Tipps und Hinweise für alle Steuerzahler

Verlustausgleichsbeschränkungen bei Kapitaleinkünften

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Beschränkung bei Verlusten aus Termingeschäften und privaten Forderungsausfällen (z.B. aus Darlehen) abgeschafft, und zwar rückwirkend für alle noch offenen Fälle. Der Start zur Einführung der Regelungen erfolgte bereits 2020/2021. Zuletzt war der Abzug von entsprechenden Verlusten nur noch bis zu 20.000 € im Jahr möglich und auch nur bei Gewinnen aus derselben Investmentart (also Termingeschäften oder Forderungen). Sowohl die betragsmäßige als auch die sachliche Einschränkung wurde aufgehoben. Entsprechende Verluste können nun auch mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Verluste aus der Veräußerung von Aktien können nur mit entsprechenden Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden. Die in einem Jahr nicht abzugsfähigen Verluste sind vorzutragen. Gegen diese Beschränkung ist bereits seit 2020 ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig, das bisher noch nicht entschieden wurde. Entsprechende Bescheide werden mit einem Vorläufigkeitsvermerk erlassen, im Zweifel ist Einspruch einzulegen.

Influencer im Visier der Steuerfahndung

Kann man als Schüler, Student oder vielleicht sogar als Rentner mehr oder weniger unbemerkt zum Gewerbe treibenden werden? Im digitalen Zeitalter geht das schneller, als man denkt: durch eine Tätigkeit als sogenannter Influencer. Als solche kann man bestimmte Inhaber von Kanälen in den sozialen Medien bezeichnen etwa unterhaltender Art, mit künstlerischen Inhalten oder informativ zu bestimmten Themen. Die Steuerfahndungsstellen der Finanzbehörden haben nun vermehrt Influencer im Visier.

Wer im Rahmen der Tätigkeit als Influencer Werbeeinnahmen erzielt, werthaltige  Sachleistungen von Unternehmenspartnern erhält oder kostenpflichtige Kanalmitgliedschaften anbietet, übt eine gewerbliche Tätigkeit aus. Diese muss dem Finanzamt angezeigt werden. Und hier liegt bereits ein Problem: Oftmals beginnt eine Influencer-Tätigkeit aus einem Hobby heraus und es ist dem oft jungen Betreiber eines Kanals gar nicht bewusst, dass es steuerliche Pflichten gibt. Ein weiteres Problemfeld sind Unternehmenspartnerschaften, bei denen die Influencer Sachgeschenke erhalten, um für die schenkenden Unter nehmen Werbung zu machen. Diese Waren sind grundsätzlich als Einnahmen anzusehen und entsprechend mit ihrem Wert anzusetzen. Ausnahmen kann es geben, wenn die Ware während des Tests oder der Werbung verbraucht wird (z.B. eine Gesichtscreme) oder die Ware beschädigt bzw. wertlos ist.

Einige bekannte Influencer sind mittlerweile in Niedrigsteuerländer umgezogen oder haben dort eine Gesellschaft gegründet. Allerdings ist es in der Praxis nicht so einfach, der deutschen Steuerpflicht zu entkommen. Wenn in Deutschland noch Räumlichkeiten unter der eigenen Verfügungsmacht stehen (z.B. eine Wohnung im Haus der Eltern), kann ein Wohnsitz mit unbeschränkter Steuerpflicht vorliegen. Es würde dann wieder eine Steuerpflicht in Deutschland bestehen. Außerdem könnten beim Wegzug auch insbesondere immaterielle Wirtschaftsgüter steuerpflichtig entnommen werden (z.B. Markenrechte oder der Kundenstamm).

Hinweis: Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Influencer ihre steuerlichen Pflichten im Blick behalten sollten. Im Zweifel ist unbedingt steuerlicher Rat einzuholen, da ein möglicher Vorwurf der Steuerhinterziehung weitreichende Folgen haben kann.

