Neue befristetet degressive Abschreibung
Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland, das am 26.06.2025 im Bundestag und am 11.07.2025 im Bundesrat verabschiedet wurde, hat die Bundesregierung ein Paket von steuerlichen Begünstigungen auf den Weg gebracht. Es wurden damit wichtige Weichen für eine positive Entwicklung gestellt und für Unternehmen Investitionsanreize geschaffen. Das Gesetz ist seit dem 19.07.2025 in Kraft. Im Zentrum des sogenannten Investitionsboosters stehen neue Möglichkeiten der degressiven Abschreibung. Dank ihnen soll bei Investitionen schneller eine Steuerminderung eintreten.
Gewöhnlich werden bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, also Güter mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr, im Rahmen der linearen Methode abgeschrieben. Der jährliche Abschreibungsbetrag ergibt sich, indem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch die Anzahl der Jahre der gewöhnlichen Nutzungsdauer geteilt werden.
Die nun eingeführte befristete geometrisch-degressive Abschreibung gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagemögens, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt wurden bzw. werden. Hierbei kann das Dreifache des normalen linearen Abschreibungssatzes geltend gemacht werden, allerdings darf der Abschreibungssatz 30 % nicht übersteigen. Die Bemessungsgrundlage der Abschreibung ist immer der Restbuchwert aus dem Vorjahr. Hierdurch sind die Abschreibungsbeträge anfangs recht hoch, wodurch sich schneller ein Steuerminderungspotenzial realisieren lässt.
Beispiel: Ein Unternehmer schafft am 02.01.2026 eine neue Maschine für 600.000 € an. Die gewöhnliche Nutzungsdauer der Maschine laut den amtlichen AfA-Tabellen der Finanzverwaltung beträgt 15 Jahre. Die Abschreibung für diese Maschine im Jahr 2026 ermittelt sich nach der linearen Methode und im Vergleich dazu nach der degressiven Methode wie folgt:
Lineare Abschreibung:
AfA-Betrag: 600.000 € ÷ 15 Jahre = 40.000 €
AfA-Satz: 40.000 € ÷ 600.000 € = 6,67 %; in allen Nutzungsjahren gleichbleibend
Degressive Abschreibung:
AfA-Satz degressiv = AfA-Satz linear × 3 = 20,00 %
Damit liegt der degressive AfA-Satz unter dem zulässigen Maximum von 30%.
Es ergibt sich folgender AfA-Betrag: 600.000 € × 0,2 = 120.000 €
Im ersten Jahr kann die Maschine also im Rahmen der degressiven Abschreibung mit ganzen 80.000 € mehr als im Fall der linearen Abschreibung abgeschrieben werden. Steuersparpotenzial lässt sich so erheblich früher realisieren.
In späteren Jahren kann ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung vorgenommen werden, da durch die degressive Abschreibung ihrer Natur nach nie eine vollständige Abschreibung auf null erreicht wird.
Die neue degressive Abschreibung gilt nur für Wirtschaftsgüter, die innerhalb der oben erwähnten Frist angeschafft oder hergestellt werden. Daher kann der genaue Zeitpunkt entscheidende Bedeutung haben. Die Anschaffung ist erfolgt, wenn das wirtschaftliche Eigentum übergegangen ist. Das ist regelmäßig mit dem Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe und des Gefahrenübergangs erfolgt. Das Wirtschaftsgut muss darüber hinaus betriebsbereit sein. Ob das Wirtschaftsgut dann bereits zur Gänze bezahlt ist, spielt hingegen keine Rolle.
Hinweis: Bei sogenannten digitalen Wirtschaftsgütern ist unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten eine volle Abschreibung bereits im Jahr der Anschaffung möglich. Umfasst sind hiervon Hard- und Software (Computer, Monitore, Drucker, Zubehör), aber auch Herstellungskosten für kostspielige ERP-Systeme im Unternehmen. Darüber hinaus gilt grundsätzlich für Güter jedweder Art: Sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von nicht mehr als 800 € ohne Umsatzsteuer (GWG-Grenze) können sofort gewinnmindernd abgeschrieben werden. Es muss sich hierbei um selbständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter handeln.
Degressive Abschreibung für Elektrofahrzeuge
Mit einer neuen arithmetisch-degressiven Abschreibung können reine Elektrofahrzeuge in den ersten Jahren schneller abgeschrieben werden. Hierbei wird jedes Jahr ein fester Prozentsatz der Anschaffungskosten als steuermindernder Aufwand geltend gemacht. So lassen sich im Jahr der Anschaffung bereits 75 % der Anschaffungskosten steuerlich geltend machen, unabhängig davon, wann genau in diesem Jahr die Anschaffung erfolgte.
