Tipps und Hinweise für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Elterngeld
Rechtzeitiger Steuerklassenwechsel kann staatliche Förderung erhöhen 
Elternpaare – sowohl verheiratete als auch unverheiratete – und Alleinerziehende mit einem zu versteuernden Einkommen von höchstens 175.000 € haben Anspruch auf das Elterngeld. Es beträgt mindestens 300 € und höchstens 1.800 € im Monat. Je höher das durchschnittliche Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils im Jahr vor der Geburt war, desto mehr Elterngeld landet monatlich auf dem Konto. Was viele werdende Eltern nicht wissen: Die spätere Höhe des Elterngeldes lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor der Geburt durch einen frühzeitigen Wechsel der Steuerklasse beeinflussen.

Ehepaare wählen oft die Steuerklassenkombina­tion III und V, die sich für Paare mit unterschiedlich hohen Einkommen eignet. Dabei sollte sich die- oder derjenige mit dem höheren Einkommen für die Steuerklasse III entscheiden, denn dann fallen die monatlichen Abzüge vom Bruttolohn niedriger aus. Im Gegensatz zu Alleinerziehenden können werdende Eltern die Höhe des späteren Elterngeldes zumindest teilweise beeinflussen: Der Elternteil, der sich nach der Geburt um das Kind kümmert, sollte rechtzeitig von der Steuerklasse V (oder ggf. IV) in die Steuerklasse III wechseln, und zwar spätestens sieben Monate vor dem Mutterschutz, am besten aber bereits früh im Jahr vor der Geburt des Kindes. So erhöht sich sein Nettogehalt, das zur Berechnung des Elterngeldes zugrunde gelegt wird.

Hinweis: Übernimmt nach einer gewissen Zeit der andere Elternteil die Betreuung des Kindes, richtet sich die Höhe des Elterngeldes ab diesem Zeitpunkt nach seinem vorherigen Nettogehalt. War dieser Elternteil in Steuerklasse V, drohen finanzielle Nachteile, weil dann die ungünstigere Steuerklasse zugrunde gelegt wird. Daher sollten Eltern im Vorfeld genau prüfen, welche Steuerklassenkombination im Endeffekt am günstigsten für sie ist.

Zurück zur Übersicht