Schenkung an die Erben mit einem Fallstrick

Durch gezielte Schenkungen ist es möglich, alle zehn Jahre Vermögen steuerfrei in Höhe der jeweiligen schenkungsteuerlichen Freibeträge zu übertragen. So beträgt der Freibetrag gegenüber eigenen Kindern alle zehn Jahre 400.000 € pro Kind. Innerhalb von 20 Jahren können also durch diese einfache Gestaltung 800.000 € auf jedes Kind steuerfrei übertragen werden. So lässt sich auch das Anfallen von Erbschaftsteuer vermeiden, indem der Erblasser noch zu Lebzeiten rechtzeitig Teile seines Vermögens an die künftigen Erben übereignet.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) im Dezember 2024 entschiedenen Fall hatte ein Vater diese Gestaltungsmöglichkeit genutzt und einem Kind 2/5 Miteigentum an einem Mietobjekt zugewendet. Das Problem dabei: Der Vater hatte noch eine ausstehende Darlehensverbindlichkeit in Verbindung mit dem Objekt.

Hierfür war allerdings keine Schuldübernahme durch das Kind erfolgt. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Zinsen aus dieser Schuld nur noch zu 3/5 abziehbar waren, also in Höhe des Anteils des Vaters an der neuen „Vater Sohn-Grundstücksgemeinschaft“.

Der BFH bestätigte diese Sichtweise des Finanzamts. Durch die Schenkung war der ursprüngliche Zusammen hang zwischen der Schuld und dem anteiligen Grundstücksanteil, der verschenkt wurde, gelöst worden. Ganz konkret bedeutete dies, dass tatsächlich 2/5 der Schuldzinsen für den steuermindernden Abzug verloren waren. Wäre eine Schuldübernahme durch den Sohn vereinbart worden, hätte dieser die Schuldzinsen weiter abziehen können.

Doppelte Haushaltsführung bei einem Einpersonenhaushalt

Eine doppelte Haushaltsführung ist kurz gesagt dadurch gekennzeichnet, dass ein Steuerpflichtiger von seinem Lebensmittelpunkt in eine Wohnung am Beschäftigungsort zieht, wobei die Wohnung am Lebensmittelpunkt (also dem Ort der persönlichen Bindungen, etwa mit Familie, Vereinstätigkeit etc.) beibehalten wird. Die Kosten für die Wohnung am Beschäftigungsort können steuerlich geltend gemacht werden, ebenso Verpflegungsmehraufwendungen und eine Familienheimfahrt pro Woche.

Immer wieder führt es zum Streit mit den Finanzämtern, wenn die (Haupt-)Wohnung am Lebensmittelpunkt im Wohnhaus von Angehörigen liegt, so auch in einem vom Bundesfinanzhof (BFH) im April 2025 entschiedenen Fall. Voraussetzung für die Geltendmachung der Kosten für die doppelte Haushaltsführung ist nämlich, dass der Steuerpflichtige einen eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt unterhält und nicht etwa (immer noch) in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist.

Im Besprechungsfall hatte der Kläger im Haus seiner Eltern eine Wohnung im Obergeschoss, die unstreitig eine Selbstversorgung ermöglichte. Die Eltern lebten räumlich getrennt im Erdgeschoss. Mit den Eltern hatte der Kläger eine unentgeltliche Nutzungsvereinbarung geschlossen. Diese räumte ihm eine sichere Rechtsposition mit Verfügungsmacht ein. Diese Vereinbarung wollten das Finanzamt und das Finanzgericht nicht anerkennen. Der BFH sah dies jedoch anders, ein entgeltlicher Mietvertrag war demnach nicht Voraussetzung für die notwendige Verfügungsmacht über die Räume.

Eine Nutzungsvereinbarung genügt nach Ansicht des BFH grundsätzlich für die Anerkennung des eigenen Haus stands und damit auch der doppelten Haushaltsführung. Wenn bereits ein eigener Hausstand am Lebensmittel punkt vorliegt, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob sich der Steuerpflichtige an den Kosten der Lebensführung der Hausgemeinschaft insgesamt beteiligt. Entsprechende Nachweise hat das Finanzamt dann gar nicht erst anzufordern.