Die Regelung gilt für alle nach dem 30.06.2025 angeschafften reinen Elektrofahrzeuge. Sie ist befristet auf Anschaffungen bis zum 31.12.2027. Umfasst ist hierbei der Erwerb sowohl von Neu- als auch von Gebrauchtfahrzeugen. Neben reinen Elektro-Pkw ist auch der Erwerb von elektrischen Lastfahrzeugen sowie von Brennstoffzellenfahrzeugen begünstigt. Die Staffelung der Abschreibung über eine Nutzungsdauer von insgesamt sechs Jahren verläuft wie folgt:
| Jahr | Abschreibungssatz |
| Anschaffungsjahr | 75 % |
| zweites Jahr | 10 % |
| drittes Jahr | 5 % |
| viertes Jahr | 5 % |
| fünftes Jahr | 3 % |
| sechstes Jahr | 2 % |
Erhöhung Bruttolistenpreisgrenze für Elektro-Pkw als Firmenwagen
Schon nach den bisherigen steuerlichen Regelungen ist die steuerpflichtige Privatnutzung von betrieblichen Elektro-Pkw gegenüber Verbrennern stark begünstigt. Dies gilt sowohl bei der Nutzung durch den Unternehmer selbst als auch bei der Überlassung des Fahrzeugs an Arbeitnehmer: Bei Verbrenner-Pkw wird im Rahmen der Pauschalwertmethode 1 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil zum monatlichen Gehalt hinzugerechnet. Darüber hinaus werden 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Kilometer der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ebenfalls zur Berechnung der Einkommensteuer herangezogen. Damit ist dann die Privatnutzung steuerlich abgegolten. Beim Bruttolistenpreis handelt es sich um den Preis des Fahrzeugs mit jeweiliger Ausstattung inklusive Umsatzsteuer.
Bei reinen Elektro-Pkw wird der steuerpflichtige Vorteil aber nur mit 0,25 % des Bruttolistenpreises berechnet. Der zu versteuernde geldwerte Vorteil schrumpft also auf ein Viertel gegenüber dem Verbrenner-Pkw. Dies gilt im Ergebnis auch für die Ermittlung der steuerpflichtigen Privatnutzung nach der alternativen Fahrtenbuchmethode. Bei dieser werden in einem Fahrtenbuch, das bestimmte Formerfordernisse erfüllen muss, private und betriebliche Fahrten aufgezeichnet und die Gesamtkosten des Fahrzeugs werden dann anteilig auf die Privatfahrten als steuerpflichtigem Vorteil verteilt. Bisher galt die 0,25-%-Regelung allerdings nur, wenn der Bruttolistenpreis des Elektro-Pkw nicht mehr als 70.000 € betrug. Durch die Neuregelungen wird diese Grenze nun auf einen Bruttolistenpreis von 100.000 € angehoben. Dies gilt für Elektro-Pkw, die nach dem 30.06.2025 angeschafft wurden. Somit können nun also auch die Nutzer höherwertigerer Elektro-Pkw von der 0,25-%-Regelung profitieren.
Hinweis: Bei einem Bruttolistenpreis von über 100.000 € ist der Ansatz der steuerlichen Privatnutzung noch um 50 % gegenüber einem Verbrenner-Pkw reduziert
Absenkung des Körperschaftsteuersatzes
Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder die Aktiengesellschaft, aber auch Vereine und Stiftungen unterliegen mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer. Um diese Rechtsformen zu entlasten, wird der Körperschaftsteuersatz von derzeit 15 % ab 2028 schrittweise bis 2032 auf 10 % abgesenkt. Im Detail erfolgt die Absenkung in folgenden Schritten:
| Jahr | Steuersatz |
| 2028 | 14 % |
| 2029 | 13 % |
| 2030 | 12 % |
| 2031 | 11 % |
| 2032 | 10 % |
Nach wie vor müssen die Unternehmen aber noch den Solidaritätszuschlag zahlen. Dieser beträgt zwar nach wie vor 5,5 % vom Betrag der Körperschaftsteuer, jedoch mindert auch er sich, weil die Körperschaftsteuer sinkt. Bei Kapitalgesellschaften bleibt auch die Gewerbesteuer erhalten, wenn nicht eine Befreiung oder eine besondere Kürzungsregelung greift (z.B. bei reinen Immobilienverwaltungsgesellschaften). Nach der letzten Absenkung im Jahr 2032 wird die kombinierte Steuerbelastung einer Kapitalgesellschaft bei ca. 25 % liegen – anstatt wie derzeit bei ca. 30 % (in Abhängigkeit von der Höhe des Gewerbesteuerhebesatzes).
