Tipps und Hinweise für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Umzug wegen Einrichtung von Arbeitszimmern ist nicht absetzbar

Homeoffice

Aufwendungen des Arbeitnehmers für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) keine Werbungskosten. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer – wie in Zeiten der Corona-Pandemie – (zwangsweise) zum Arbeiten im häuslichen Bereich angehalten ist oder durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren sucht.

Im Streitfall lebten die berufstätigen Eheleute mit ihrer Tochter in einer Dreizimmerwohnung. Sie arbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März des Streitjahres 2020 änderte sich dies durch die Corona-Pandemie. Seitdem arbeiteten die Eheleute überwiegend im Homeoffice und dort im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer. Im Juli 2020 zogen sie in eine Fünfzimmerwohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliche Arbeitszimmer einrichteten und nutzten. Den Aufwand für die Nutzung der beiden Arbeitszimmer und die Kosten für den Umzug in die neue Wohnung machten sie als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt erkannte zwar die Aufwendungen für die Arbeitszimmer an, den Abzug der Kosten für den Umzug lehnte es aber ab. Demgegenüber erkannte das Finanzgericht auch die Umzugskosten als Werbungskosten an.
Der BFH wiederum hat die ablehnende Entscheidung des Finanzamts bestätigt. Er stellte maßgeblich darauf ab, dass die Wohnung grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sei. Die Kosten eines Wohnungswechsels zählten daher regelmäßig zu den steuerlich nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung. Etwas anderes gelte nur, wenn die berufliche Tätigkeit den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel darstelle und private Umstände eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielten. Dies sei nur aufgrund außerhalb der individuellen Wohnsituation liegender Umstände zu bejahen – etwa wenn

  • der Umzug Folge eines Arbeitsplatzwechsels sei oder
  • die für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit sich durch den Umzug um mindestens eine Stunde täglich vermindere.

Die Möglichkeit, in der neuen Wohnung (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, genüge zur Begründung einer beruflichen Veranlassung des Umzugs nicht. Die Wahl einer Wohnung, vor allem deren Lage, Größe, Zuschnitt und Nutzung, hänge vom Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, der familiären Situation und anderen privat bestimmten Vorentscheidungen des Steuerpflichtigen ab. An dieser Sichtweise ändert laut BFH auch die zunehmende Akzeptanz von Homeoffice, Tele- und sogenannter Remote-Arbeit (ortsunabhängiges/mobiles Arbeiten) nichts. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung dieser Sichtweise folgt.

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