E-Dienstwagen
Steuerfreie Pauschalen bei Stromkostenerstattung sind passé
In Zeiten Elektromobilität kommen immer mehr Arbeitnehmer mit einem E-Auto zur Arbeit. Arbeitgeber können ihnen hier einen besonderen Benefit bieten, indem sie ihnen auf dem Firmengelände kostenlos Ladestationen und Strom zum Aufladen zur Verfügung stellen. Arbeitnehmer können sowohl ihre privaten E-Autos als auch ihre privat mitgenutzten E-Dienstwagen lohnsteuerfrei beim Arbeitgeber auftanken der kostenlos überlassene Ladestrom ist kein geldwerter Vorteil. Wichtig ist aber, dass die Ladesäule ortsfest auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens steht und der Ladevorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Nutzt der Arbeitnehmer zum Aufladen seinen privaten Strom zu Hause, gilt folgende Unterscheidung: Stromkostenerstattung des Arbeitgebers für das Aufladen privater E-Autos sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Erstattungen für das Aufladen privat mitgenutzter E-Dienstwagen konnte der Arbeitgeber dagegen bisher über lohnsteuerfreie Pauschalen (pro Monat zwischen 15 € und 70 €) steuerfrei erstatten. Das Bundesfinanzministerium hat diese Pauschalen mit Wirkung ab 2026 gestrichen. Wollen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern privaten Ladestrom für E-Dienstwagen erstatten, ist nun eine aufwendigere Berechnung nötig:
- Strommenge ermitteln: Zunächst muss der Arbeitnehmer die verbrauchte Strommenge mittels eines gesonderten statischen oder mobilen Stromzählers ermitteln (z.B. an der Wallbox oder im Fahrzeug).
- Strompreis ermitteln: Zur Ermittlung der Kosten ist in der Regel der individuelle (feste) Strompreis heranzuziehen, der laut Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter gilt (kWh-Einkaufspreis zuzüglich des anteiligen Grundpreises). Bei dynamischen Stromtarifen dürfen die durchschnittlichen monatlichen Kosten je kWh samt Grundpreis zugrunde gelegt werden. Wenn der Arbeitnehmer den Strom aus seiner privaten Photovoltaikanlage nutzt, darf ebenfalls auf den vertraglichen Stromkostentarif des Arbeitnehmers abgestellt werden. Zur Vereinfachung dürfen in allen Fällen auch die Gesamtdurchschnittsstrompreise für private Haushalte zugrunde gelegt werden, die das Statistische Bundesamt halbjährlich veröffentlicht. Maßgeblich ist der (auf volle Cent abgerundete) Wert, den das Bundesamt inklusive Steuern, Abgaben und Umlagen für einen Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh angibt. Für 2025 lag dieser Wert bei 0,34 € pro kWh.
Lohnsteuerbescheinigung:
Globalbeiträge an ausländische Sozialversicherungsträger für 2026
Arbeitgeber können aufgrund ausländischer Gesetze verpflichtet sein, Beiträge zur Alterssicherung an ausländische Sozialversicherungsträger zu leisten. Diese Beiträge sind zum Jahresende bzw. bei unterjähriger Beendigung des Dienstverhältnisses in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.
Das gilt aber nur, wenn
- die ausländischen Sozialversicherungsträger den inländischen vergleichbar sind und
- der geleistete Gesamtbeitrag zumindest teilweise einen Arbeitnehmeranteil enthält.
Die Bescheinigung dient der Ermittlung der als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen in der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers. Wenn ausländische Sozialversicherungsträger Globalbeiträge erheben, ist eine Aufteilung vorzunehmen.
Das Bundesfinanzministerium hat die Aufteilungsmaßstäbe für das Jahr 2026 bekanntgegeben. Wie bisher ist eine Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags auf die einzelnen Versicherungszweige bei folgenden Ländern vorgesehen: Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien und Zypern. Globalbeiträge, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, sind nach den Umständen des Einzelfalls aufzuteilen. Das Gleiche gilt seit 2020 auch für das Vereinigte Königreich von Großbritannien.