Forderung:
Ein ungewisser Anspruch auf Rückbau ist nicht zu aktivieren
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung nicht aktiviert werden muss, solange das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist. Geklagt hatte eine konzernangehörige GmbH, die einer anderen GmbH Grundstücke vermietet hatte. Auf den Flächen befand sich Infrastruktur, die im Eigentum der Mieter-GmbH stand. Im Rahmenmietvertrag hatten die Mietparteien geregelt, dass die Mieter-GmbH unter bestimmten Umständen verpflichtet ist, diese Infrastruktur bei Vertragsende rückzubauen. Alternativ konnte die GmbH der Vermieter-GmbH einen bestimmten Betrag für die Rückbaukosten erstatten. Der Mieter-GmbH als Eigentümerin der Infrastruktur stand es frei, diese zu einem von ihr gewählten Zeitpunkt vor Vertragsende auf eigene Kosten rückzubauen.
Für die Rückbauverpflichtungen hatte die Mieter-GmbH in ihren Bilanzen Rückstellungen gebildet. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Mieter-GmbH in Höhe der passivierten Beträge spiegelbildlich gewinnerhöhende Forderungen aktivieren müsse. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage der Vermieter-GmbH gegen die Gewinnerhöhung statt. Laut FG müssen ihre Ansprüche aus der Rückbauverpflichtung nicht aktiviert werden, weil deren Entstehung an den Bilanzstichtagen keineswegs gewiss gewesen war. Es fehlte an einer quasisicheren, hinreichend konkretisierten und damit realisierten Forderung. Das Finanzamt war mit diesem Ergebnis nicht einverstanden und zog vor den BFH, der das FG-Urteil jedoch bestätigt hat: Da die vertraglichen Rückbauregelungen erst anwendbar waren, wenn die Infrastruktur zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung überhaupt noch existierte, war die Entstehung der Forderungen zum Bilanzstichtag keineswegs sicher. Eine Aktivierung schied deshalb auch nach Auffassung des BFH aus.
Vorsteuerabzug:
Behandlung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter konkretisiert
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zum Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern sowie zur Abgrenzung und Behandlung unentgeltlicher Wertabgaben geäußert.
Beim Vorsteuerabzug ist konsequent zwischen der Verwendung für unternehmerische und nichtunternehmerische Zwecke zu unterscheiden. Wird ein einheitlicher Gegenstand sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt, kann er insgesamt dem Unternehmen zugeordnet werden, so dass ein voller Vorsteuerabzug möglich ist. Die spätere Privatnutzung unterliegt dann der Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe. Bei einer Nutzung sowohl für unternehmerische als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten besteht kein Zuordnungswahlrecht, sondern ein zwingendes Aufteilungsgebot. Der Vorsteuerabzug ist in diesem Fall entsprechend der tatsächlichen bzw. beabsichtigten Verwendung aufzuteilen. Dies gilt gleichermaßen für sonstige Leistungen und Lieferungen vertretbarer Sachen.
Eine zentrale Neuregelung betrifft die Behandlung nachträglicher Nutzungsänderungen. Das BMF hat bei einer Verschiebung zugunsten des nichtwirtschaftlichen Bereichs die bisherige Annahme einer unentgeltlichen Wertabgabe aufgegeben. Maßgeblich für die Vorsteueraufteilung ist jetzt das Nutzungsverhältnis zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Spätere Änderungen stellen keine unentgeltliche Wertabgabe mehr dar, sondern eine Änderung der Verhältnisse, die eine Vorsteuerberichtigung auslösen kann. Dies gilt sowohl bei einer Verschiebung zugunsten des unternehmerischen als auch zugunsten des nichtwirtschaftlichen Bereichs sowie bei Nutzungsübertragungen zwischen beiden Sphären.
Hinweis: Die neuen Grundsätze des BMF sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Zugleich gilt bis zum 31.12.2026 eine Übergangsregelung, wonach es nicht beanstandet wird, wenn Unternehmen einheitlich noch die alte Verwaltungsauffassung anwenden.
Wirtschaftsgebilde:
Bruchteilsgemeinschaften können Unternehmerstatus haben
Das Bundesfinanzministerium hat sich zur Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften und anderen nichtrechtsfähigen Zusammenschlüssen im Umsatzsteuerrecht geäußert. Ausgangspunkt war die Frage, ob Bruchteilsgemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit umsatzsteuerlich als Unternehmer gelten können. Eine zeitweise ablehnende Rechtsprechung führte hier zu erheblichen Unsicherheiten. Der Gesetzgeber stellte daraufhin klar, dass nicht die zivilrechtliche Struktur, sondern die wirtschaftliche Tätigkeit maßgeblich ist. Nach der nun gefestigten Verwaltungsauffassung können Bruchteilsgemeinschaften als Unternehmer gelten, wenn sie selbständig wirtschaftlich tätig sind. Voraussetzung ist ein gemeinsames Auftreten nach außen, so dass die Tätigkeit der Gemeinschaft zugerechnet wird und nicht nur einzelnen Teilhabern. Typische Fälle sind gemeinsame Vermietungs- oder Nutzungsmodelle, bei denen Verträge von der Gemeinschaft geschlossen werden.
Hinweis: Wir beraten Sie gern zur Anwendung dieser neuen Grundsätze.