Erbschaft/Schenkung
Vergleichspreise der Gutachterausschüsse sind maßgeblich
Geerbtes oder geschenktes Wohnungseigentum muss nach dem Bewertungsgesetz für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich nach dem Vergleichswertverfahren bewertet werden. Grundlage hierfür sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise, die überwiegend aus Verkäufen ähnlicher Objekte abgeleitet wurden.
Hinweis: Gutachterausschüsse sind staatliche Einrichtungen, deren Hauptaufgabe darin besteht, eine allgemeine Markttransparenz im Immobiliensektor zu schaffen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise für Immobilien grundsätzlich maßgebend sind. Finanzämter und Steuerzahler müssen sie daher bei der Grundstücksbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer heranziehen. Die Finanzgerichte können die angegebenen Vergleichspreise nur auf offensichtliche Unrichtigkeiten überprüfen. Erst wenn solche zutage treten, muss das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären.
Denkmalabschreibung kann nicht an Kinder vererbt werden
Wer ein Baudenkmal selbst bewohnt, kann die Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über zehn Jahre verteilt mit einer bis zu 9%-igen jährlichen Abschreibung steuerlich abziehen. Voraussetzung ist, dass der Eigentümer durch eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachweisen kann, dass es sich bei seinem Objekt um ein Baudenkmal handelt und die entstandenen Aufwendungen erforderlich waren, um das Gebäude zu erhalten bzw. sinnvoll nutzen zu können.
Laut Bundesfinanzhof (BFH) geht die Abzugsberechtigung für die Denkmalabschreibung nicht auf Erben über. Geklagt hatte ein Sohn, dessen Eltern ein selbst genutztes Baudenkmal für 1,4 Mio. € saniert hatten. Der Vater starb bereits zwei Jahre nach Abschluss der Sanierungsarbeiten, so dass ein Großteil der Kosten steuerlich noch nicht abgeschrieben werden konnte. Der Sohn wollte die nicht ausgenutzten Abzugsbeträge als (Mit-)Erbe fortführen, sein Finanzamt lehnte das ab.
Der BFH hat bestätigt, dass Gesamtrechtsnachfolger nicht in die Abzugsberechtigung des Erblassers eintreten. Die nicht ausgenutzte Denkmalabschreibung geht also steuerlich verloren, wenn der ursprünglich Abzugsberechtigte vor Ablauf des gesetzlichen Verteilungszeitraums verstirbt. Erben hätten keine Aufwendungen für das Objekt getragen, und das Objekt sei ihnen unentgeltlich zugefallen. Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist durch die Kosten somit nicht gemindert.
Hinweis: Der BFH versteht die Denkmalabschreibung als personenbezogene Steuervergünstigung. Eine gesetzliche Sonderregelung gilt nur für Ehepartner, wenn ein Ehegatte verstirbt. Wir beraten Sie gern dazu.