Alt-EAVs mit sta­ti­scher Ver­lust­über­nah­me­re­ge­lung sind zu ändern

Durch das Gesetz zur Fort­ent­wick­lung des Sanierungs- und Insol­venz­rechts (Sanierungs- und Insol­venz­rechts­fort­ent­wick­lungs­ge­setz – San­Ins­FoG) vom 22.12.2020 (BGBl. I S. 3256) wur­de die Ver­lust­über­nah­me­re­ge­lung des § 302 Abs. 3 AktG in Satz 2 durch Ein­fü­gung der Wör­ter „oder Restruk­tu­rie­rungs­plan“ mit Wir­kung zum 01.01.2021 geändert.

Für Ergeb­nis­ab­füh­rungs­ver­trä­ge, die vor dem 27.02.2013 abge­schlos­sen oder letzt­mals geän­dert wur­den (Alt-EAVs) und die kei­ne dyna­mi­sche Ver­wei­sung auf § 302 AktG ent­hal­ten, erge­ben sich dar­aus wesent­li­che Aus­wir­kun­gen. Sol­che Ver­trä­ge waren im Zuge der sog. klei­nen Organ­schafts­re­form im Jahr 2013 nicht zwin­gend anzu­pas­sen, da sie der bis zum o.g. Stich­tag gel­ten­den Rechts­la­ge ent­spra­chen. Dies ändert sich nun.

Infol­ge der Geset­zes­än­de­rung durch das San­Ins­FoG ent­spre­chen sie nicht mehr der aktu­ell gel­ten­den Rechts­la­ge. Zur wei­te­ren steu­er­li­chen Aner­ken­nung der ertrag­steu­er­li­chen Organ­schaft ist die Ver­lust­über­nah­me­klau­sel des Alt-EAVs des­halb anzu­pas­sen. Der BFH hat mit Urteil vom 10.05.2017, Az. I R 93/15, eine ent­spre­chen­de Anpas­sungs­pflicht für den Fall gesetz­li­cher Ände­run­gen bei sta­ti­schem Ver­weis fest­ge­stellt. Aller­dings kommt eine Ände­rung des sta­ti­schen Ver­wei­ses nicht mehr in Betracht, da bei jeg­li­chen Ände­run­gen ins­ge­samt ein den Anfor­de­run­gen des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG ent­spre­chen­der dyna­mi­schen Ver­weis auf­zu­neh­men ist.

Eine not­wen­di­ge Anpas­sung hin zu einem dyna­mi­schen Ver­weis muss bis zum Ende des Wirt­schafts­jahrs der Organ­ge­sell­schaft, das im Veranlagungs- bzw. Erhe­bungs­zeit­raum 2021 endet, wirk­sam wer­den, also im Han­dels­re­gis­ter der Organ­ge­sell­schaft ein­ge­tra­gen sein.

Hin­weis:

Dass die Ände­rung steu­er­lich als Neu­ab­schluss gewer­tet wird, ist nicht aus­zu­schlie­ßen. Des­halb emp­fiehlt es sich – vor­be­halt­lich einer abwei­chen­den Ver­laut­ba­rung der Finanz­ver­wal­tung –, zur Ver­mei­dung von Risi­ken eine neue fünf­jäh­ri­ge Min­dest­lauf­zeit zu vereinbaren.