Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
Rentner im Unternehmen zu halten ist angesichts des Fachkräftemangels eine zunehmend wichtige Option. Mit der
sogenannten Aktivrente rücken nun auch neue steuerliche Vorteile ins Blickfeld. Flankierend dazu wurden die Möglichkeiten der befristeten Beschäftigung von Ruheständlern vereinfacht.
Mit der Beschäftigung von älteren Mitarbeitern halten Sie Know-how im Unternehmen, ermöglichen die optimale Einarbeitung neuer Beschäftigter und stärken gleichzeitig Ihre Wettbewerbsfähigkeit. Ihre älteren Beschäftigten erhalten für ihre Weiterarbeit steuerliche Vergünstigungen. Also eine echte Win-Win-Situation!
In dieser Information erhalten Sie einen ersten Überblick über die neue Aktivrente und eine Auffrischung zu den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten bei der Beschäftigung von Rentnern.
1. Die neue Aktivrente
Die Aktivrente soll Rentnern Anreize für Weiterarbeit über das gesetzliche Rentenalter hinaus bieten. Sie ist dabei
keine neue Rentenart, sondern ein Steuerfreibetrag: Der erhaltene Arbeitslohn wird, soweit alle Voraussetzungen
vorliegen, bis zu einer Höhe von 24.000 € jährlich von der Einkommensteuer befreit. Die Befreiung wirkt über den
Grundfreibetrag hinaus.
1.1 So funktioniert die Aktivrente
Nach dem neu eingeführten § 3 Nr. 21 EStG sind Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit bis zu einer Höhe von
insgesamt 24.000 € im Jahr von der Einkommensteuer befreit, wenn
der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze erreicht hat,
- es sich um laufenden Arbeitslohn aus nichtselbständiger Arbeit handelt, für die der Arbeitgeber
- Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung oder Zuschüsse an eine berufsständische
- Versorgungseinrichtung leistet, und
- die Einnahmen nicht nach einer anderen Vorschrift steuerfrei sind (siehe dazu unten 1.2).
Wichtige Hinweise zur Aktivrente
- Die Regelaltersgrenze richtet sich nach dem Geburtsjahr. Sie steigt für ab 1964 geborene Personen auf 67 Jahre an.
- Die steuerfreien Einnahmen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.
- Ein tatsächlicher Rentenbezug ist nicht erforderlich.
- Abfindungen und andere Sonderzahlungen sind in der Regel nicht steuerbefreit.
- Minijobs sind im Rahmen der Aktivrente nicht zusätzlich begünstigt.
- Die Aktivrente gilt nicht für Einnahmen von Selbständigen und Unternehmern, sowie die Tätigkeit als Beamter.
- Der Freibetrag gilt nur für ein Arbeitsverhältnis und kann nicht aufgeteilt werden.
Tipp: Die Aktivrente gilt zwar nicht für aktive Selbständige, Unternehmer oder im Beamtenverhältnis. Sie können
diese Personengruppen aber durchaus als Aktivrentner beschäftigen, wenn Sie ihnen mit Erreichen der
Regelaltersgrenze ein Angestelltenverhältnis anbieten, das die oben genannten Voraussetzungen erfüllt.
Im Regelfall wird Arbeitslohn am Ende des Monats gezahlt, in dem der Arbeitnehmer seine Leistung erbracht
hat. Soll das Monatsgehalt dann steuerfrei bleiben, muss der Arbeitnehmer zu Beginn dieses Monats (bzw. des
Abrechnungszeitraums) die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben.
Beispiel: Ihr Arbeitnehmer erreicht im Juni 2026 die gesetzliche Altersgrenze. Ab Juli 2026 ist pro Monat ein
Freibetrag von 2.000 € zu berücksichtigen. Für die Abrechnungsmonate bis einschließlich Juni 2026 unterliegt
das gesamte Gehalt der Lohnsteuer.
1.2 Werbungskostenabzug und anderen Steuerbefreiungen in der Aktivrente
Werbungskosten, etwa Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Reisekosten oder
Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, sind nicht abziehbar, soweit sie auf steuerfreie Einnahmen entfallen.
Das gilt auch für Einnahmen im Rahmen der Aktivrente! Erst wenn die Einnahmen aus dem entsprechenden
Dienstverhältnis den Betrag von 24.000 € pro Jahr übersteigen, sind die Kosten anteilig abziehbar.
Beispiel: Der Arbeitnehmer nutzt die Aktivrente und bezieht ein Jahresgehalt von 50.000 €. Steuerpflichtig ist
damit ein Arbeitslohn in Höhe von 26.000 €. Er kann seine Werbungskosten im Verhältnis des nicht
steuerfreien Teils seines Lohns zum Gesamtlohn abziehen. Bei 10.000 € Werbungskosten sind also 5.200 €
(26.000 € / 50.000 €) abziehbar.
Zu beachten ist, dass andere Steuerbefreiungen der Aktivrente vorgehen. Sie haben damit keinen Einfluss auf
die Höhe des steuerfreien Lohns von 2.000 € im Monat. Praxisrelevant sind hier beispielsweise:
- Vorteile aus der Nutzung einer E-Ladesäule am Arbeitsplatz,
- steuerfreie Aufwands- und Auslagenerstattungen,
- Vorteile aus der Nutzung von Smartphones und anderen betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten,
- Tankgutscheine und andere Sachbezüge mit einem
- geldwerten Vorteil von höchstens 50 € im Monat.
Gewähren Sie als Arbeitgeber derartige Leistungen, ist das für den beschäftigten Rentner somit zusätzlich vorteilhaft. Auf diese Weise können Sie – auch in Kombination mit Lohnsteuerpauschalierung – weitere Anreize für
die Weiterbeschäftigung von Rentnern schaffen.
