Umsatz­steu­er: Aktu­el­les zum Vorsteuervergütungsverfahren

Inter­na­tio­nal agie­ren­de Unter­neh­men wer­den viel­fach mit aus­län­di­scher Umsatz­steu­er belas­tet. Die­se kannk­ei­nes­falls in der eige­nen inlän­di­schen Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Jah­res­er­klä­rung abge­zo­gen wer­den. Sofern die Unter­neh­men nicht im jewei­li­gen aus­län­di­schen Staat selbst erklä­rungs­pflich­tig sind, greift das wesent­lich ein­fa­che­re Vorsteuer-Vergütungsverfahren.

Mit des­sen Neu­re­ge­lung im Jahr 2010 wur­de zumin­dest die Erstat­tung zwi­schen den EU-Mitgliedstaaten deut­lich ver­ein­facht, so dass sich das Ver­fah­ren auch bei klei­ne­ren Beträ­gen durch­aus lohnt. Dazu trägt vor allem der elek­tro­ni­sche Erstat­tungs­an­trag bei, der an die ent­spre­chen­de Behör­de im Land des Antrag­stel­lers zu rich­ten ist, in Deutsch­land das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern, BZSt. Der Antrag­stel­ler muss den Erstat­tungs­be­trag selbst ermit­teln und den voll­stän­di­gen Antrag bis zum 30.09. des Fol­ge­jah­res beim BZSt ein­rei­chen. Dass die Finanz­ver­wal­tung aber immer wie­der zu hohe Anfor­de­run­gen an das Ver­fah­ren stellt, zei­gen eini­ge aktu­el­le Gerichtsurteile.

Im Fall des kürz­lich ver­öf­fent­lich­ten EuGH-Urteils vom 02.05.2019 (Az. C‑133/18) hat­te eine deut­sche GmbH einen Vor­steu­er­ver­gü­tungs­an­trag gegen­über der fran­zö­si­schen Finanz­ver­wal­tung gestellt. Das Amt sah für eine Ent­schei­dung über den Ver­gü­tungs­an­trag jedoch wei­te­re Unter­la­gen als nötig an und setz­te zu deren Ein­rei­chung eine Frist von einem Monat. Nach­dem die GmbH die­se Frist ver­strei­chen ließ, lehn­te das Amt den Vor­steu­er­ver­gü­tungs­an­trag ab. Frag­lich war, ob die dann im anschlie­ßen­den Kla­ge­ver­fah­ren nach­ge­reich­ten Infor­ma­tio­nen doch noch zu berück­sich­ti­gen waren.

Dies bejah­te nun der EuGH, da die Frist zur Vor­la­ge zusätz­li­cher Infor­ma­tio­nen im Vor­steu­er­ver­gü­tungs­ver­fah­ren kei­ne Aus­schluss­frist dar­stellt. Mög­li­che Män­gel des Antrags, z.B. bei feh­len­den, unvoll­stän­di­gen Unter­la­gen, kön­nen also auch nach Ablauf der Frist — zum Bei­spiel in einem Gerichts­ver­fah­ren — durch Vor­la­ge wei­te­rer Unter­la­gen beho­ben wer­den. Der EuGH sieht das Recht auf Vor­steu­er­ab­zug und damit auch den Vor­steu­er­ver­gü­tungs­an­spruch als inte­gra­len Bestand­teil des auf steu­er­li­che Neu­tra­li­tät aus­ge­rich­te­ten Mehr­wert­steu­er­sys­tems an. Die­ses kön­ne inso­weit nicht ein­ge­schränkt werden.

Der BFH hat­te mit Urteil vom 15.10.2019 (Az. V R 19/18) eben­so unter­neh­mer­freund­lich zur Pflicht der Rech­nungs­vor­la­ge im Vor­steu­er­ver­gü­tungs­ver­fah­ren ent­schie­den. Aus­rei­chend ist, dass dem Antrag zumin­dest ein Rech­nungs­do­ku­ment in Kopie bei­gefügt ist, das den Min­dest­an­for­de­run­gen einer berich­ti­gungs­fä­hi­gen Rech­nung ent­spricht, sie also Anga­ben zum Rech­nungs­aus­stel­ler, zum Leis­tungs­emp­fän­ger, zur Leis­tungs­be­schrei­bung, zum Ent­gelt und zur geson­dert aus­ge­wie­se­nen Umsatz­steu­er enthält.

In dem vom BFH mit Urteil vom 17.07.2019 ent­schie­de­nen Ver­fah­ren (Az. V R 7/17) war strei­tig, ob die Vor­steu­er­ver­gü­tung – infol­ge eines über­aus lang­wie­ri­gen Ver­fah­rens – zu ver­zin­sen war oder die­ser Anspruch wegen Ver­let­zung einer Mit­wir­kungs­pflicht im erfolg­ten Ein­spruchs­ver­fah­ren ent­fiel. Ein Antrag­stel­ler ver­letzt im Vor­steu­er­ver­gü­tungs­ver­fah­ren jedoch kei­ne Mit­wir­kungs­pflich­ten, wenn er die Ein­spruchs­be­grün­dung und die vom BZSt ange­for­der­ten Unter­la­gen zwar nicht inner­halb der gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Monats­frist, aber inner­halb der ihm vom BZSt zuläs­si­ger­wei­se ver­län­ger­ten Frist vorlegt.

Hin­weis:

Nach dem Aus­schei­den des Ver­ei­nig­ten König­reichs mit Ablauf des 31.01.2020 aus der Euro­päi­schen Uni­on ist zunächst die im Aus­tritts­ab­kom­men vor­ge­se­he­ne Über­gangs­pha­se in Kraft gesetzt. Umsät­ze mit dem Ver­ei­nig­ten König­reich wer­den danach min­des­tens bis zum 31.12.2020 so behan­delt, als ob das Ver­ei­nig­te König­reich wei­ter Bestand­teil des mehr­wert­steu­er­li­chen Uni­ons­ge­biets wäre. Das gilt dann ent­spre­chend auch für das Vorsteuervergütungsverfahren.

Nach Ablauf der im Aus­tritts­ab­kom­men vor­ge­se­he­nen Über­gangs­frist (vor­aus­sicht­lich 31.12.2020) wird das Ver­ei­nig­te König­reich – vor­be­halt­lich einer ander­wei­ti­gen Ver­ein­ba­rung — Dritt­staat. Ab die­sem Zeit­punkt sind alle im Zusam­men­hang mit Leis­tungs­be­zie­hun­gen inso­weit gel­ten­den Rege­lun­gen anzu­wen­den. Eine Aus­nah­me bil­det Nord­ir­land, für das nach Ablauf der Über­gangs­pha­se beson­de­re Rege­lun­gen vor­ge­se­hen sind: Nord­ir­land soll für Waren­lie­fe­run­gen mehr­wert­steu­er­lich so behan­delt wer­den, als ob es zum Uni­ons­ge­biet gehört.