Hinweis: Nur wenn kein eigener Hausstand vorliegt, muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass er sich an gemessen an den Kosten der Lebensführung im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern beteiligt. Es muss also eine Art von Wohngemeinschaft mit den Eltern bestehen. Entsprechende Aufwendungen und deren Zahlung sollten nachgewiesen werden. Dann kann die doppelte Haushaltsführung anerkannt werden.

Die unentgeltliche Nutzungsvereinbarung mit den Eltern dürfte speziell für viele junge Steuerpflichtige eine interessante Möglichkeit sein. Hierzu müssen die Räumlichkeiten am Lebensmittelpunkt aber auch wirklich ein eigenes Wirtschaften ermöglichen (etwa durch das Vorhandensein von eigener Küche und Bad). Die Vereinbarung muss außer dem ernsthaft geschlossen werden. Dies bedeutet, dass die Eltern die Räume tatsächlich nicht mehr zu eigenen Zwecken nutzen

Kindergeld: Mindestdauer einer ersten Berufsausbildung

Ein volljähriges Kind wird nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur dann beim Kindergeld weiter berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden, ein Ausbildungsdienstverhältnis sowie eine geringfügige Beschäftigung sind allerdings unschädlich.

In einem Fall vor dem Finanzgericht Nürnberg (FG) ging es um die Frage, ob eine viermonatige Ausbildung als Rettungsassistentin bereits als eine Erstausbildung anzusehen ist. Die Familienkasse war nämlich dieser Ansicht und versagte der Klägerin die Weiterzahlung des Kindergeldes, als diese dann später ein Studium aufnahm.

Das FG entschied zu Gunsten der Klägerin. Es ging davon aus, dass eine lediglich viermonatige Ausbildung noch nicht als eine Erstausbildung im Sinne des Kindergeldrechts an zusehen sei. Entsprechend den steuerlichen Regelungen liegt eine Erstausbildung nur vor, wenn diese mindestens zwölf Monate beträgt. Das Kindergeld ist also weiterhin zu gewähren. Gegen das Urteil ist eine Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.

Hinweis: In der Praxis ist das Urteil interessant für junge Menschen, die sich zunächst durch Ausbildungen von unter zwölf Monaten qualifizieren, um dann ggf. das folgende Studium besser finanzieren zu können. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH die Sichtweise hin sichtlich der zeitlichen Dauer einer Erstausbildung hier teilt.

Vorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung

Können die Aufwendungen für die eigene Bestattung schon zu Lebzeiten steuerlich geltend gemacht werden? Das eigene Ableben welches jedem von uns zweifelsfrei einmal bevorsteht als Steuersparmodell? Mit dieser Frage hatte sich das Finanzgericht Münster (FG) im Juni 2025 zu befassen. Der Kläger im Besprechungsfall hatte bereits zu Lebzeiten mit einem Beerdigungsinstitut einen Vertrag über seine künftige Bestattung abgeschlossen und auch bereits Beträge entrichtet. Er wollte so seinen Hinterbliebenen die Kostenübernahme ersparen.

Da Beerdigungskosten normalerweise als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, war der Kläger der Ansicht, dass dies auch für seine eigene Beerdigung im Rahmen vorweggenommener Kosten gilt. Allerdings erteilte das FG dieser Sichtweise eine Absage: Als außergewöhnliche Belastung sind Kosten grundsätzlich nur abziehbar, wenn für die Übernahme eine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Pflicht besteht. Die Übernahme der vorweggenommenen Kosten der eigenen Beerdigung war hier aber freiwillig. Lediglich der Wunsch zur Entlastung der Nachkommen reicht als Begründung für den Abzug nicht aus.

Außerdem ist der Abzug als außergewöhnliche Belastung nur möglich, wenn die Beerdigungskosten nicht aus dem Nachlass bestritten werden können. In diesem Fall mindern diese dann den Steuerwert für die Erbschaftsteuer. Fazit: Auch wenn die Übernahme der Kosten der eigenen Beerdigung zur Entlastung der Angehörigen gut gemeint ist, ergibt sie zumindest aus steuerlicher Sicht wenig Sinn.

