Tipps und Hinweise für Hausbesitzer

Entschädigung:
Welche Folgen die vorzeitige Rückübertragung eines Erbbaurechts hat
Entschädigungen, die als Ersatz für entgehende oder entgangene Einnahmen gezahlt werden, können steuerbar sein. Eine solche steuerbare Entschädigung liegt nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn ein Erbbauberechtigter eine Zahlung für die vorzeitige Rückübertragung eines Erbbaurechts erhält.

Geklagt hatte eine vermögensverwaltende KG, der ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück eingeräumt worden war. Dank dieses Rechts konnte sie das aufstehende Gebäude vermieten und damit erhebliche Mieteinnahmen erzielen. Für die vorzeitige Rückübertragung des Erbbaurechts erhielt die KG von der Grundstückseigentümerin eine Entschädigung in Millionenhöhe. In der logischen Folge entfielen ihre Erträge aus dem Erbbaurecht (Vermietungseinkünfte).

Das Finanzamt erfasste die Millionenzahlung als steuerpflichtige Entschädigung (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), wogegen die KG klagte. Sie war der Ansicht, dass die Entschädigung keine entgehenden oder entgangenen Einnahmen ersetzen sollte. Stattdessen sei sie lediglich als Ausgleich für den Vermögensverlust (Verlust des Erbbaurechts) gezahlt worden – und dürfe somit nicht besteuert werden.

Der BFH hat die Zahlungen jedoch ebenfalls als steuerbare Entschädigung eingestuft, weil die Entschädigung und die entgangenen Einnahmen kausal miteinander verknüpft waren. Die Entschädigung war für die entfallenden Mieteinnahmen und nicht für die Aufgabe einer Vermögensposition (Erbbaurecht) gezahlt worden. Die Entschädigung orientierte sich betragsmäßig an der Miethöhe abzüglich der weggefallenen Verpflichtung zur Zahlung der Erbbauzinsen. Durch die vorzeitige Rückübertragung des Erbbaurechts wurde der KG die Möglichkeit genommen, weitere Vermietungserträge zu erzielen. Die Besteuerung der Entschädigung war im Ergebnis rechtmäßig.

Hinweis: Erst kürzlich hatte der BFH entschieden, dass der entgeltliche Verzicht auf einen Nießbrauch (ebenfalls) zu steuerpflichtigen Einkünften führt, wenn die Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Mieteinnahmen dienen soll.

anerkennen.

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