Hin­zu­rech­nung von Zin­sen bei durch­lau­fen­den Krediten?

Bis ein­schließ­lich Erhe­bungs­zeit­raum 2007 setz­te die gewer­be­steu­er­li­che Hin­zu­rech­nung von Zin­sen vor­aus, dass Dau­er­schul­den vor­la­gen. Dies war bei durch­lau­fen­den Kre­di­ten nicht der Fall. Mit der seit 2008 gel­ten­den Rege­lung fiel das Kri­te­ri­um der Dau­er­schul­den weg, so dass Zin­sen auch bei durch­lau­fen­den Kre­di­ten nach Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung (Ländererlass vom 02.07.2012, Tz. 11) der Hin­zu­rech­nung unterliegen.

Nun­mehr hat­te der BFH in einem Revi­si­ons­ver­fah­ren (Az. III R 24/16) über die Kla­ge eines Unter­neh­mens zu ent­schei­den, das Dar­le­hen auf­ge­nom­men und an eine Toch­ter­ge­sell­schaft wei­ter­ge­reicht hat­te, die damit die Anschaf­fung eines Schif­fes finan­zier­te. Unter Hin­weis auf die bis­he­ri­ge Recht­spre­chung zu durch­lau­fen­den Kre­di­ten – aller­dings zur alten Rechts­la­ge – hat­te das Unter­neh­men die vom Finanz­amt vor­ge­nom­me­ne Hin­zu­rech­nung der geleis­te­ten Dar­le­hens­zin­sen ange­grif­fen. Mit Urteil vom 17.07.2019 ent­schied der BFH die­se Fra­ge aber wie­der­um nicht, da er im kon­kre­ten Fall die Vor­aus­set­zung der durch­lau­fen­den Kre­di­te an sich ablehnte.

Wenn der Geschäftszweck eines Unter­neh­mens dar­in besteht, Dar­le­hen auf­zu­neh­men und an eine Toch­ter­ge­sell­schaft wei­ter­zu­rei­chen, han­delt es sich nicht um durch­lau­fen­de Kre­di­te im Sin­ne der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung. Dies gilt auch, wenn die Kre­di­te ohne Gewinn­auf­schlag an die Toch­ter­ge­sell­schaft wei­ter­ge­ge­ben werden.

Durch­lau­fen­de Kre­di­te in die­sem Sin­ne lie­gen nur vor, wenn sie zu einem außer­halb des Betriebs des Dar­le­hens­neh­mers lie­gen­den Zweck ver­wen­det wer­den. Jener muss dem­nach den Kre­dit nicht im eige­nen, son­dern im frem­den Inter­es­se auf­ge­nom­men haben. Wird gegenüber dem Dar­le­hens­ge­ber offen­ge­legt, dass die Dar­le­hens­auf­nah­me für Rech­nung eines Drit­ten erfolgt, spricht dies für eine Kre­dit­auf­nah­me im frem­den Inter­es­se; dage­gen spricht, wenn der Dar­le­hens­neh­mer – wie im Streit­fall – die Kre­di­te bilan­ziert und die ent­spre­chen­den Zin­sen selbst als Auf­wand verbucht.

Fer­ner bestand der betrieb­li­che Zweck der Mut­ter­ge­sell­schaft gera­de dar­in, Dar­le­hen auf­zu­neh­men und an ihre Toch­ter­ge­sell­schaft wei­ter­zu­rei­chen. Mit der Wei­ter­rei­chung von Dar­le­hen ver­folg­te sie damit nicht nur ein frem­des Inter­es­se, son­dern erfüllte zugleich ihren eige­nen Geschäftszweck.

Zudem hielt sie sämtliche Antei­le an ihrer Toch­ter­ge­sell­schaft. Mit der zweck­ent­spre­chen­den Ver­wen­dung des Dar­le­hens, d. h. dem fremd­fi­nan­zier­ten Erwerb des Schif­fes, wur­de nicht nur das Betriebsvermögen der Toch­ter­ge­sell­schaft gemehrt, son­dern auch der Wert der gehal­te­nen Antei­le erhöht. Da die Zwi­schen­schal­tung der Mut­ter­ge­sell­schaft auf einem Ver­lan­gen des Kre­dit­in­sti­tuts und damit auf kre­dit­tech­ni­schen Gründen beruh­te, ver­folg­te sie zudem auch den eige­nen Zweck, dadurch eine Kre­dit­fi­nan­zie­rung des Schif­fes überhaupt erst zu ermöglichen.

Eine Sal­die­rung von Zins­auf­wen­dun­gen und Zinserträgen im Zusam­men­hang mit den auf­ge­nom­me­nen und wei­ter­ge­reich­ten Dar­le­hen lehn­te der BFH im Streit­fall ausdrücklich ab. Grundsätzlich ist im Rah­men der gewer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nung jedes Schuldverhältnis für sich zu betrach­ten und eine Zusam­men­fas­sung meh­re­rer Schuldverhältnisse nicht möglich. Die von der Recht­spre­chung zuge­las­se­nen Aus­nah­men (meh­re­re bei einem Kre­dit­ge­ber unter­hal­te­ne Kon­ten oder wech­sel­sei­tig zwi­schen zwei Per­so­nen gege­be­ne Dar­le­hen, wenn die Darlehensverhältnisse gleich­ar­tig sind, der­sel­ben Zweck­be­stim­mung die­nen und regelmäßig tatsächlich mit­ein­an­der ver­rech­net wer­den) lagen im Streit­fall nicht vor.

Hin­weis:

Da der BFH im ent­schie­de­nen Fall bereits „durch­lau­fen­de Kre­di­te“ an sich ablehnt, blei­ben die Fra­gen der gewer­be­steu­er­li­chen Behand­lung dar­auf ent­fal­len­der Zin­sen wei­ter­hin offen. Dies betrifft sowohl die Hin­zu­rech­nung selbst, aber auch die aus­nahms­wei­se Ver­rech­nung von Zins­auf­wen­dun­gen und ‑erträgen in die­sen Sonderfällen.