Tipps und Hinweise für Unternehmer

Nachzahlungen:
Vollverzinsung der Umsatzsteuer verstößt nicht gegen Unionsrecht 
Um Liquiditätsvorteile auszugleichen, die aus dem zeitlichen Abstand zwischen der Entstehung einer Steuer und ihrer Festsetzung resultieren, müssen Steuererstattungen und -nachzahlungen verzinst werden. Das gilt unter anderem für die Einkommensteuer, die Gewerbesteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer.

Hinweis: Wer eine Steuererklärung mit Nachzahlung spät abgibt, verfügt länger über liquide Mittel als jemand, die frühzeitig zahlt. Diese potentielle Nutzungsmöglichkeit des Kapitals stellt einen Zinsvorteil dar, den der Staat pauschal über Nachzahlungszinsen abschöpft. Umgekehrt gewähren Steuerzahler dem Fiskus bei verspäteten Steuererstattungen faktisch ein zinsloses Darlehen. In diesem Fall erhält der Steuerzahler über Erstattungszinsen eine finanzielle Kompensation.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Vollverzinsung der Umsatzsteuer nicht gegen das Unionsrecht verstößt. Im Streitfall hatte das Finanzamt bei einer Unternehmerin den Vorsteuerabzug korrigiert, den sie zuvor zu Unrecht geltend gemacht hatte, was zu Steuernachforderungen und zu Nachzahlungszinsen führte. Die Unternehmerin wandte sich gegen die Zinsfestsetzung und machte im Wesentlichen geltend, dass die Vollverzinsung im Bereich der Umsatzsteuer gegen das Unionsrecht verstoße, da es sich um eine Sanktion handele, die mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar sei.

Dieser Argumentation ist der BFH entgegengetreten. Die Vollverzinsung schafft seiner Ansicht nach nur einen Ausgleich zwischen den Steuerschuldnern, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Steuer herangezogen werden, und wirkt gleichermaßen zugunsten wie zulasten der Steuerzahler. Da dieser Zweck im Unionsrecht nicht vorgesehen ist, ist der BFH zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vollverzinsung weder der Durchführung von Unionsrecht dient noch sonst in dessen Anwendungsbereich fällt.

Hinweis: Der Steuergesetzgeber darf im Bereich der Umsatzsteuer also weiterhin eine Verzinsung durchführen. Die finanzielle Belastung, die Steuerzahler durch Nachzahlungszinsen schultern müssen, hat sich mittlerweile allerdings stark reduziert. Mit Wirkung zum 01.01.2019 hatte der Gesetzgeber den Zinssatz auf Druck des Bundesverfassungsgerichts von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr!) auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) gesenkt.

Dokumentationsfalle:
Arbeitszimmerkosten sind zeitnah und gesondert aufzuzeichnen
Wer als Selbständiger die Kosten seines häuslichen Arbeitszimmers in seiner Einnahmenüberschussrechnung absetzt, sollte unbedingt ein neues Urteil kennen: Laut Bundesfinanzhof (BFH) müssen Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer fortlaufend, einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden, um als Betriebsausgaben abzugsfähig zu sein.

Hierzu sind sämtliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und dessen Ausstattung in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen zu verzeichnen. Erforderlich ist zumindest die gebündelte Aufzeichnung in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument. Laut BFH ist nur so die sachlich zutreffende Zuordnung der Raumkosten und die einfache Prüfung ihrer Abziehbarkeit gewährleistet. Eine bloße Belegsammlung genügt dafür nicht. Geklagt hatte ein Selbständiger, der seine Belege über das Jahr gesammelt und eine Aufstellung über sämtliche Gebäudekosten erst im Rahmen der Erstellung seiner Steuererklärung angefertigt hatte. Der BFH erkannte diese Form der Nachweisführung nicht an, da die Aufzeichnungen seiner Ansicht nach nicht zeitnah erstellt worden waren.

Hinweis: Nachträgliche Kostenaufstellungen werden nach dem Urteil nicht mehr akzeptiert. Selbständige sollten daher sämtliche Kosten ihres häuslichen Arbeitszimmers ab sofort fortlaufend und zeitnah in einem eigenständigen Dokument oder einer separaten Buchungsspalte aufzeichnen. Das bloße Sammeln von Rechnungen in einem Ordner im Laufe des Jahres und eine Zusammenstellung im Nachgang (z.B. in einer Excel-Tabelle) reichen für den Abzug nun nicht mehr aus. Wer als Selbständiger die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers absetzen will, braucht also nicht nur Belege, sondern ein eigenständiges, laufend geführtes Dokumentationssystem. Für Arbeitnehmer mit häuslichem Arbeitszimmer gelten diese strengen Aufzeichnungspflichten jedoch nicht.

Betriebsausgaben:
Wann Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte vorliegen
Damit Selbständige keinen unfairen Steuervorteil gegenüber Arbeitnehmern haben, deckelt der Staat ihren Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Sie können diese Fahrten ebenfalls nur in Höhe der Entfernungspauschale (0,38 € pro Entfernungskilometer, einfache Fahrtstrecke) abziehen. Diese Abzugsbeschränkung wird bei Selbständigen erreicht, indem die ungekürzt abgesetzten Kfz-Kos­ten durch Gewinnerhöhungen teilweise wieder neutralisiert werden (0,03-%-Berechnung).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat näher beleuchtet, wann steuerlich eine Betriebsstätte anzunehmen ist, so dass die Kürzung für die Fahrten dorthin greift. Geklagt hatte ein Selbständiger mit mehreren Angestellten, der seine Fahrten ins Büro ungekürzt als Betriebsausgaben abziehen wollte. Das Finanzamt kam nach einer Betriebsprüfung jedoch zu dem Ergebnis, dass das Büro eine Betriebsstätte war, so dass es für die Pendelfahrten dorthin nur den beschränkten Kostenabzug gewährte. Der Selbständige hingegen argumentierte, er habe die Räumlichkeiten nur gelegentlich aufgesucht, da er seine Haupttätigkeit im Außendienst erbringe. Eine geringfügige Tätigkeit reiche nicht aus, um steuerlich eine Betriebsstätte zu begründen. Laut BFH waren die Betriebsausgaben für die Fahrten ins Büro jedoch nur beschränkt abziehbar, weil das Büro sehr wohl eine Betriebsstätte war.

Hinweis: Eine Betriebsstätte ist ein Ort, von dem aus ein Selbständiger seine Leistungen ge­genüber Kunden erbringt. Der Begriff setzt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit (das heißt fortdauernd und immer wieder) aufsucht, um seine berufliche Tätigkeit auszuüben.

Das Büro erfüllte diese Kriterien, denn der Selbständige hatte es wiederholt aufgesucht, und es war zudem der Arbeitsort seiner Angestellten. In diesem Büro hatte er seinen Angestellten Weisungen erteilt, Unterlagen aufbewahrt, Unterschriften geleistet und Entscheidungen getroffen. Er selbst hatte das Büro ferner als Betriebsstätte bestimmt, indem er es als solche in seiner Steuererklärung angegeben hatte. Die Büros seiner Kunden stellten mangels zentraler Bedeutung für die Tätigkeit keine Betriebsstätten des Klägers dar. Ausschlaggebend war zudem, dass er sein Büro sehr wohl mit einer gewissen Nachhaltigkeit – fortdauernd und immer wieder – zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufgesucht hatte.

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