Darlehen:
Zinsen fließen bei Prolongation vor Fälligkeit noch nicht zu
Unter einer Prolongation versteht man die Laufzeitverlängerung eines bestehenden Vertrags zu neuen Konditionen. Besteht bei Kreditverträgen nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Zinsbindungsfrist noch eine Restschuld, unterbreitet die Bank dem Darlehensnehmer ein Prolongationsangebot mit neuen Zinssätzen und Laufzeiten. Im Rahmen von Darlehensverhältnissen zwischen beherrschenden Gesellschaftern und ihren Gesellschaften ist bei Prolongationen besondere Vorsicht geboten. Denn sie können dazu führen, dass der Gesellschafter nicht ausgezahlte Darlehenszinsen als Kapitaleinkünfte versteuern muss.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun einen Fall verhandelt, in dem ein beherrschender Gesellschafter seiner Gesellschaft im Jahr 2007 ein verzinsliches Darlehen mit zehn Jahren Laufzeit gegeben hatte. Vereinbart war, dass die Zinsen erst bei Fälligkeit des Darlehens (somit 2017) zahlbar waren. Sechs Wochen vor dieser Fälligkeit wurde schließlich eine Verlängerung vereinbart, wonach die Zinsansprüche erst fünf Jahre später fällig werden sollten. Das Finanzamt ging hingegen davon aus, dass dem Gesellschafter die Zinsen trotzdem bereits zur ursprünglichen Fälligkeit im Jahr 2017 steuerlich zugeflossen waren (Ansatz als Kapitaleinkünfte). Der BFH hat jedoch entschieden, dass dem Gesellschafter im Jahr 2017 noch keine Zinsen zugeflossen waren. Die Prolongationsvereinbarung führte nicht zu einem Zinszufluss, weil sie vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit der Zinsen zustande gekommen war. Sie war zudem nicht als zuflussbegründende Novation (Schuldumschaffung) zu werten. Sie hatte lediglich bezweckt, dass der geschuldete Zinsbetrag länger als ursprünglich vereinbart bei der Gesellschaft verbleiben sollte, da diese in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war. Die Vereinbarung diente damit allein dazu, die Fälligkeit des Zinsanspruchs vor Eintritt des zunächst vereinbarten Fälligkeitstermins zu verlängern; es sollten auch weiterhin Darlehenszinsen geschuldet werden. Unerheblich war für den BFH, ob die Prolongation fremdüblich war.
Offenlegungspflichten:
Ordnungsgelder für 2024 werden erst ab Mitte März 2026 verhängt
Kapitalgesellschaften unterliegen nach dem Handelsgesetzbuch diversen Offenlegungspflichten.
Offenzulegen sind zum Beispiel der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht und andere Unterlagen der Rechnungsbelegung. Diese Unterlagen sind elektronisch und spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des jeweiligen Geschäftsjahres an das Unternehmensregister zu übermitteln. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch.
Das Bundesamt weist darauf hin, dass bei nicht rechtzeitig eingereichten Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag des 31.12.2024 (Frist also: 31.12.2025) nicht direkt ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet wird. Aufgrund der anhaltenden Nachwirkungen der Corona-Pandemie wird die Behörde erst ab Mitte März 2026 entsprechende Ordnungsgeldverfahren einleiten. Das Bundesamt kündigt aber an, dass eine solche Karenzzeit nun letztmalig gewährt werde, so dass für die Unterlagen des Geschäftsjahres 2025 nicht mit einer erneuten Fristverlängerung gerechnet werden kann.