Transparenz
118 Staaten nehmen am Finanzkonten-Informationsaustausch teil
Gelder unbemerkt vom Fiskus ins Ausland zu transferieren, wird immer schwieriger. Mittlerweile tauschen 118 Staaten – darunter auch Deutschland – ihre Informationen über Finanzkonten einmal jährlich untereinander aus, um Steuerhinterziehung weltweit besser bekämpfen zu können. Grundlage hierfür ist das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz.
Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich die Staatenaustauschliste 2026 veröffentlicht. Danach nehmen neben sämtlichen EU-Mitgliedstaaten auch Nicht-EU-Staaten wie die Schweiz, Liechtenstein, Monaco, San Marino und die Türkei am Austausch teil. Auch Länder wie die Bahamas, Guernsey, die Kaimaninseln, Panama, die Seychellen und Zypern sind in der Liste enthalten und melden Kontodaten an Deutschland.
Hinweis: Die Finanzinstitute müssen insbesondere Kontonummer, Kontosaldo sowie Name, Adresse, Steuer-ID, steuerlichen Wohnsitz und Geburtsdatum melden.
Die deutschen Finanzinstitute übermitteln ihre Daten zunächst an das Bundeszentralamt für Steuern, anschließend folgt von dort der elektronische Austausch mit anderen Staaten. Dadurch erhalten die jeweiligen Behörden aller gelisteten Staaten Informationen über mögliche Konten und Transaktionen im Ausland.
Hinweis: Wer dem Fiskus bislang steuerpflichtige Auslandseinkünfte verschwiegen hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Selbstanzeige ein Strafverfahren verhindern. Nutzen Sie dazu unser Beratungsangebot, da eine Selbstanzeige bestimmte Anforderungen erfüllen muss.
Geldrente
Bewertungszinssatz von 5,5 % ist verfassungsgemäß
Um den Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen zu bestimmen, zieht das Finanzamt die Lebenserwartung nach amtlichen Sterbetafeln heran. Es nimmt dabei eine Abzinsung mit einem gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % vor. Die Frage, ob dieser Zinssatz im Bewertungsrecht verfassungsgemäß ist, hat kürzlich den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt.
Die Klägerin hatte von ihrem 78-jährigen Onkel ein Grundstück übertragen bekommen und sich im Gegenzug zur Zahlung einer monatlichen Geldrente von 1.000 € an ihn verpflichtet. Das Finanzamt setzte bei der Berechnung der Schenkungsteuer für diese gemischte Schenkung die Geldrente mit einem Kapitalwert von 87.000 € an (entgeltlicher Teil), wobei es die Abzinsung von 5,5 % berücksichtigte. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass der Kapitalwert der Rente wesentlich höher sei – und ihr schenkweise erhaltener Anteil geringer. Eine Abzinsung von 5,5 % sei realitätsfern und daher verfassungswidrig.
Der BFH hat jedoch entschieden, dass der gesetzliche Zinssatz bei der Bewertung lebenslänglicher Geldrenten verfassungsgemäß ist. Der Zinssatz von 5,5 % soll die üblichen Schwankungen des Zinsniveaus am Kapitalmarkt ausgleichen. Er soll zudem verhindern, dass sich die dem Kapitalmarkt immanenten Zinsschwankungen in unvertretbarem Ausmaß auf die Bewertung einer (längere Zeitspannen umfassenden) Kapitalforderung auswirken. Der Zinssatz soll nicht – wie bei Erstattungs- und Nachzahlungszinsen – die Vorteile abschöpfen, die aus einer späten Steuernachzahlung resultieren, sondern zukünftige Verpflichtungen bewerten, die mitunter erst in Jahrzehnten fällig werden. Der gesetzliche Zinssatz von 5,5 % sei bei einem sehr langfristig zu beurteilenden Zeitraum auch nicht evident realitätsfern.
Erbstreit
Einem berechtigten Erben kann Erbschaftsteuer erlassen werden
Ein jahrelanger Erbstreit in der Familie ist wohl der Albtraum eines jeden Erben. Getoppt werden kann dieses Schreckensszenario aber noch, wenn unberechtigte Erben den Nachlass zwischenzeitlich verleben und das Finanzamt später den berechtigten Erben zur Kasse bittet.
In solch einer unglücklichen Situation fand sich kürzlich ein Erbe wieder, dessen Fall jetzt den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt hat. Obwohl er in einem handschriftlichen Testament als Erbe bestimmt war, hatten seine Mutter und die Schwester des Erblassers beim Amtsgericht einen Erbschein erwirkt, der sie als gesetzliche Erben auswies. Selbst nachdem das Gericht vom handschriftlichen Testament erfahren hatte, gelang es dem Erben erst acht Jahre später, den Erbschein rechtskräftig wieder einziehen zu lassen. In der Zwischenzeit hatten die unberechtigten Erben den Nachlass jedoch vollständig verbraucht. Weitere zwei Jahre später setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer in Höhe von 28.000 € gegen den rechtmäßigen Erben fest, wogegen dieser klagte und hilfsweise beantragte, die Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen mit 0 € festzusetzen.
Der BFH hat entschieden, dass festgesetzte Erbschaftsteuer unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise aus sachlichen Billigkeitsgründen niedriger oder mit 0 € festgesetzt werden dürfe, wenn die Steuererhebung im Einzelfall unbillig wäre. Das kann der Fall sein, wenn ein Erbe zwar den Wert des Nachlasses zum Todestag versteuern soll, ihn aber kein Verschulden daran trifft, dass er letztlich nicht bereichert ist. Hierfür muss der Erbe aber nachweisen, dass er
- alles in seiner Macht Stehende getan hat, um den Nachlass zu sichern, und
- etwaige Ersatzansprüche geltend gemacht hat oder es wegen der Vermögenslosigkeit der unberechtigten Erben von vornherein aussichtslos war, solche Ansprüche geltend zu machen.
Im Urteilsfall stand zwar fest, dass der Kläger keine Gegenstände aus dem Nachlass erhalten hatte und nicht bereichert war. Offen war jedoch für den BFH, ob ihm werthaltige Ersatzansprüche zustanden und ihm deren Durchsetzung zumutbar war. Die BFH hat die Sache daher an das Finanzgericht zurückverwiesen, das hierzu weitere Feststellungen treffen muss.