Beitragsfreies 49-Euro-Ticket für Minijobber: So profitieren Sie von der finanziellen Entlastung

Inflation, steigende Energiekosten und teure Mobilität – die aktuelle Situation stellt für Unternehmen und Arbeitnehmer gleichermaßen eine Herausforderung dar. Eine Entlastung bietet das 49-Euro-Ticket. Doch wie wirkt sich das günstige Ticket steuerlich aus? Wir erklären es Ihnen.

Das 49-Euro-Ticket als Jobticket nutzen

Günstig den öffentlichen Regional- und Nahverkehr nutzen – für viele Minijobber bietet das 49-Euro-Ticket eine wertvolle Grundlage, um bei den Mobilitätskosten massiv zu sparen. Das erkennen auch immer mehr Arbeitgeber und stellen ihren Angestellten das beliebte Ticket deswegen kostenfrei oder mit finanziellem Zuschuss zur Verfügung. Unternehmen können dafür einen Rahmenvertrag über ein Jobticket mit einem Verkehrsunternehmen bzw. Verkehrsverbund abschließen und erhalten dadurch bessere Konditionen. Beträgt der Zuschuss beispielsweise mindestens 25 Prozent, wird das Ticket durch einen Rabatt von fünf Prozent etwas günstiger. Doch auch der umgekehrte Weg ist möglich: So können Arbeitnehmer das Ticket abonnieren und den Zuschuss nachträglich vom Arbeitgeber über die Lohnabrechnung erhalten.

Steuerliche Auswirkungen auf Minijobs

Grundsätzlich gilt: Übernimmt ein Unternehmen die Fahrtkosten seiner Angestellten zwischen Wohnsitz und erster Arbeitsstätte oder gewährt einen Zuschuss, sind diese Zahlungen steuerfrei. Auch für die Sozialversicherung fallen keine Beiträge an. Demnach bleibt ein Arbeitsverhältnis auf 520-Euro-Basis auch dann ein Minijob, auch wenn zusätzlich das 49-Euro-Ticket vom Arbeitgeber übernommen wird und damit rechnerisch die 520-Euro-Grenze überschritten wird. Dabei muss aber unbedingt beachtet werden, dass die Bezuschussung wirklich zusätzlich zum laufenden Verdienst geleistet wird.

Exkurs zu Sozialversicherungsbeiträgen und Meldungen

Wird das 49-Euro-Ticket als Jobticket genutzt, sind das Ticket oder der dazugehörige Zuschuss steuerbefreit. Steuerfreie Gehaltsbestandteile sind in der Sozialversicherung nicht beitragspflichtig. Daher müssen Arbeitgeber bei der Beitragskalkulation weder den Wert des Zuschusses noch des Tickets einbeziehen – es entstehen keine entsprechenden Beitragspflichten. Dies gilt auch für Umlagen wie U1, U2 oder Insolvenzgeldumlagen.

Bei Gehaltsmeldungen, wie zum Beispiel bei Jahres- oder Abmeldungen, muss der Zuschuss zum Job- oder Deutschlandticket nicht aufgeführt werden.

49-Euro-Ticket: alle Fakten auf einen Blick

  • Erhältlich bei allen Verkehrsunternehmen zum Preis von 49 Euro im Monat
  • Gültig für den öffentlichen Regional- und Nahverkehr in ganz Deutschland
  • Berechtigt zu Fahrten in Bussen, Bahnen oder Straßenbahnen
  • Ausnahmen bilden Fernverkehrszüge und Fahrten in der 1. Klasse
  • Das Ticket ist als monatliches Abonnement verfügbar, personenbezogen und darf nicht übertragen
  • Das Abo läuft je einen Monat und verlängert sich ohne Kündigung um einen weiteren Monat
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