Gesetz zur Ein­füh­rung einer Pflicht zur Mit­tei­lung grenz­über­schrei­ten­der Steuergestaltung

In der letz­ten Sit­zung des abge­lau­fe­nen Jah­res am 20. Dezem­ber 2019 hat der Bun­des­rat dem Gesetz zur Ein­füh­rung einer Pflicht zur Mit­tei­lung grenz­über­schrei­ten­der Steu­er­ge­stal­tun­gen zuge­stimmt. Nach­fol­gend eine Aus­wahl der wich­tigs­ten Änderungen:

Anzei­ge­pflicht für grenz­über­schrei­ten­de Steuergestaltungen

Am 25. Juni 2018 trat die EU-Richtlinie 2018/822/EU (auch „DAC6“) in Kraft, die in der EU ansäs­si­ge Steu­er­pflich­ti­ge ver­pflich­tet, grenz­über­schrei­ten­de Gestal­tungs­mo­del­le, die auf poten­zi­el­le Steu­er­ver­mei­dun­gen oder aggres­si­ve Steu­er­ge­stal­tun­gen ange­legt sind, den Finanz­be­hör­den anzu­zei­gen. Die Mit­glieds­staa­ten wur­den zur Umset­zung der Richt­li­ni­en­vor­ga­ben in natio­na­les Recht bis zum 31. Dezem­ber 2019 ver­pflich­tet. Die Umset­zung erfolg­te nun durch das Gesetz zur Ein­füh­rung einer Pflicht zur Mit­tei­lung grenz­über­schrei­ten­der Steuergestaltungen.

Mel­de­pflich­ti­ge Sach­ver­hal­te im Sin­ne der Neu­re­ge­lung sind grenz­über­schrei­ten­de Steu­er­ge­stal­tun­gen, vor allem Model­le, die

  • eine oder meh­re­re Steu­ern zum Gegen­stand haben, auf die das EU-Amtshilfegesetz anzu­wen­den ist (z.B. Kör­per­schaft­steu­er; nicht: Umsatzsteuer),
  • ent­we­der mehr als einen EU-Mitgliedstaat oder einen EU-Mitgliedstaat und ein Dritt­land betreffen,
  • gewis­se in § 138e AO genann­te Kenn­zei­chen („Hall­marks“) erfül­len, wie beispielsweise
  • die Ein­be­zie­hung zwi­schen­ge­schal­te­ter Gesell­schaf­ten ohne wesent­li­che wirt­schaft­li­che Tätigkeit,
  • eine qua­li­fi­zier­te Vertraulichkeitsklausel,
  • eine Ver­gü­tung, die im Bezug auf den steu­er­li­chen Vor­teil fest­ge­setzt wird,
  • eine stan­dar­di­sier­te Doku­men­ta­ti­on oder Struk­tur der Gestal­tung, die für mehr als einen Nut­zer ver­füg­bar ist, ohne dass sie zur Nut­zung wesent­lich indi­vi­du­ell ange­passt wer­den muss,
  • unan­ge­mes­se­ne recht­li­che Schrit­te zur Verlustnutzung,
  • dass Ein­künf­te in Ver­mö­gen, Schen­kun­gen oder ande­re nicht oder nied­ri­ger besteu­er­te Ein­nah­men oder nicht steu­er­ba­re Ein­künf­te umge­wan­delt wer­den oder
  • die Aus­nut­zung von Hoheits­ge­bie­ten, die kei­ne Kör­per­schaft­steu­er erhe­ben oder mit einem Steu­er­satz nahe null.
  • Bei den in § 138e Abs. 1 AO auf­ge­führ­ten Hall­marks ist zusätz­lich Tat­be­stands­vor­aus­set­zung, dass ein ver­stän­di­ger Drit­ter unter Berück­sich­ti­gung aller wesent­li­chen Fak­ten und Umstän­de ver­nünf­ti­ger­wei­se erwar­ten kann, dass der Haupt­vor­teil oder einer der Haupt­vor­tei­le der Gestal­tung die Erlan­gung eines steu­er­li­chen Vor­teils ist (sog. „Main-Benefit Test“).

Erfreu­li­cher­wei­se sieht die Neu­re­ge­lung ent­ge­gen frü­he­ren Ent­wurfs­fas­sun­gen kei­ne Anzei­ge­pflicht für rein natio­na­le Gestal­tun­gen vor.

