Tipps und Hinweise für Unternehmer

Versorgungsleistungen
Nutzungswert einer Wohnung ist nicht als dauernde Last abziehbar 
Lebenslange, wiederkehrende Leistungen in Zusammenhang mit der Übertragung einer begünstigten Vermögenseinheit (z.B. eines Betriebs oder Teilbetriebs) sind als Sonderausgaben abziehbar. Solche Versorgungsleistungen des Übernehmers an den Übergeber des begünstigten Vermögens können sowohl in Barleistungen (z.B. fester monatlicher Geldbetrag) als auch in Sachleistungen bestehen. In den Fällen der Wohnungsüberlassung an den Übergeber sind nur die mit der Nutzungsüberlassung tatsächlich zusammenhängenden Aufwendungen anzusetzen.

Hierzu gehören vor allem Strom-, Heiz- und Wasserkosten, die der Übernehmer aufgrund einer klaren und eindeutigen Bestimmung im Übertragungsvertrag zu tragen hat. Auch Instandhaltungskosten, die der Übernehmer aufgrund seiner bürgerlich-rechtlich wirksamen Verpflichtung zur Instandhaltung zu tragen hat, sind als Sonderausgaben abziehbar, soweit sie der Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Wohnung zum Zeitpunkt der Übertragung dienen. Nicht abziehbar sind dagegen Absetzungen für Abnutzung, Schuldzinsen sowie sonstige Lasten des Grundstücks, die der Übernehmer als Eigentümer schuldet.

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gegen Versorgungsleistungen übergeben, wird dem Altenteiler im Gegenzug in vielen Fällen eine Wohnung überlassen. Hier stellt sich die Frage, ob der Betriebsübernehmer den Mietwert dieser Altenteilswohnung als dauernde Last (Sonderausgaben) absetzen kann. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hatte diese Frage im Jahr 2025 bejaht; der Übernehmer sei durch das vorbehaltene Wohnrecht wirtschaftlich belastet. Die Revision ist noch beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.

Laut Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz widerspricht die FG-Entscheidung der Verwaltungsauffassung. Die Finanzämter wurden angewiesen, den Sonderausgabenabzug für einen Nutzungswert von Altenteilswohnungen weiterhin zu versagen. Anhängige Einspruchsverfahren müssen wegen des anhängigen BFH-Verfahrens gleichwohl zunächst ruhend gestellt werden. Aussetzung der Vollziehung sollen die Finanzämter aber nicht gewähren. Nach dem Verwaltungsstandpunkt kann ein Nutzungswert für eine überlassene Wohnung nicht abgezogen werden, da das übertragene Vermögen bereits zum Zeitpunkt der Übertragung mit dem Wohnrecht belastet war. Es handelt sich demnach nicht um eine Gegenleistung des Übernehmers.

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