Tipps und Hinweise für GmbH-Geschäftsführer

Anteilsverkauf:
Steuerberatungskosten der Gewinnermittlung sind nicht absetzbar.
Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen des Privatvermögens sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt war. Als Veräußerungsgewinn ist der Veräußerungspreis abzüglich der Veräußerungskosten und der Anschaffungskosten anzusetzen.

Anschaffungskosten der Beteiligung anzusetzen. Hier gilt das Teileinkünfteverfahren, so dass für steuerliche Zwecke nur 60 % der Wertansätze zu erfassen sind. 

Die Steuerberatungskosten, die für die Ermittlung Veräußerungsgewinns in der Steuererklärung anfallen, gehören nicht zu den abziehbaren Veräußerungskosten. Das hat kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Geklagt hatte ein Ehepaar, das seine Steuerberatungskosten im Zuge einer steuerpflichtigen Anteilsveräußerung absetzen wollte. In erster Instanz sah es zunächst gut aus für das Paar: Nach Ansicht des Finanzgerichts müssen auch mittelbar durch die Anteilsveräußerung veranlasste Aufwendungen als Veräußerungskosten abziehbar sein. Die Steuerberaterkosten seien davon erfasst. 

Der BFH hat dieser Sichtweise jedoch eine Absage erteilt. Ein mittelbarer Zusammenhang kann für einen Kostenabzug zwar durchaus ausreichen, das auslösende Moment für die Kostenentstehung muss aber der Veräußerungsvorgang gewesen sein. Letzteres war bei den Steuerberatungskosten laut BFH nicht der Fall. Denn sie waren nicht aufgrund des Veräußerungsvorgangs selbst angefallen, sondern aufgrund der sachlichen Steuerpflicht bei Veräußerung und der Entscheidung, einen Steuerberater zu beauftragen.

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