Steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung hoch­prei­si­ger Fahrzeuge

Die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung von Auf­wen­dun­gen für hoch­prei­si­ge Fahr­zeu­ge führt regel­mä­ßig zu Dis­kus­sio­nen mit dem Finanz­amt. Das FG Mün­chen hat sich in sei­nem Urteil vom 09.03.2021 (Az. 6 K 2915/17) einer­seits damit beschäf­tigt, wann ent­spre­chen­de Auf­wen­dun­gen steu­er­lich unan­ge­mes­sen hoch sind, und ist ande­rer­seits der Fra­ge nach­ge­gan­gen, ob das Finanz­amt ein nach­träg­lich erstell­tes Tran­skript eines unle­ser­li­chen Fahr­ten­buchs akzep­tie­ren muss.

Im Streit­fall hielt ein selb­stän­dig täti­ger, öffent­lich bestell­ter Sach­ver­stän­di­ger einen geleas­ten BMW der Luxus­klas­se und einen geleas­ten Lam­bor­ghi­ni im Betriebs­ver­mö­gen; pri­vat fuhr er einen Fer­ra­ri und einen hoch­wer­ti­gen Jeep. Für die Pri­vat­nut­zung der bei­den betrieb­li­chen Fahr­zeu­ge wand­te das Finanz­amt die sog. 1 %-Rege­lung an; die Fahr­ten­bü­cher erkann­te es man­gels Les­bar­keit nicht an. Zudem hielt das Finanz­amt die Lea­sing­auf­wen­dun­gen für den Lam­bor­ghi­ni für unan­ge­mes­sen hoch und kürz­te die­se um 2/3 auf einen ange­mes­se­nen Betrag. Das FG Mün­chen folg­te der Auf­fas­sung des Finanz­amts, ließ aber die Revi­si­on zum BFH (Az. VIII R 12/21) zu.

Danach sprach für eine Pri­vat­nut­zung des BMW und des Lam­bor­ghi­ni ein Anscheins­be­weis. Nach dem Beweis des ers­ten Anscheins geht die BFH-Rechtsprechung davon aus, dass ein für den pri­va­ten Gebrauch geeig­ne­tes Fahr­zeug nach all­ge­mei­ner Lebens­er­fah­rung auch tat­säch­lich pri­vat genutzt wird. Die­ser Anscheins­be­weis wur­de ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Sach­ver­stän­di­gen nicht durch die Behaup­tung, im Pri­vat­ver­mö­gen unter­hiel­te er wei­te­re Luxus­fahr­zeu­ge, wider­legt; denn es han­del­te sich bei dem Fer­ra­ri und dem Jeep um ande­re Fahr­zeug­ty­pen mit unter­schied­li­chem Pres­ti­ge und alter­na­ti­ven Nutzungsmöglichkeiten.

Der Anscheins­be­weis wur­de auch nicht über ord­nungs­ge­mäß geführ­te Fahr­ten­bü­cher ent­kräf­tet. Denn dafür hät­ten die vor­lie­gen­den hand­schrift­li­chen Auf­zeich­nun­gen der Fahr­ten­bü­cher les­bar sein müs­sen; ande­ren­falls kön­nen sie ihren Zweck nicht erfül­len. Es genügt nicht, dass der Sach­ver­stän­di­ge im Streit­fall vor­gab, sei­ne Auf­zeich­nun­gen selbst lesen zu kön­nen. Denn die Fahr­ten­bü­cher die­nen zum Nach­weis gegen­über dem Finanz­amt und nicht als Erin­ne­rungs­stüt­ze für den Steu­er­pflich­ti­gen. Dar­über hin­aus fehl­ten vor­lie­gend die not­wen­di­gen ein­zel­nen Anga­ben zu den besuch­ten Per­so­nen, Fir­men, Behör­den sowie zu den Kilo­me­ter­stän­den, die den Anscheins­be­weis für die Pri­vat­nut­zung mög­li­cher­wei­se ent­kräf­ten kön­nen. Die nach­träg­lich erstell­ten Tran­skrip­te erfül­len nach Auf­fas­sung des FG Mün­chen nicht die Anfor­de­run­gen an ein ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch. Daher war die Pri­vat­nut­zung der bei­den betrieb­li­chen Fahr­zeu­ge man­gels Vor­la­ge ord­nungs­ge­mäß geführ­ter Fahr­ten­bü­cher fol­ge­rich­tig nach der 1 %-Rege­lung anzusetzen.

Bei der Ange­mes­sen­heits­prü­fung betref­fend die Auf­wen­dun­gen für ein hoch­prei­si­ges betrieb­li­ches Fahr­zeug wie den Lam­bor­ghi­ni sind alle Umstän­de des Ein­zel­falls zu berück­sich­ti­gen; ins­be­son­de­re ist auf die Bedeu­tung des damit ver­bun­de­nen Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­wands für den Geschäfts­er­folg und sei­ne Üblich­keit in ver­gleich­ba­ren Betrie­ben abzu­stel­len. Vor­lie­gend beruh­te der Geschäfts­er­folg des Sach­ver­stän­di­gen in ers­ter Linie auf sei­ner Qua­li­fi­ka­ti­on und nicht auf den von ihm genutz­ten Fahr­zeu­gen, zumal er die betrieb­li­chen Fahr­ten weit über­wie­gend mit dem zwei­ten betrieb­li­chen Fahr­zeug, also dem BMW, zurück­ge­legt hat­te. Es dürf­te fer­ner auch nicht bran­chen­üb­lich sein, als Betriebs­fahr­zeug einen Lam­bor­ghi­ni zu unter­hal­ten. Die Auf­wen­dun­gen für den Lam­bor­ghi­ni waren daher nach Auf­fas­sung des FG Mün­chen durch per­sön­li­che Moti­ve des Sach­ver­stän­di­gen erheb­lich mit­ver­an­lasst und infol­ge­des­sen als unan­ge­mes­sen anzu­se­hen; die Lea­sing­auf­wen­dun­gen durf­ten also nur inso­weit als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den, als sie einen ange­mes­se­nen Betrag nicht übersteigen.

Die im Streit­fall als unan­ge­mes­sen gewür­dig­ten Auf­wen­dun­gen für den Lam­bor­ghi­ni füh­ren nicht zu einer Kür­zung der Bemes­sungs­grund­la­ge – also des Brut­to­lis­ten­neu­prei­ses — für die Ermitt­lung der 1 %-Rege­lung.

Hin­weis:

Zu bei­den Rechts­fra­gen wird sich auf­grund der zuge­las­se­nen Revi­si­on noch der BFH aus­ein­an­der­set­zen müs­sen. Unab­hän­gig von der der­zeit noch aus­ste­hen­den BFH-Entscheidung wird in der Lite­ra­tur ver­stärkt gefor­dert, für Fir­men­wa­gen eine gesetz­lich defi­nier­te Höchst­gren­ze ein­zu­füh­ren, um Dis­kus­sio­nen zu steu­er­lich unan­ge­mes­sen hohen Kfz-Kosten entgegenzuwirken.