Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag: Nach­weis der betrieb­li­chen Nut­zung eines PKW

Für den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag und die Son­der­ab­schrei­bung gemäß § 7g EStG ist eine aus­schließ­li­che oder fast aus­schließ­li­che betrieb­li­che Nut­zung von min­des­tens 90 % erfor­der­lich. Zu der Fra­ge, wie ein ent­spre­chen­der Nut­zungs­nach­weis zu erbrin­gen ist, hat der BFH in sei­nem Urteil vom 15.07.2020 (Az. III R 62/19) zumin­dest teil­wei­se Ant­wor­ten gegeben.

Im Streit­fall hat­te der Unter­neh­mer einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag für einen Pkw gebil­det und gewinn­min­dernd berück­sich­tigt. Drei Jah­re spä­ter kam es auch zur tat­säch­li­chen Anschaf­fung des Pkw. Wegen — in der Ver­gan­gen­heit für den bereits vor­han­de­nen und spä­ter zu erset­zen­den Pkw — nicht ord­nungs­ge­mäß geführ­ter Fahr­ten­bü­cher ver­sag­te das Finanz­amt aller­dings den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag, da damit nicht die nöti­ge (fast) aus­schließ­li­che betrieb­li­che Nut­zung nach­ge­wie­sen wer­den kön­ne. Dies sieht der BFH anders und wies die Sache zur abschlie­ßen­den Ent­schei­dung ans Finanz­ge­richt zurück.

Auch wenn aus Prak­ti­ka­bi­li­täts­er­wä­gun­gen vie­les dafür­spricht, den Nach­weis der (fast) aus­schließ­li­chen betrieb­li­chen Nut­zung i.S.d. § 7g EStG über ein ord­nungs­ge­mäß geführ­tes Fahr­ten­buch zu erbrin­gen, ist die­ser hier­auf man­gels aus­drück­li­cher gesetz­li­cher Rege­lung nicht beschränkt. Die Nach­weis­füh­rung kann alter­na­tiv — ent­spre­chend der für die Sach­ver­halts­auf­klä­rung gel­ten­den all­ge­mei­nen Grund­sät­ze — auch durch ande­re Beweis­mit­tel erfol­gen, wie z.B. sons­ti­ge zeit­nah geführ­te Auf­zeich­nun­gen. Die blo­ße Anwen­dung der 1 %-Metho­de zur Bewer­tung der Nut­zungs­wer­t­ent­nah­me reicht jedoch nicht aus, da hier­bei pau­schal und immer ledig­lich ein Anteil von ca. 20 % bis 25 % auf die Pri­vat­nut­zung entfällt.

Grund­sätz­lich ist ein ord­nungs­ge­mäß geführ­tes Fahr­ten­buch für die indi­vi­du­el­le Bewer­tung der tat­säch­li­chen Ent­nah­me, also den zu ver­steu­ern­den Pri­vat­an­teil, zwin­gend erfor­der­lich. Eine ana­lo­ge Anwen­dung der sog. Fahr­ten­buch­me­tho­de auf die Inan­spruch­nah­me des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags ist aber gesetz­lich nicht vor­ge­se­hen, was sich auch mit dem eigent­li­chen Rege­lungs­ge­gen­stand des § 7g EStG — Vor­ver­la­ge­rung von Abschrei­bungs­po­ten­zi­al — begrün­den lässt. Daher hat ein für die Bewer­tung der Pri­vat­ent­nah­me her­an­ge­zo­ge­nes Fahr­ten­buch, selbst wenn die­ses als nicht ord­nungs­ge­mäß ver­wor­fen wird, kei­ne zwin­gend schäd­li­che Aus­wir­kung auf den begehr­ten Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag. So kann durch Bei­brin­gung neben dem Fahr­ten­buch vor­lie­gen­der ergän­zen­der Bele­ge die Doku­men­ta­ti­on einer (fast) aus­schließ­li­chen betrieb­li­chen Nut­zung und mit­hin die Inan­spruch­nah­me des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags doch noch mög­lich sein. Ob es dem Unter­neh­mer tat­säch­lich gelingt, das Finanz­ge­richt mit wei­te­ren Unter­la­gen von einer aus­rei­chen­den betrieb­li­chen Nut­zung zu über­zeu­gen, bleibt nun sei­ne – nicht ein­fa­che — Aufgabe.

Hin­weis:

Im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren zum JStG 2020 wur­de eine Her­ab­set­zung der Quo­te der aus­schließ­li­chen oder fast aus­schließ­li­chen betrieb­li­chen Nut­zung dis­ku­tiert, die sich letzt­lich nicht durch­set­zen konn­te. Die Nach­weis­füh­rung der betrieb­li­chen Nut­zung von min­des­tens 90 % bei Inan­spruch­nah­me des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags bleibt daher auch wei­ter­hin von hoher Bedeutung.

Wird abwei­chend von dem hier vor­lie­gen­den Fall erst­ma­lig ein Pkw ange­schafft, kann für die Inan­spruch­nah­me des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags nur auf den zukünf­ti­gen Nach­weis anhand geeig­ne­ter Auf­zeich­nun­gen im Jahr der Anschaf­fung und im Fol­ge­jahr abge­stellt werden.