Unterhalt:
Die Finanzämter erkennen keine Barzahlungen mehr an
Wer bedürftige Angehörige finanziell unterstützt, muss den Unterhalt über seine Bank anweisen, damit das Finanzamt die Zahlungen anerkennt. Eine Ausnahme bilden Sachleistungen, also „Naturalunterhalt“ (z.B. mietfreies Wohnen). Da in solchen Fällen kein Geld fließt, kann der Wert der Sachleistung oder zumindest ein Teil davon unter bestimmten Voraussetzungen dennoch abgesetzt werden.
Hinweis: Im Jahr 2025 waren Unterhaltsaufwendungen bis zu 12.096 € als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, pro Monat also 1.008 €. Für 2026 ist der Höchstbetrag auf 12.348 € gestiegen. Zusätzlich abziehbar sind übernommene Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung.
Anerkannt werden zum Beispiel Unterhaltsleistungen an Kinder und Enkelkinder, für die es kein Kindergeld und keine Kinderfreibeträge mehr gibt. Voraussetzung: Die unterstützte Person ist bedürftig und hat keine bzw. nur geringe Einkünfte oder Bezüge. Eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers über 624 € im Jahr mindern den absetzbaren Höchstbetrag. Zudem darf das Vermögen des Empfängers nicht mehr als 15.500 € betragen (Schonvermögen).
Zahlungen über Zahlungsdienstleister auf ein Bankkonto der unterstützten Person erkennt das Finanzamt weiterhin an. Eine Überweisung per E-Wallet-App an eine Mobilfunknummer oder eine E-Mail-Adresse wird hingegen nicht akzeptiert, da hier die Identität des Empfängers nicht ausreichend nachweisbar ist.
Wer Unterhalt zahlt, sollte Belege wie Buchungsbestätigungen oder Kontoauszüge gut aufbewahren. Die Nachweise müssen aber nicht der Steuererklärung beigelegt werden; es genügt, sie dem Finanzamt auf Anforderung nachzureichen. Eine Vereinfachungsregelung gilt nach wie vor: Ohne Nachweis können Steuerzahler ihre Unterhaltsleistungen bis zum Höchstbetrag absetzen, wenn ihr erwachsenes Kind (über 25 Jahre) noch im gemeinsamen Haushalt lebt. Das Finanzamt braucht in diesem Fall nur die Angabe zu den Einnahmen des Kindes in der Anlage Unterhalt. Dies gilt auch, wenn der Nachwuchs wegen einer Ausbildung oder eines Studiums auswärts wohnt. Nur wenn das Kind heiratet und mit dem Partner in eine eigene Wohnung zieht, gehört es nicht mehr zum Haushalt der Eltern. In diesem Fall müssen die Aufwendungen für den Unterhalt nachgewiesen werden.