Tipps und Hinweise für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Zusätzlichkeitserfordernis
Sonderleistungen können als Coro­na-Sonderzahlungen steuerfrei sein 
Während der Pandemie durften Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine steuerfreie Corona-Sonderzah­lung von bis zu 1.500 € zuwenden. Die Steuerfreiheit galt aber nur für Geldleistungen und Sach­bezüge, die aufgrund der Corona-Krise geleistet und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurden. Eine Gehaltsumwandlung war also nicht erlaubt. Corona-Sonderzahlungen durften laut Bundesfinanzhof (BFH) aber auch bei Anrechnung auf freiwillige Arbeitgeberleistungen steuerfrei ausgezahlt werden.

Geklagt hatte ein Lebensmittelhändler, der seinen Mitarbeitern bereits vor der Corona-Pandemie alljährlich freiwillig Urlaubsgeld und einen Jahresendbonus gezahlt hatte. Im Jahr 2020 kürzte er das Urlaubsgeld und die Bonuszahlung um die Hälfte und glich die Kürzung durch Corona-Son­derzahlungen aus. Im Ergebnis bekamen die Arbeitnehmer höhere Nettobeträge als in den Vorjahren ausgezahlt. Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Arbeitgeber die Corona-Sonder­zahlungen nicht steuerfrei hatte belassen dürfen, da nicht ersichtlich sei, dass sie für die besondere Arbeitssituation in der Corona-Zeit erfolgt seien. Der Arbeitgeber habe einen Teil des versprochenen steuerpflichtigen Urlaubsgeldes und der steuerpflichtigen Bonuszahlung nur deshalb in eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung umgewandelt, um eine höhere Nettoauszahlung zu erreichen. Die als Corona-Sonderzahlung ausgewiesenen Zahlungen seien daher steuerpflichtig.

Die Corona-Sonderzahlung war auch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht worden, denn freiwillige Arbeitgeberleistungen wie Urlaubsgeld und Bonuszahlungen gehören nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Deshalb ist es zulässig, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Zusatzleistung wie die Corona-Son­derzahlung auf eine andere freiwillige Zusatzleistung anrechnet bzw. Letztere durch Umwandlung einer anderen Zweckbestimmung zuführt.

Dienstreisen
Nutzung des Privatwagens anstelle des Firmenwagens ist problematisch

 Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in voller Höhe nicht als Wer-bungskosten abziehbar, wenn der Arbeitnehmer über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären. So lässt sich ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zusammenfassen.

Im Streitfall durfte der Firmenwagen (ein Van) vom Arbeitnehmer und daneben auch von dessen Ehefrau genutzt werden, wenn dem keine dienstlichen Belange entgegenstanden. Soweit der Firmenwagen für beruflich veranlasste Fahrten (Dienstreisen) eingesetzt wurde, erstattete der Ar­beitgeber die entstandenen Tankkosten. Bei genehmigter Nutzung eines Privatfahrzeugs für Dienstreisen erstattete er lediglich eine Kilometerpauschale von 0,30 €. Im Streitjahr führte der Arbeitnehmer drei Dienstreisen mit seinem Privatfahrzeug, einem Sportwagen der Mittelklasse, durch. Den Firmenwagen nutzte in dieser Zeit seine Ehefrau. In seiner Steuererklärung machte der Arbeitnehmer für diese Dienstreisen Fahrtkosten in Höhe von (1.648 km x 2,28 € =) 3.758 € als Werbungskosten geltend.

Der BFH hat das abgelehnt. Die Aufwendungen könnten nicht als Werbungskosten abgezogen werden, da sie die Lebensführung des Arbeitnehmers berührten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen seien. Entscheidend war für den BFH, dass die „Überkreuznutzung“ der Fahrzeuge nicht auf beruflichen, sondern auf privaten Gründen beruhte. Der Arbeitnehmer hatte die Dienstreisen mit seinem Privatwagen durchgeführt, um seiner Ehefrau die Nutzung des Firmenwagens auch während seiner beruflichen Abwesenheit zu ermöglichen. Ein beruflicher Grund für die Nutzung seines Privatwagens auf den drei Dienstreisen war für den BFH nicht ersichtlich.

Hinweis: Falls ein Dienstwagen für eine Dienstreise nicht zur Verfügung steht, ist der Grund dafür zeitnah zu dokumentieren.

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