Firmenwagen
Wann die Fahrzeugüberlassung zum Leistungsaustausch wird
Ist die private Nutzung eines Dienstwagens umsatzsteuerlich nur eine Begleiterscheinung des Arbeitsverhältnisses oder schon ein steuerbarer Leistungsaustausch? Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2022 hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) zu der Thematik geäußert. Der BFH hatte die private Nutzung unter bestimmten Voraussetzungen als tauschähnlichen Umsatz qualifiziert.
Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn zwischen der Fahrzeugüberlassung zu privaten Zwecken und der Arbeitsleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart wurde und der Arbeitnehmer diese Möglichkeit tatsächlich nutzt. In dieser Konstellation gilt die (anteilige) Arbeitsleistung des Arbeitnehmers als Entgelt, so dass umsatzsteuerlich ein Leistungsaustausch vorliegt. Entscheidend ist, dass die Möglichkeit der privaten Nutzung des Wagens ein prägender Bestandteil des Arbeitsverhältnisses ist.
Das BMF hat diese Grundsätze im Wesentlichen übernommen und in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass integriert. Danach gilt die Fahrzeugüberlassung als entgeltlich, wenn das Recht zur privaten Nutzung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Arbeitsleistung besteht. Darüber hinaus können auch mündliche Vereinbarungen oder eine faktische betriebliche Übung ausreichen, um eine entgeltliche Überlassung anzunehmen. In diesen Fällen handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz, bei dem die Fahrzeugüberlassung und die Arbeitsleistung als gegenseitige Leistungen anzusehen sind. Umsatzsteuerlich wird die Fahrzeugüberlassung als langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels qualifiziert, deren Leistungsort sich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers bestimmt.
Hinweis: Damit wird die bisherige umsatzsteuerliche Behandlung von Dienstwagen im Wesentlichen fortgeführt, aber unter Beachtung der nun klar definierten Voraussetzungen eines tauschähnlichen Umsatzes. Die Grund¬sätze des BMF-Schreibens gelten in allen offenen Fällen. Bis zum 30.06.2026 wird es bei einer (ausnahmsweise) unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung nicht beanstandet, wenn die bisherige Verwaltungsauffassung angewendet und der Leistungsort danach bestimmt wird.