Tipps und Hinweise für GmbH-Gesellschafter

Organschaft:

Neue Verwaltungslinie bringt Klarheit zur Umsatzsteuerneutralität
Das Bundesfinanzministerium hat die umsatzsteuerliche Behandlung von Innenleistungen innerhalb einer Organschaft an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Danach sind Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft grundsätzlich nicht steuerbar, und zwar unabhängig von ihrer Verwendung für wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten. 

Die Organschaft gilt weiterhin als einheitlicher Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne. Innenleistungen sind daher grundsätzlich nicht steuerbar. Der Organträger ist zugleich Steuerschuldner der Organschaft, und die Unternehmereigenschaft ist eine Voraussetzung der Organschaft. Leistungen der Organgesellschaft bleiben innerhalb des Organkreises auch bei unternehmensfremder Verwendung nicht steuerbar. Eine Wertabgabe kommt nur auf Ebene des Organträgers bei tatsächlicher privater Nutzung in Betracht. Die Innenleistung bleibt umsatzsteuerlich neutral. Nutzungsänderungen werden künftig regelmäßig über eine Vorsteuerberichtigung statt über eine Wertabgabe erfasst. 

Zurück zur Übersicht