Pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft bei Zwangs­ver­stei­ge­rung eines Grundstücks

Wer­den dem Pri­vat­ver­mö­gen zuge­ord­ne­te Grund­stü­cke inner­halb eines Zehn­jah­res­zeit­raums nach Anschaf­fung ver­äu­ßert, löst die­ser Vor­gang regel­mä­ßig den Tat­be­stand eines sog. pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäfts i.S.d. § 23 EStG aus. Vor die­sem Hin­ter­grund hat­te sich das FG Düs­sel­dorf in sei­nem Beschluss vom 26.11.2020 (Az. 2 V 2664/20 A (E)) mit der Fra­ge zu beschäf­ti­gen, ob und wie ein im Wege der Zwangs­ver­stei­ge­rung sowohl erwor­be­nes als auch spä­ter wie­der ver­äu­ßer­tes Grund­stück ein pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft aus­lö­sen kann.

Im zugrun­de­lie­gen­den Streit­fall wur­den im Jahr 2019 zwei Grund­stü­cke des Antrag­stel­lers zwangs­ver­stei­gert. Bei­de Grund­stü­cke hat­te er im Jahr 2009 im Wege der Zwangs­ver­stei­ge­rung erwor­ben. Das Finanz­amt sah dar­in zwei pri­va­te Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te und besteu­er­te die­se ent­spre­chend. Dage­gen wand­te der Antrag­stel­ler ein, dass ein Eigen­tums­ver­lust auf­grund einer Zwangs­ver­stei­ge­rung kei­ne Ver­äu­ße­rung i.S.d. § 23 EStG sei, da die­se – wie eine Ent­eig­nung – nicht auf einem wil­lent­li­chen Ent­schluss des Eigen­tü­mers beru­he. Fer­ner sei für die Berech­nung der Zehn­jah­res­frist nicht auf den Zeit­punkt der Abga­be des Meist­ge­bots, son­dern auf das spä­te­re Datum des Zuschlag­be­schlus­ses abzu­stel­len; die­ser war bei bei­den Grund­stü­cken außer­halb der Zehn­jah­res­frist erteilt wor­den. Dem wider­sprach das FG Düsseldorf.

In Anleh­nung an die stän­di­ge BFH-Rechtsprechung fal­len unter die Begrif­fe „Anschaf­fung“ und „Ver­äu­ße­rung“ nicht nur Kauf­ver­trä­ge, son­dern auch wirt­schaft­lich gleich­zu­stel­len­de „wil­lent­li­che“ Vor­gän­ge, die einen ent­gelt­li­chen Erwerb und eine ent­gelt­li­che Über­tra­gung eines Wirt­schafts­guts auf eine ande­re Per­son zum Gegen­stand haben. Hier­un­ter ist auch die in ihrer Wir­kung dem Abschluss eines schuld­recht­li­chen Kauf­ver­trags ent­spre­chen­de Abga­be eines Meist­ge­bots bei der Zwangs­ver­stei­ge­rung eines Grund­stücks sowohl bei der Anschaf­fung durch Erstei­ge­rung als auch bei der Wie­der­ver­stei­ge­rung zu ver­ste­hen. Auf­grund des dem Antrag­stel­ler im Rah­men der Zwangs­ver­stei­ge­rung grund­sätz­lich ein­ge­räum­ten Rechts, durch Gläu­bi­ger­be­frie­di­gung die Fort­füh­rung des Zwangs­ver­stei­ge­rungs­ver­fah­rens zu ver­hin­dern, ist der hier­mit ver­bun­de­ne Eigen­tums­ver­lust nicht mit einer Ent­eig­nung ver­gleich­bar. Selbst eine finan­zi­el­le Not­la­ge des Antrag­stel­lers ist für die Ein­ord­nung als pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft unerheblich.

Im Hin­blick auf die Berech­nung der Ver­äu­ße­rungs­fris­ten ist nach stän­di­ger BFH-Rechtsprechung grund­sätz­lich das obli­ga­to­ri­sche Anschaf­fungs­ge­schäft und nicht der ding­li­che Voll­zug maß­geb­lich. Über­tra­gen auf eine Zwangs­ver­stei­ge­rung dürf­te der für die Frist­be­rech­nung maß­geb­li­che „obli­ga­to­ri­sche“ Vor­gang bereits mit der Abga­be des Meist­ge­bots abge­schlos­sen sein; der nach­fol­gen­de Zuschlag­be­schluss des Voll­stre­ckungs­ge­richts steht allein im Zusam­men­hang mit dem „ding­li­chen“ Eigen­tums­er­werb des Meist­bie­ten­den. Damit hat­ten die Zeit­räu­me zwi­schen Anschaf­fung und Ver­äu­ße­rung im Streit­fall jeweils nicht mehr als zehn Jah­re betra­gen. Mit­hin sind auch die zeit­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen eines pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäfts gegeben.

 

Hin­weis:

Ver­äu­ße­run­gen ohne Wil­len und ohne Ein­fluss des Steu­er­pflich­ti­gen – wie dies ins­be­son­de­re bei Ent­eig­nun­gen der Fall ist — stel­len ent­spre­chend dem BFH-Urteil vom 23.07.2019 (Az. IX R 28/18) kei­nen Ver­äu­ße­rungs­vor­gang i.S.d. § 23 EStG dar. Zu beach­ten ist aller­dings, dass dies nicht für betrieb­li­che Grund­stü­cke gilt und ent­spre­chen­de Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne im Rah­men der jewei­li­gen betrieb­li­chen Ein­kunfts­art steu­er­bar sind.