Höhe der Säumniszuschläge und Aussetzungszinsen rechtens?

Säumniszuschläge werden vom Finanzamt erhoben, wenn eine Steuerschuld nicht rechtzeitig beglichen wird. Aussetzungszinsen entstehen, wenn die Vollziehung eines Steuerbescheids auf Antrag des Steuerpflichtigen ausgesetzt wird, etwa im Rahmen eines Einspruchs oder einer Klage. Derzeit betragen die Säumniszuschläge 1 % pro Monat und Aussetzungszinsen 0,5 % im Monat, also 12 % bzw. 6 % per anno. Da das allgemeine Zinsniveau seit vielen Jahren niedrig ist, kann man sich die Frage stellen, ob die Höhe der Säumniszuschläge und der Aussetzungszinsen rechtlich noch in Ordnung ist.

Für die Säumniszuschläge hat der Bundesfinanzhof im März 2025 entschieden, dass deren Höhe nicht zu beanstanden ist. Bezüglich der Aussetzungszinsen hat das Finanzgericht Köln ebenfalls im Frühjahr 2025 entschieden, dass 0,5 % im Monat zu hoch seien. Begründet wurde dies damit, dass steuerliche Nachzahlungszinsen ab 2019 lediglich 0,15 % betragen. Das Gericht sah hier eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Das Urteil ist rechts kräftig und kann in vergleichbaren Fällen herangezogen werden.

Erhöhung des Mindestlohns

Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland wurde zuletzt zum 01.01.2025 von 12,41 € auf 12,82 € pro Stunde erhöht. Zum 01.01.2026 erfolgt nun basierend auf der vom Bundeskabinett Ende Oktober beschlossenen Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung eine weitere Erhöhung auf 13,90 €. Ab dem 01.01.2027 wird der Mindest lohn dann auf 14,60 € angehoben.

Die Grenzen für Minijobs und Midi-jobs für eine ermäßig te Besteuerung bzw. Beitragszahlung an die Sozialversicherung sind an die Erhöhung des Mindestlohns gekoppelt und steigen entsprechend. Für Minijobs steigt demnach die Grenze von bisher monatlich 556 € auf 603 € ab 2026, eine weitere Steigerung erfolgt ab 2027 auf 633 €. Bei den Midi-jobs verschiebt sich die sogenannte Gleitzone: Ab 2026 beginnt der Übergangsbereich ab 603,01 € und steigt ab 2027 auf 633,01 €. Die obere monatliche Ver dienstgrenze von 2.000 € für die Anwendung der Regelung bleibt unverändert.

Anhebung von Freibeträgen 2026

Aufgrund bereits beschlossener Neuregelungen wird der steuerliche Grundfreibetrag von 12.096 € im Jahr 2025 auf 12.348 € ab 2026 angehoben. Bis zu diesem jährlichen Einkommen wird also keine Einkommensteuer erhoben. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Grundfrei betrag. Außerdem wird der Kinderfreibetrag von derzeit 3.336 € auf 3.414 € ab 2026 pro Kind angehoben. Der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung bleibt aber nach wie vor bei 1.464 € pro Kind. Auch das Kindergeld steigt ab 2026 von derzeit 255 € auf 259 € pro Kind.

Abgabefristen für Steuererklärungen

Für das Jahr 2024 galten zum letzten Mal noch die wegen der Corona-Krise bedingten verlängerten Abgabefristen für Steuererklärungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer,  Gewerbesteuer,  Umsatzsteuerjahreserklärung). Für den Veranlagungszeitraum 2024 endet die Abgabefrist, wenn die Steuererklärung von uns als Steuerberater für Sie erstellt wird, mit Ablauf des 30.04.2026.

Ab dem Veranlagungsjahr 2025 läuft dann alles wieder wie vor der Corona-Krise: Die Steuererklärungen sind spätestens mit Ablauf des Februars des übernächsten Jahres einzureichen. Die Steuererklärungen 2025 sind somit, wenn Sie diese durch uns erstellen lassen, spätestens am 01.03.2027 abzugeben.

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