Trans­pa­renz­re­gis­ter: Verschärfungen ab 2020

Die seit Okto­ber 2017 bestehen­de Pflicht juris­ti­scher Per­so­nen des Pri­vat­rechts und ein­ge­tra­ge­ner Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, ihre wirt­schaft­lich Berech­tig­ten zur Ein­tra­gung in das Trans­pa­renz­re­gis­ter elek­tro­nisch mit­zu­tei­len, dürfte zwi­schen­zeit­lich all­ge­mein bekannt sein. Seit dem 01.01.2020 tre­ten aller­dings Änderungen des Geldwäschegesetzes in Kraft, die auch für das Trans­pa­renz­re­gis­ter wesent­li­che Änderungen mit sich brin­gen. Unabhängig von den emp­find­li­chen Buß­gel­dern bei Verstößen gegen die Mit­tei­lungs­pflicht sind ab 2020 ent­spre­chend der EU-Vorgaben bestandskräftige Buß­geld­ent­schei­dun­gen für fünf Jah­re im Inter­net zu veröffentlichen (§ 57 GwG neu).

Zudem wird eine verspätete Mit­tei­lung deut­lich mil­der geahn­det als eine nicht erfolg­te Mit­tei­lung. Nach dem Buß­g­eId­ka­ta­log des Bun­des­ver­wal­tungs­am­tes verfünffacht sich das Buß­geld bei Nicht-Meldern.

Hin­weis:

Das Bun­des­ver­wal­tungs­amt hat schon bis­her bei z. B. unzu­tref­fen­den oder unvollständigen Einträgen im Trans­pa­renz­re­gis­ter eine „har­te Linie“ gefah­ren, ent­spre­chen­de Anwei­sun­gen erteilt und auch Buß­gel­der verhängt. Es ist des­halb davon aus­zu­ge­hen, dass es auch die­se Neu­re­ge­lun­gen ab 2020 strikt umset­zen wird.

Für ausländische Ver­ei­ni­gun­gen, die Immo­bi­li­en in Deutsch­land erwer­ben, gilt seit Jah­res­be­ginn eine Ein­tra­gungs­pflicht im Trans­pa­renz­re­gis­ter. Eine Ein­tra­gung in einem ande­ren EU-Land reicht aller­dings aus. Kommt der ausländische Ver­trags­part­ner sei­nen Infor­ma­ti­ons­pflich­ten nicht nach, muss der Notar die Beur­kun­dung der Immo­bi­li­en­trans­ak­ti­on ableh­nen. Auch wenn Mak­ler künftig fest­stel­len, dass die Anga­ben zum wirt­schaft­lich Berech­tig­ten nicht mit denen übereinstimmen, die sich aus dem Trans­pa­renz­re­gis­ter erge­ben, müssen sie dies melden.

Des Wei­te­ren muss ab 2020 bei den im Trans­pa­renz­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­nen „wirt­schaft­lich Berech­tig­ten“ neben den bereits bis­her nötigen Anga­ben (Art und Umfang des wirt­schaft­li­chen Inter­es­ses, Vor- und Nach­na­me, Wohn­ort, Geburts­da­tum) nun auch die Staatsangehörigkeit genannt werden.

Hin­weis:

Noch unklar ist, ob die­se zusätzliche Anga­be nur bei neu­en Ein­tra­gun­gen ver­langt wird oder auch Alt-Einträge ent­spre­chend ergänzt wer­den müssen. Vor dem Hin­ter­grund der hohen Buß­gel­der dürfte eher Vor­sicht und eine ergänzende Ein­tra­gung ange­bracht sein. Die wirt­schaft­lich Berech­tig­ten sind ab 2020 ver­pflich­tet, die­se Eigen­schaft von sich aus den mel­de­pflich­ti­gen Ver­ei­ni­gun­gen (Gesell­schaf­ten, Ver­ei­ne, Stif­tun­gen etc.) mit­zu­tei­len. Ande­rer­seits haben jene ab 2020 selbst nach­zu­for­schen, wer ihre wirt­schaft­lich Berech­tig­ten sind, und die­se Nach­for­schun­gen auch zu dokumentieren.

Schließ­lich wird das Trans­pa­renz­re­gis­ter ab 2020 genau­so leicht ein­seh­bar sein wie das Han­dels­re­gis­ter. Denn für die Ein­sicht in das Trans­pa­renz­re­gis­ter ist nicht länger der Nach­weis eines „berech­tig­ten Inter­es­ses“ erforderlich.