Investitionsabzugsbeträge:
Gewinngrenze von 200.000 € bezieht sich auf den steuerlichen Gewinn
Betriebe können für die künftige Anschaffung von Anlagegütern gewinnmindernde Investitionsabzugsbeträge bilden. Das verbessert ihre Liquidität, weil sie die gewinnmindernden Auswirkungen einer Investition durch vorgezogene Abschreibung vorverlagern können. Die Steuerersparnis tritt damit bereits vor der Anschaffung ein.
Mit der Regelung sollen kleine und mittlere Betriebe gefördert werden. Daher gilt für die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen eine Gewinngrenze von 200.000 € (für das Wirtschaftsjahr der Rücklagenbildung). Betriebe mit höheren Gewinnen dürfen also keine Investitionsabzugsbeträge bilden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass bei der Gewinngrenze der steuerliche Gewinn maßgebend ist, so dass auch außerbilanzielle Gewinnkorrekturen berücksichtigt werden müssen.
Geklagt hatte ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb, der einen Jahresüberschuss von 189.821 € erwirtschaftet hatte. Der Betrieb hatte Gewerbesteuer in Höhe von 25.722 € gezahlt, die nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden darf. Somit war die Gewerbesteuer außerbilanziell wieder hinzuzurechnen, so dass sich ein steuerlicher Gewinn von 215.543 € ergab. Vor dem BFH wollte der Betrieb erreichen, dass sein Jahresüberschuss von 189.821 € zugrunde gelegt wird, so dass er einen Investitionsabzugsbetrag bilden darf.
Der BFH stellte bei der Prüfung der Gewinngrenze jedoch auf den höheren steuerlichen Gewinn ab. Nur eine solche Anknüpfung stelle einen einheitlichen Betriebsgrößenmaßstab für Betriebe aller Einkunftsarten sicher. Würde man nicht an den steuerlichen Gewinn anknüpfen, würden gewerbesteuerpflichtige Betriebe gegenüber anderen Betrieben mit im Übrigen gleichen Wirtschaftsdaten eine Sonderbehandlung erfahren.
Geschäftsveräußerung im Ganzen:
Betriebsfortführung durch einen Pächter kann steuerbar sein
Wenn ein Unternehmer seinen Betrieb an einen anderen Unternehmer veräußert, erbringt er zahlreiche Einzelleistungen (z.B. Übereignung von Vermögensgegenständen, Übertragung von Rechten). Diese Leistungen unterliegen aufgrund einer Vereinfachungsvorschrift nicht der Umsatzsteuer, wenn es sich um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen handelt. Das ist der Fall, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen (un-)entgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird.
Damit die Vereinfachungsregelung anwendbar ist, muss der Erwerber allerdings die Absicht haben, den Betrieb fortzuführen. Eine sofortige Abwicklung des Unternehmens ist somit nicht umsatzsteuerlich begünstigt, wohl aber eine betriebswirtschaftliche Neuausrichtung.
Wird ein Unternehmen mehrfach hintereinander übertragen (Durchgangserwerb), muss die Fortführungsabsicht nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) beim Letzterwerber vorliegen. Verpachtet der Erwerber das Unternehmen, kann die Fortführungsabsicht jedoch nicht vom Pächter verwirklicht werden. Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, die ihren Betrieb der Fischverarbeitung und Fischzucht an zwei Unternehmer veräußert hatte, die den Betrieb anschließend an eine GmbH verpachteten. Der BFH hat entschieden, dass die erforderliche Fortführungsabsicht nicht daraus abgeleitet werden darf, dass die GmbH das Unternehmen als Pächterin mit den gepachteten Gegenständen fortführen wollte. Die Fortführungsabsicht muss vielmehr bei einer Person bestehen, die auch in der Lage wäre, die betroffene Geschäftstätigkeit abzuwickeln – hierzu zählt ein Pächter nicht.
Hinweis: Der BFH konnte im Streitfall allerdings nicht abschließend entscheiden, ob die Klägerin mit der Lieferung der Gegenstände aus anderen Gründen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung erbracht hat. Er hat das Urteil des Finanzgerichts (FG) daher aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Das FG muss nun aufklären, wer den Betrieb unmittelbar nach der Veräußerung wie fortgeführt hat.