Größere Unternehmen, die verpflichtet sind, latente Steuern zu ermitteln (also künftige Steuerbelastungen oder -entlastungen bei ihrer Bilanzierung zu berücksichtigen), müssen sich bereits bei der Bewertung der latenten Steuerpositionen mit den schrittweisen Absenkungen auseinandersetzen. Üblicherweise werden diese Positionen mittels spezieller Software automatisch ermittelt, die oft nur mit einem festen Steuersatz arbeitet. Hier sind also ggf. entsprechende technische Anpassungen und/oder manuelle Nacharbeiten erforderlich.
Hinweis: Durch die Absenkung der Steuersätze wird die Kapitalgesellschaft als Rechtsformalternative gegenüber dem Einzelunternehmen künftig attraktiver. Allerdings muss nach wie vor ein Gewinn in einer gewissen Höhe erzielt werden, damit sich der Schritt zur Kapitalgesellschaft auch lohnt.
Verbesserung beim Gewinneinbehalt für Personengesellschaften
Um Personengesellschaften mit Kapitalgesellschaften teilweise steuerlich gleichzustellen, gibt es Regelungen für eine begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne (sog. Thesaurierung). Diese werden mit einem einheitlichen Steuersatz von derzeit 28,25 % besteuert, also ggf. niedriger als mit dem persönlichen Steuersatz des Gesellschafters. Dieser Steuersatz wird nun – korrespondierend zur Absenkung des Körperschaftsteuersatzes – ebenfalls ab 2028 bis 2032 schrittweise auf 25 % abgesenkt:- ebenfalls ab 2028 bis 2032 schrittweise auf 25 % abgesenkt:
| Jahr | Steuersatz |
| 2028 | 27 % |
| 2029 | 27 % |
| 2030 | 26 % |
| 2031 | 26 % |
| 2032 | 25 % |
Dadurch, dass Gesellschafter von Personenunternehmen die Gewerbesteuer weitgehend auf die Einkommensteuer anrechnen können, nähert sich der Steuersatz für die Thesaurierung dem reduzierten Satz für die Körperschaftsteuer ab 2032 an. Werden die einbehaltenen Gewinne dann entnommen, findet eine Nachversteuerung in Höhe von 25 % statt – dieser Satz bleibt gleich. Damit es zu einer vollständigen steuerlichen Gleichstellung zwischen Kapital- und Personengesellschaften kommt, müsste allerdings die Regelung zum Gewinneinbehalt bei Personengesellschaften grundlegender reformiert werden. Nach derzeitigen Erkenntnissen ist dies nicht geplant.
Verbesserungen bei der Forschungszulage
Die Forschungszulage dient dazu, Unternehmen unabhängig von der Rechtsform bei ihren Forschungsvorhaben zu unterstützen. Die Zulage gilt in den Bereichen Grundlagenforschung, industrielle Forschung sowie experimentelle Entwicklung. Gegenstand der Förderung sind die Arbeitskosten des Forschungs- und Entwicklungspersonals, die Kosten für Auftragsforschung durch externe Unternehmen sowie bei Einzelunternehmen auch Eigenleistungen des Unternehmers in einem gewissen Rahmen.
Die Zulage, die ein Unternehmen ausbezahlt bekommt, bemisst sich nach einem Prozentsatz der förderfähigen Aufwendungen. Dieser beträgt grundsätzlich 25 %, für kleine und mittelständische Unternehmen (insbesondere Start-ups) 35 %. Die maximale Bemessungsgrundlage der förderfähigen Aufwendungen beträgt bisher 10 Mio. €. Für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2025 entstehen, wird diese Grenze auf 12 Mio. € angehoben. Außerdem werden nun auch zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten in die Bemessungsgrundlage der Förderung einbezogen, wenn diese nach dem 31.12.2025 und im Rahmen der förderungsfähigen Vorhaben entstanden sind.
Auch der Betrag für die förderfähigen Aufwendungen der Eigenleistungen von Einzelunternehmern und Mitunternehmern wurde von bisher 70 € auf 100 € je nachgewiesene Arbeitsstunde angehoben. Wie bisher gilt hierbei eine Höchstgrenze von 40 Arbeitsstunden pro Woche.
