­mie­den werden.

Hin­weis:

Das bespro­che­ne Urteil wur­de am 24.03.2022 nach­träg­lich zur amt­li­chen Ver­öf­fent­li­chung bestimmt und erlangt somit Bedeu­tung über den ent­schie­de­nen Ein­zel­fall hin­aus. Aller­dings ist auch wei­ter­hin Vor­aus­set­zung, dass der streit­be­fan­ge­ne Raum tat­säch­lich (nahe­zu) aus­schließ­lich zur Ein­künf­te­er­zie­lung genutzt wird. Folg­lich ist eine nicht uner­heb­li­che Pri­vat­nut­zung wie bspw. die Erle­di­gung pri­va­ter Kor­re­spon­denz oder die Auf­be­wah­rung pri­va­ter Unter­la­gen nach wie vor für die Aner­ken­nung eines häus­li­chen Arbeits­zim­mers schädlich.