Sind Vor­ge­sell­schaf­ten zur Mit­tei­lung an das Trans­pa­renz­re­gis­ter verpflichtet?

Nach Ansicht des Bun­des­ver­wal­tungs­amts (BVA) sol­len nicht nur bereits ein­ge­tra­ge­ne Gesell­schaf­ten, son­dern auch alle Vor­ge­sell­schaf­ten, also Gesell­schaf­ten in Grün­dung, ins­be­son­de­re auch Vor-GmbHs, mit­hin GmbHs nach Beur­kun­dung des Gesell­schafts­ver­trags und vor Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter, unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen einer Pflicht zur Mit­tei­lung an das Trans­pa­renz­re­gis­ter unter­lie­gen. Hier­zu führt es wört­lich aus:

„Da die akti­ven Vor­ge­sell­schaf­ten buchführungs- und steu­er­pflich­tig sind, besteht auch für sie die Pflicht, ihre wirt­schaft­lich Berech­tig­ten zum Trans­pa­renz­re­gis­ter zu mel­den. Die Mit­tei­lung ist ent­behr­lich, wenn nach Abschluss des Gesell­schafts­ver­trags inner­halb von drei Mona­ten eine Anmel­dung zum Han­dels­re­gis­ter erfolgt und die Mit­tei­lungs­fik­ti­on des § 20 Abs. 2 S. 1 GwG Anwen­dung findet […].“

Eine Ver­let­zung die­ser Mit­tei­lungs­pflicht stellt eine Ord­nungs­wid­rig­keit dar, die mit Buß­geld geahn­det wird. Die­se kann bis zu EUR 150.000, bei schwer­wie­gen­den, wie­der­hol­ten oder sys­te­ma­ti­schen Ver­stö­ßen bis zu EUR 1 Mio. oder bis zum Zwei­fa­chen des aus dem Ver­stoß gezo­ge­nen wirt­schaft­li­chen Vor­teils betra­gen (§ 56 GwG). Grün­der und Lei­tungs­or­ga­ne der Gesell­schaft, aber auch deren Rechts­be­ra­ter soll­ten die­se Mit­tei­lungs­pflicht daher unbe­dingt beach-ten. Dies gilt glei­cher­ma­ßen für die nach dem Geld­wä­sche­ge­setz sog. Ver­pflich­te­ten, also ins­be­son­de­re Wirt­schafts­prü­fer, Steu­er­be­ra­ter, Rechts­an­wäl­te und Nota­re. Letz­te­re haben des­halb bei GmbH-Gründungen bereits nach erfolg­ter Beur­kun­dung die Mel­dung zum Transparenz-register zumin­dest zu prü­fen, sofern die Vor-GmbH – wie regel­mä­ßig der Fall — bereits in die­sem Sta­di­um ihre Geschäf­te aufnimmt.

Der­zeit ent­fällt in vie­len Fäl­len bei der GmbH die­se Ein­tra­gungs­pflicht der Vor­ge­sell­schaft, soweit inner­halb von drei Mona­ten nach Abschluss des Gesell­schafts­ver­trags eine Anmel­dung zum Han­dels­re­gis­ter erfolgt und die Mit­tei­lungs­fik­ti­on des § 20 Abs. 2 S. 1 GwG greift, also kein natür­li­cher Gesell­schaf­ter mehr als 25 % der Geschäfts­an­tei­le hält und alle wei­te­ren Infor­ma­tio­nen aus dem Han­dels­re­gis­ter ersicht­lich sind. Aller­dings wird die­se Mit­tei­lungs­fik­ti­on durch die GwG-Reform mit Wir­kung zum August 2021 abge­schafft und das Trans­pa­renz­re­gis­ter von einem Auf­fang­re­gis­ter zu einem Voll­re­gis­ter umgestaltet.

Dies führt zukünf­tig dazu, dass z. B. in der Grün­dungs­pha­se einer GmbH im Regel­fall zwei­mal zu mel­den ist, ein­mal als Vor-GmbH und ein­mal nach erfolg­ter Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter als voll­ende­te GmbH. Auch wenn sich die wirt­schaft­lich Berech­tig­ten in die­ser Zeit­span­ne kaum ver­än­dert haben dürf­ten, ist der Fir­men­na­me mit dem Rechts­form­zu­satz „GmbH i. G.“ für die Grün­dungs­pha­se zunächst ein ande­rer. Damit ist die­se Gesell­schaft für Zwe­cke des Trans­pa­renz­re­gis­ters eine ande­re Gesell­schaft. Nach Ein­tra­gung der voll­ende­ten GmbH ist dar­an zu den­ken, die Vor-GmbH wie­der aus dem Regis­ter zu löschen.

Bei einer nicht­bör­sen­no­tier­ten AG besteht in der Regel eine Mit­tei­lungs­pflicht, da das Aktien-register kein öffent­li­ches Regis­ter dar­stellt und die Mit­tei­lungs­fik­ti­on des­halb nicht anwend­bar ist. Dies gilt auch für die Vor-AG. Die Mit­tei­lungs­pflicht kann der­zeit bei Bör­sen­no­tie­rung der AG ent­fal­len (§ 20 Abs. 2 Satz 2 GwG). Aber auch inso­weit ent­fällt mit der kom­men­den Geset­zes­re­form ana­log zur GmbH die Mit­tei­lungs­fik­ti­on mit der regel­mä­ßi­gen Fol­ge einer zwei­ma­li­gen Mel­de­pflicht im Grün­dungs­sta­di­um. Die Löschungs­pflicht der Vor-AG gilt in glei­cher Wei­se wie für die Vor-GmbH.

Die­se Ände­run­gen und Fol­gen betref­fen eben­so die wei­te­ren Gesell­schafts­for­men, zumal im Fall der Stif­tung ohne­hin kein bun­des­wei­tes Stif­tungs­re­gis­ter exis­tiert und hier auch bis­lang die Mel­de­fik­ti­on nur begrenz­te Wir­kung entfaltet.

Hin­weis: In der Pra­xis haben immer noch eine Viel­zahl von GmbHs weder eine elek­tro­nisch abruf­ba­re Gesell­schaft­er­lis­te beim Han­dels­re­gis­ter hin­ter­legt noch eine Ein­tra­gung im Trans­pa­renz­re­gis­ter vor­ge­nom­men. Dies führt auch nach der der­zeit noch gel­ten­den Geset­zes­la­ge unwei­ger­lich zu einem Buß­geld, sobald dies dem BVA zur Kennt­nis gelangt.