Hinweis: Die genaue Zuordnung der Gemein- und sonstigen Betriebskosten zu den förderfähigen Vorhaben dürfte in der Praxis eine gewisse Herausforderung darstellen. Hier sollte dann mit Kostenstellen und quali- fizierten Schätzungen gearbeitet werden.
Aktueller Stand bei Umsetzung der E-Rechnung
Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die verpflichtende Ausstellung der neuen elektronischen Rechnung (E-Rechnung) auf den Weg gebracht. Schon jetzt (2025) müssen Unternehmer E-Rechnungen empfangen können – das Vorhandensein eines E-Mail-Postfachs ist hier- für technisch gesehen ausreichend. Für das Ausstellen von E-Rechnungen gibt es verschiedene Übergangsregelungen, für den Empfänger sind diese allerdings grundsätzlich nicht vorgesehen.
Bei der E-Rechnung handelt es sich um ein Dokument, das in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das strukturierte elektronische Format muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung (EN 16931) entsprechen.
Es gibt verschiedene Formate, wie etwa ZUGFeRD oder X-Rechnung. Nicht zu verwechseln ist die E-Rechnung mit Rechnungsdokumenten, die lediglich auf elektronischem Weg versendet werden (z.B. als PDF per E-Mail). Der Unterschied hierbei ist, dass die E-Rechnung weiter- führende, auswertbare Datenstrukturen im Hintergrund enthält.
Hinweis: Die Verpflichtung zur E-Rechnung betrifft grundsätzlich nur Unternehmer im Inland in ihrem Lie- fer- und Leistungsverkehr untereinander (Business- to-Business, B2B). Rechnungen an Privatpersonen können weiterhin in Papierform oder in einem einfachen elektronischen Format (z.B. PDF) ausgestellt werden.
Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer sind von der Pflicht zur E-Rechnungsstellung ausgenommen. Auch sie sollten allerdings in der Lage sein, E-Rechnungen von anderen Unternehmern zu empfangen und zu archivieren. Zeitlich ist bei der E-Rechnung folgender Fahrplan zu beachten:
- Bis Ende 2026 dürfen zwischen Unternehmern weiterhin auch Papierrechnungen ausgetauscht werden. Auch elektronische Formate, die nicht dem E-Rechnungsformat entsprechen, dürfen noch genutzt werden, allerdings muss sich der Rechnungsempfänger mit diesem Vorgehen einverstanden erklären.
- Bis Ende 2027 dürfen Unternehmen weiterhin Papierrechnungen austauschen oder elektronische Formate nutzen, die nicht dem E-Rechnungsformat entsprechen, wenn der Rechnungsaussteller einen Vorjahresumsatz (2026) von maximal 800.000 € hat
- Ab 01.01.2028 sind die neuen Anforderungen der E-Rechnung zwingend von allen Rechnungsausstellern (außer Kleinunternehmern) einzuhalten.
Meldepflicht für elektronische Kassensysteme
Seit dem 01.01.2025 gibt es die technische Möglichkeit, elektronische Kassensysteme direkt bei den Finanzbehörden zu melden. Die Mitteilungspflicht dient insbesondere dazu, dass die Finanzämter sich einen Überblick über die verwendeten Systeme verschaffen können – auch im Hinblick auf die technischen Sicherheitseinrichtungen gegen Kassenmanipulation.
Die Meldepflicht gilt außer für elektronische Kassensysteme auch für andere buchführungsrelevante Aufzeichnungssysteme wie z.B. Taxameter und Wegstreckenzähler sowie Warenautomaten. Mit Übergangsfristen hatte die erste Meldung für alle vor dem 01.07.2025 angeschafften Kassensysteme bis zum Ablauf des 31.07.2025 zu erfolgen.
Hinweis: Für ab dem 01.07.2025 angeschaffte Systeme muss die Meldung nun innerhalb eines Monats erfolgen. Wird eine Kasse außer Betrieb genommen, ist die Meldung ebenfalls innerhalb eines Monats nach der Außerbetriebnahme zu erstatten.