Mit­tei­lungs­pflich­tig sind pri­mär die sog. „Inter­me­diä­re“ d.h. alle Akteu­re, die an der Kon­zep­ti­on, Ver­mark­tung, Orga­ni­sa­ti­on oder Ver­wal­tung der Umset­zung einer mel­de­pflich­ti­gen Trans­ak­ti­on betei­ligt sind, sowie alle, die dabei unter­stüt­zend und/oder bera­tend tätig wer­den. Ist kein Inter­me­di­är vor­han­den oder darf die­ser auf­grund berufs­recht­li­cher Ver­schwie­gen­heits­pflich­ten kei­ne Mit­tei­lung vor­neh­men, geht die Mit­tei­lungs­pflicht auf den Steu­er­pflich­ti­gen über, der von der Gestal­tung profitiert.

Das Gesetz tritt zum 1. Juli 2020 in Kraft. Die Mit­tei­lung eines mit­tei­lungs­pflich­ti­gen Sach­ver­halts erfolgt auf elek­tro­ni­schem Wege an das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern. Die Mit­tei­lung muss inner­halb von 30 Tagen nach dem Tag erfolgen,

  • an dem die grenz­über­schrei­ten­de Gestal­tung zur Umset­zung bereit­ge­stellt wird,
  • der Steu­er­pflich­ti­ge zur Umset­zung bereit ist oder
  • der ers­te Schritt zur Umset­zung gemacht wurde.

Dar­über hin­aus sind mit­tei­lungs­pflich­ti­ge Sach­ver­hal­te, die zwi­schen dem Inkraft­tre­ten von DAC6 am 25. Juni 2018 und dem Anwen­dungs­be­ginn am 1. Juli 2020 ein­ge­tre­ten sind, bis zum 31. August 2020 zu melden.

Ver­let­zun­gen gegen die Mit­tei­lungs­pflich­ten kön­nen mit einer Geld­bu­ße von bis zu EUR 25.000 geahn­det werden.

Beschrän­kung der Verlustverrechnung 

Ver­lus­te aus der gan­zen oder teil­wei­sen Unein­bring­lich­keit einer Kapi­tal­for­de­rung, aus der Aus­bu­chung wert­lo­ser Wirt­schafts­gü­ter im Sin­ne des § 20 Abs. 1 EStG, aus der Über­tra­gung wert­lo­ser Wirt­schafts­gü­ter im Sin­ne des § 20 Abs. 1 EStG auf einen Drit­ten (z.B. aus dem Ver­kauf wert­lo­ser Dar­le­hens­for­de­run­gen) oder aus einem sons­ti­gen Aus­fall von Wirt­schafts­gü­tern im Sin­ne des § 20 Abs. 1 EStG dür­fen künf­tig nur noch in Höhe von EUR 10.000 jähr­lich mit Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen aus­ge­gli­chen wer­den. Nicht ver­rech­ne­te Ver­lus­te kön­nen ins Fol­ge­jahr vor­ge­tra­gen wer­den und dann eben­falls bis zu einer Höhe von EUR 10.000 jähr­lich mit Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen ver­rech­net wer­den. Die Ver­lust­ab­zugs­be­schrän­kung ist auf Ver­lus­te anzu­wen­den, die nach dem 31. Dezem­ber 2019 entstehen.

Auch die Ver­rech­nung von Ver­lus­ten aus Ter­min­ge­schäf­ten (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG) wur­de auf EUR 10.000 jähr­lich beschränkt. Dar­über hin­aus dür­fen die­se Ver­lus­te künf­tig nur noch mit Gewin­nen aus Ter­min­ge­schäf­ten oder Ein­nah­men aus Still­hal­ter­prä­mi­en bei Optio­nen (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG) ver­rech­net wer­den. Nicht ver­rech­ne­te Ver­lus­te kön­nen ins Fol­ge­jahr vor­ge­tra­gen wer­den und in den Fol­ge­jah­ren bis zu einem Betrag von maxi­mal EUR 10.000 jähr­lich mit vor­ge­nann­ten Gewin­nen ver­rech­net wer­den. Anwen­dung fin­det die Neu­re­ge­lung auf Ver­lus­te aus Ter­min­ge­schäf­ten, die ab dem 1. Janu­ar 2021 entstehen.