Tipps und Hinweise für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Ungewisse Verbindlichkeiten
Bei Vorruhestandsmodellen dürfen Rückstellungen gebildet werden 
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Unternehmen für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden dürfen. Geklagt hatte ein Betrieb, der bestimmten Führungskräften ein Vorruhestandsmodell angeboten hatte. Nach diesem Modell konnten sich die Führungskräfte für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Fortzahlung von 70 % der jährlichen Bruttovergütung von der Arbeitsleistung freistellen lassen. Voraussetzung hierfür war, dass der Anstellungsvertrag bei Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre lief und vor Beginn der Freistellung eine gesonderte Freistellungsvereinbarung geschlossen wurde. Das Finanzamt erkannte die vom Betrieb gebildete Rückstellung für die mit dem Vorruhestandsmodell zusammenhängenden Aufwendungen nur bezogen auf diejenigen Arbeitnehmer an, mit denen am Bilanzstichtag bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen worden war. 

Nach Ansicht des BFH darf eine Rückstellung jedoch auch für die Arbeitnehmer gebildet werden, mit denen am betreffenden Bilanzstichtag noch keine gesonderte Freistellungsvereinbarung ge­schlossen worden war und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befanden, die aber nach dem Anstellungsvertrag bereits einen entsprechenden Anspruch hatten. Durch die während der Freistellung zu zahlende Vergütung wird die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während der gesamten Beschäftigungsdauer abgegolten. Daher muss der voraussichtliche Erfüllungsbetrag laut BFH auf den Zeitraum von der Aufnahme des Dienstverhältnisses bis zum planmäßigen Beginn der Freistellung verteilt werden. 

Hinweis: Mit der (teilweisen) Aufhebung des angefochtenen Zwischenurteils ist der Rechtsstreit nun wieder vor dem Finanzgericht (FG) anhängig. Das FG muss abschließend entscheiden und zur endgültigen Bestimmung der Höhe der Rückstellung klären, inwiefern dem Ausscheiden von Arbeitnehmern vor Eintritt in die Freistellungsphase durch einen „Fluktuationsabschlag“ Rechnung zu tragen ist.

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