Die notwendigen Daten lassen sich auf folgenden Wegen an die Finanzbehörde übermitteln:
- durch Direkteingabe im ELSTER-Formular „Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Absatz 4 AO)“ auf www.elster.de
- durch Upload einer XML-Datei auf www.elster.de in „Mein ELSTER“
- mittels Datenübertragung aus einer Software mit ERiC-Schnittstelle
Offene Ladenkasse im Fokus der Finanzämter
Eine sogenannte offene Ladenkasse kommt ohne elektronische Aufzeichnungssysteme aus. Es kann sich dabei um eine einfache Geldschublade mit Fächern handeln oder eine manuelle Registrierkasse. Diese Form der Kasse ist immer noch erlaubt und unterliegt nicht den strengen Vorschriften der elektronischen Kassen, wie z.B. in Bezug auf die technische Sicherheitseinrichtung (TSE) oder den Meldepflichten. Dennoch können die Finanzämter die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung im Rahmen der Kassennachschau kontrollieren. Dabei handelt es sich um unangekündigte Besuche eines Kassenprüfers vom Finanzamt während der üblichen Geschäftszeiten.
Im Jahr 2025 hat außerdem der Bundesrechnungshof die Finanzämter aufgefordert, stärker vom Instrument der Kassennachschau Gebrauch zu machen. Daher ist künftig wohl mit einem erhöhten Aufkommen dieser Maßnahme zu rechnen.
Insbesondere durch folgende Maßnahmen können Gewerbetreibende die Risiken bei der offenen Ladenkasse minimieren:
- Führung eines Kassenbuchs als geschlossenes Dokument. Änderungen müssen nachvollziehbar sein. Das gilt auch, wenn eine Software für das Kassenbuch verwendet wird.
- Täglicher Kassensturz und Führen eines Kassen- berichts. Die Kassenberichte der einzelnen Tage sollten fortlaufend nummeriert sein.
- Bare Vorgänge getrennt von elektronischen (z.B. EC-Zahlungen) erfassen.
- Kassenbücher sind zehn Jahre lang aufzubewahren
Im Koalitionsvertrag wurde außerdem vereinbart, eine verpflichtende Nutzung elektronischer Kassensysteme für bestimmte Unternehmen einzuführen. Diese Verpflichtung soll ab dem 01.01.2027 gelten und Unternehmen betreffen, die Geschäfte mit einem Jahresumsatz von mehr als 100.000 € tätigen. Noch unklar ist, ob sich diese Größe auf den Jahresumsatz generell bezieht oder nur auf den von konkreten Verkaufsstellen.
Senkung der Umsatzsteuer auf Restaurantumsätze
Im Rahmen der Corona-Krise wurde zur Unterstützung der Gastronomie auch für Speisen, die an Ort und Stelle im Lokal verzehrt wurden, ein zeitlich begrenzter, ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % eingeführt. Ab 2024 wurde dann der Steuersatz für Speisen zum Verzehr vor Ort wieder auf 19 % erhöht. Speisen zur Mitnahme oder ohne Verzehrgelegenheit vor Ort werden nach wie vor lediglich mit 7 % besteuert.
Mit dem geplanten Steueränderungsgesetz 2025 soll der Umsatzsteuersatz auf Speisen zum Verzehr vor Ort ab dem 01.01.2026 dauerhaft von 19 % auf 7 % gesenkt werden. Damit gehören Abgrenzungsschwierigkeiten (z.B. bei Catering oder Krankenhausverpflegung) der Vergangenheit an. Diese resultieren bislang daraus, dass die Lieferung von Lebensmitteln mit Dienstleistungselementen dem regulären Umsatzsteuersatz unterliegt.
Aufteilung der Umsatzsteuer bei Sparmenüs
In der modernen Systemgastronomie gibt es oft kombinierte Angebote, welche gegenüber dem jeweiligen Einzelpreis verbilligte Speisen und Getränke zu einem einheitlichen Gesamtpreis enthalten. Aus umsatzsteuerlicher Sicht kann das zu gewissen Schwierigkeiten führen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom Januar 2025 feststellte. Denn: Ein Getränk hat einen Umsatzsteuersatz von 19 %, während Speisen zur Mitnahme lediglich mit 7 % Umsatzsteuer belegt sind.
Im Besprechungsfall nahm das Restaurant die Aufteilung des Gesamtpreises auf die Bestandteile des Menüs nach der sogenannten Food-and-Paper-Methode vor. Hierbei wird die anteilige Umsatzsteuer dadurch ermittelt, dass für die Aufteilung des Gesamtverkaufspreises das Verhältnis des Wareneinsatzes der einzelnen Komponenten zugrunde gelegt wird. Das Finanzamt nahm bei einer Außenprüfung jedoch die Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise vor, was zu Umsatzsteuernachzahlungen führte.
