Transparenz:
Neue Meldepflichten machen Anleger von Kryptowerten gläsern
Liegt zwischen Anschaffung und Veräußerung von Kryptowerten mehr als ein Jahr, bleiben Gewinne im privaten Bereich steuerfrei. Werden die Kryptowerte jedoch innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung veräußert, müssen die möglichen Gewinne mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Immerhin gibt es dafür eine Freigrenze: Private Veräußerungsgeschäfte von weniger als 1.000 € pro Jahr bleiben seit dem 01.01.2024 steuerfrei.
Privatanleger müssen alle Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowerten für steuerliche Zwecke nachvollziehbar dokumentieren und nachweisen. Dazu gehören folgende Angaben:
- Daten des An- und Verkaufs mit dem jeweiligen Kurs
- Haltedauer, Anzahl und Bezeichnung der Kryptowerte
- Anschaffungskosten und Erlöse aus dem Verkauf
Die Finanzämter können zudem weitere Informationen bzw. Dokumentationen verlangen (z.B., wenn Kryptowerte zwar nicht verkauft oder getauscht, aber innerhalb einer Wallet umgeschichtet werden). Vor allem beim Handel mit Kryptowerten über eine ausländische Plattform besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht.
Zum 01.01.2026 ist das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz in Kraft getreten. Die Pflichten zur Dokumentation und Datenweitergabe wurden deutlich verschärft. Nach dem neuen Gesetz müssen die Anbieter von Kryptodienstleistungen bestimmte Transaktionsdaten von Nutzern an die Finanzverwaltung melden.
Hierzu gehören Stammdaten wie Name, Geburtsdatum und Steuer-ID sowie detaillierte Angaben zu den gehandelten Kryptowerten. Zu den meldepflichtigen Anbietern zählen etwa Verwahrer von Kryptowerten, Plattformbetreiber oder Dienstleister für den Tausch von Kryptowerten.
Die Transaktionsdaten müssen jährlich bis zum 31.07. für das vorangegangene Kalenderjahr dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Darüber hinaus sind Anbieter verpflichtet, von ihren Kunden eine Selbstauskunft zur steuerlichen Ansässigkeit einzuholen. Wird die Selbstauskunft nicht innerhalb von spätestens 90 Tagen nach der Aufforderung erteilt, dürfen Anbieter den jeweiligen Kunden keine meldepflichtigen Transaktionen mehr genehmigen.
Digitalisierung:
Beim Grad der Behinderung gelten neue Bewertungsmaßstäbe
Wer mit gesundheitlichen Einschränkungen lebt, braucht meist besondere Medikamente, Hilfsmittel oder eine persönliche Betreuung im Alltag. Der Staat greift Betroffenen durch steuerliche Erleichterungen unter die Arme, die an den Grad der Behinderung (GdB) anknüpfen. Seit 2026 gelten diesbezüglich einige Neuerungen:
- Neuer Bewertungsmaßstab: Seit Herbst 2025 gelten überarbeitete versorgungsmedizinische Grundsätze, die sich 2026 erstmals flächendeckend auswirken. Während früher bei der Feststellung des GdB vor allem Diagnosen im Mittelpunkt standen, kommt es nun darauf an, wie sehr eine Erkrankung den Alltag tatsächlich beeinträchtigt. Für Betroffene bedeutet das, dass ärztliche Unterlagen künftig nicht nur Befunde enthalten müssen, sondern vor allem die funktionalen Einschränkungen möglichst genau beschreiben sollten. Wer etwa unter chronischen Schmerzen, psychischen Belastungen oder Bewegungseinschränkungen leidet, sollte genau dokumentieren lassen, wie sich diese im täglichen Leben auswirken. Diese neue Betrachtungsweise kann dazu führen, dass der GdB sich in manchen Fällen verändert und niedriger als bisher ausfällt.
- Digitaler Steuernachweis: Zum 01.01.2026 wurde ein Verfahren eingeführt, mit dem der GdB digital an die Finanzämter übermittelt wird. Dies gilt aber grundsätzlich nur für Feststellungen, die nach dem 31.12.2025 getroffen wurden. Somit wird es künftig einfacher, den Behinderten-Pauschbetrag geltend zu machen, weil kein Papiernachweis über den GdB mehr nötig ist. Der Pauschbetrag liegt je nach GdB zwischen 384 € und 2.840 € pro Jahr. In besonderen Fällen kann er sogar bis zu 7.400 € betragen. Die finanzielle Entlastung erhöht sich mit steigendem GdB und wird pauschal gewährt. Sie ist unabhängig davon, ob und welche Kosten aufgrund der Beeinträchtigung tatsächlich angefallen sind.