Der BFH sah die verwendete Food-and-Paper-Methode des Gastronomen kritisch. Diese kann im Einzelfall zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen, z.B. weil eine Komponente von ihrem Preisanteil her höher gewichtet wird, als es dem Einzelverkaufspreis entspricht. In diesen Fällen ist dann eher eine Aufteilung im Verhältnis der Einzelverkaufspreise vorzunehmen. Wenn die Food-and-Paper-Methode allerdings zu sachgerechten Ergebnissen führt, kann diese verwendet werden.
Hinweis: Gastronomen, die entsprechende Sparangebote anbieten, sollten die Aufteilung der Waren zu unterschiedlichen Steuersätzen sehr genau prüfen. Führt die Anwendung der Food-and-Paper-Methode nicht zu sachgerechten Ergebnissen, sind ggf. umsatzsteuerliche Korrekturen vorzunehmen und ist für die Zukunft eine andere Aufteilungssystematik zu wählen.
Änderungen bei der Kleinunternehmerregelung
Zum 01.01.2025 wurde die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung reformiert. Durch die Regelung können Unternehmer von ihren umsatzsteuerlichen Pflichten befreit werden (z.B. von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und vom Umsatzsteuerausweis in Rechnungen). Voraussetzung ist, dass bestimmte Schwellen von steuerpflichtigen Umsätzen nicht überschritten werden.
Die neue Kleinunternehmerregelung ab 2025 ist anwendbar, wenn im Vorjahr der steuerpflichtige Gesamtumsatz 25.000 € (bis 31.12.2024: 22.000 €) und der Umsatz des laufenden Jahres 100.000 € (bis 31.12.2024: 50.000 €) nicht übersteigt. Die Finanzverwaltung hat zu der Neuregelung außerdem bereits in einem BMF-Schreiben Stellung genommen.
Neu in der Systematik ist, dass bei Überschreiten der Umsatzgrenze von 100.000 € bereits im laufenden Jahr (und zwar unterjährig) die Umsatzsteuerpflicht eintritt. Dies bedeutet, dass der Unternehmer die Höhe seiner Umsätze fortwährend im Blick haben muss.
Beispiel: Der Unternehmer U ist IT-Berater und wendet im Jahr 2025 die Kleinunternehmerregelung an. Bis zum 29.06.2025 betragen seine Umsätze bereits 95.000 €. Zum 05.07.2025 schließt er ein weiteres Projekt ab und vereinnahmt 5.500 €. Damit hat er die 100.000-€-Schwelle überschritten.
Folge: Bereits der Umsatz, mit dem U die Schwelle überschreitet, also die 5.500 €, unterliegen der Regelbesteuerung. Für diesen Betrag muss also bereits eine Rechnung mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.
Wird die Freigrenze von 25.000 € in einem Jahr überschritten, so gilt gewöhnlich ab dem darauffolgenden Jahr die Regelbesteuerung. Im Jahr der Gründung gibt es allerdings eine Besonderheit: Hier greift der Wechsel zur Regelbesteuerung bereits unterjährig, wenn schon im Laufe des ersten Jahres die 25.000-€-Grenze überschritten wird. Auch hier gilt, dass bereits der Umsatz, mit dem die Schwelle „gerissen“ wird, steuerpflichtig ist und eine Rechnung mit Umsatzsteuer ausgestellt werden muss.
Hinweis: In die jeweiligen Kleinunternehmergrenzen sind ausschließlich die im Inland steuerbaren Umsätze einzubeziehen. Das bedeutet: Umsätze, die unter eine Steuerbefreiung fallen, spielen bei der Ermittlung der Kleinunternehmergrenze keine Rolle. Sie können also theoretisch in beliebiger Höhe erwirtschaftet werden, ohne dass eine Umsatzsteuerpflicht eintritt.
Absenkung der Künstlersozialabgabe
Die Künstlersozialversicherung bietet selbständigen Künstlern und Publizisten Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Unter den Künstlerbegriff können beispielsweise auch Werbetexter und Grafiker fallen. Unternehmer, die freiberufliche Künstler beschäftigen, müssen einen bestimmten Satz des Honorars an die Künstlersozialkasse abführen. Die Abgabe wird hierbei auf alle im Kalenderjahr gezahlten Entgelte an selbständige Künstler erhoben. Ab dem 01.01.2026 wird der Satz von bislang 5,0 % auf 4,9 % gesenkt.