- Pauschbetrag: Obwohl die Finanzämter nun digital Kenntnis über vorhandene GdB erhalten, gewähren sie den Behinderten-Pauschbetrag nicht automatisch. Nach wie vor muss dieser in der Steuererklärung aktiv beantragt werden, indem ein Häkchen gesetzt wird. Der Grund liegt in einem Wahlrecht, nach dem Steuerzahler anstelle des Pauschbetrags auch die ihnen tatsächlich entstandenen behinderungsbedingten Kosten absetzen dürfen.
Hinweis: Bei Krankheiten wie Schlafapnoe, Diabetes, Tinnitus oder schwerer Migräne kann sich die Feststellung eines GdB ebenfalls lohnen. Schon ab einem GdB von 20 besteht Anspruch auf einen Behinderten-Pauschbetrag von 384 € pro Jahr. Ab einem GdB von 50 gilt man zudem als schwerbehindert und profitiert von weiteren Vorteilen wie einer Woche zusätzlichem bezahlten Urlaub, besonderem Kündigungsschutz oder Vergünstigungen im Alltag für ÖPNV-Fahrten oder bei Eintrittspreisen. Wer seine Rechte kennt und aktiv handelt, kann im Alltag und im Steuerbescheid von den Vergünstigungen profitieren.
Soziale Medien:
Neue Task Force nimmt Influencer ins Visier
Influencer verdienen mit sozialen Medien mitunter ein Vermögen. Ihre digitalen Wege zum Geld sind dabei äußerst vielfältig und von außen schwer nachzuvollziehen: Sie erzielen Vergütungen für Klicks, durch Verkäufe, Werbekooperationen, Abozahlungen und sogar Trinkgelder für persönliche Fotos.
In Nordrhein-Westfalen und in Hamburg nehmen die Finanzämter Influencer bereits wegen des Verdachts auf Steuerbetrug ins Visier (vgl. Ausgabe 10/25). Um Einnahmen aus Social-Media-Aktivitäten systematisch zu erfassen und deren Besteuerung sicherzustellen, hat nun auch die Thüringer Finanzverwaltung eine Task Force zur Influencerbesteuerung gegründet. Die Einheit besteht aus 15 Mitgliedern, darunter Steuerfachleute des Finanzministeriums, Steuerfahnder, Betriebsprüfer und Mitarbeiter der Steueraufsichtsstelle. Ziel ist es, alle Fachbereiche von der steuerlichen Anmeldung bis hin zu Ermittlungsmaßnahmen eng zu vernetzen und die Influencer systematisch zu identifizieren. Die Task Force beginnt mit der Prüfung bekannter Influencer und Social-Media-Akteure in Thüringen. Aktuell sind dort 516 hauptberufliche Influencer erfasst; hinzu kommen zahlreiche nebenberuflich tätige Social-Media-Akteure. Die Finanzverwaltung geht jedoch von einer hohen Dunkelziffer aus, da viele von ihnen unter Phantasienamen agieren.
Die Finanzverwaltung wertet jetzt mehr als 100.000 Datensätze von Plattformen wie YouTube, OnlyFans und Twitch aus. Die gewonnenen Erkenntnisse sollen zu steuerlichen Mehreinnahmen führen und die Basis für weitere, gezielte Maßnahmen der Finanzverwaltung bilden. Ziel ist es, strukturellen Besteuerungsdefiziten nachzugehen und Steuergerechtigkeit herzustellen.
Hinweis: Um Influencern eine erste Orientierung zu geben, hat die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen alle wichtigen Steuerinformationen gebündelt. Die Informationsseite unter www.finanzamt.nrw.de/influencer liefert praxisnahe Hinweise zu allen steuerlich relevanten Themen: von der Einkommen- und Gewerbesteuer über die Umsatzsteuer bis hin zu den verschiedenen Arten von Einnahmen.