1.3 Lohnsteuerabzug und Aufzeichnungspflichten
Von Arbeitnehmern in den Steuerklassen I bis V benötigen Sie als Arbeitgeber keine weiteren Angaben oder
Bestätigungen, um die Einkünfte steuerfrei zu stellen. Insbesondere ist es unerheblich, ob tatsächlich eine Rente
bezogen wird.
Arbeitnehmer in Steuerklasse VI müssen ihrem Arbeitgeber hingegen schriftlich bestätigen, dass sie den neuen
gesetzlich geregelten Freibetrag bei keinem anderen Arbeitgeber in Anspruch nehmen.
Die entsprechende Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Eine digitale Version, etwa eine E-Mail, ist dabei
ausreichend.
1.4 Aktivrente und Sozialversicherung
Die steuerfreien Einnahmen im Rahmen der Aktivrente sind nicht abgabenfrei. Wie bei Ruheständlern vor Eintritt
der Regelaltersgrenze fallen die Arbeitgeberanteile für Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung
an. Der Arbeitnehmer ist bezüglich der Arbeitslosen- und der Rentenversicherung beitragsfrei. Beamte im
Ruhestand, die bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften haben, sind in einer
nebenher ausgeübten Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei.
Hinweis: Um weitere Rentenansprüche zu erwerben, kann der Arbeitnehmer freiwillige Beiträge an die
Rentenversicherung entrichten.
Vereinfachtes Berechnungsbeispiel: Einkommen des Rentners in der Aktivrente
| Monatlicher Arbeitslohn | 2.000 € |
| KV, 8,5 % (inkl. Zusatzbeitrag) * | – 170 € |
| PV, 1,8 % | – 36 € |
| RV und AV, 0 % | 0 € |
| Auszahlungsbetrag | = 1.794 € |
Vereinfachtes Berechnungsbeispiel: Belastung des Arbeitgebers in der Aktivrente
| Monatlicher Arbeitslohn | 2.000 € |
| KV, 8,5 %* | + 170 € |
| PV, 1,8 % | + 36 € |
| RV, 9,3 % | + 186 € |
| AV, 1,3 % | + 26 € |
| Gesamtkosten | = 2.418 € |
*Der tatsächliche Beitragssatz zur KV kann abweichen
1.5 Häufige Fragen zur Steuerbefreiung bei der Aktivrente
- Was passiert, wenn der Arbeitnehmer im laufenden Jahr die Regelaltersgrenze erreicht? In diesem Fall gilt die Steuerbefreiung pro rata temporis. Geht der Arbeitnehmer etwa im Juli in Rente, kann er die Aktivrente erst ab August nutzen.
- Wie werden Abfindungen behandelt? Abfindungen fallen nicht unter die Steuerbefreiung. Grund hierfür ist, dass der Lohn nur insoweit von der Einkommensteuer befreit wird, als er nach Erreichen des Rentenalters verdient wurde. Abfindungen werden in der Regel aber für frühere Beschäftigungszeiträume gezahlt.
- Für welche Lohnbestandteile gilt die Steuerbefreiung und für welche nicht? Die Steuerbefreiung gilt für alle Lohnbestandteile, also Bar- und Sachlohn, die dem Grunde nach der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer unterliegen. Greift aber für den entsprechenden Gehaltsbestandteil bereits eine andere Steuerbefreiung, so geht diese der Aktivrente stets vor.
- Was gilt bei bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen? Hier gibt es keine Besonderheiten. Die Aktivrente kann sowohl von Personen, die erstmalig beim Arbeitgeber beschäftigt sind, als auch von Arbeitnehmern, die nach Eintritt in die Rente weiterarbeiten, in Anspruch genommen werden.
2. Arbeitsrechtliche Fragen bei der Beschäftigung von Rentnern
Arbeitsrechtlich gelten im Grunde keine Besonderheiten. Die Einstellung oder Weiterbeschäftigung
von Ruheständlern unterliegt im Wesentlichen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen.
Beachten Sie dabei insbesondere die Antidiskriminierungsvorschriften des AGG. Eine
Benachteiligung von Personen nur wegen ihres Alters ist unzulässig.
Dies gilt grundsätzlich auch für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses.
Zur Befristung hat es zum 01.01.2026 eine erfreuliche Änderung gegeben. Bislang galt ein sogenanntes Anschlussverbot. Danach war eine sachgrundlose Befristung nicht möglich, wenn zuvor ein Arbeitsverhältnis – gleichgültig ob befristet oder unbefristet – mit demselben Arbeitgeber bestanden hatte.
Um – auch im Einklang mit der Aktivrente – die Weiterbeschäftigung von Rentnern zu fördern und zu
erleichtern, wird dieses Anschlussverbot für Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze
aufgehoben. Damit können zuvor unbefristet Beschäftigte nun sachgrundlos befristet
weiterbeschäftigt werden. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:
- Der Arbeitnehmer hat die Regelaltersgrenze (derzeit noch steigend bis zu 67 Jahre für Geburtsjahrgänge ab 1964) erreicht.
- Die Höchstdauer der Befristung beträgt acht Jahre; mehrere Befristungen sind zusammenzurechnen.
- Der Arbeitnehmer wird – gerechnet ab der ersten Befristung – maximal zwölfmal mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt.
Hinweis: Entgegen landläufiger Meinung endet ein Arbeitsverhältnis nicht automatisch mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze oder einem Renteneintritt des Arbeitnehmers. Dazu bedarf es vielmehr einer Regelung im Arbeitsvertrag. Nennen Sie dabei aber kein fixes Alter, da die Regelaltersgrenze vom Jahrgang und etwaigen gesetzlichen Änderungen abhängt und sich in Zukunft voraussichtlich erhöht. Ein Formulierungsvorschlag:
„Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens mit Ablauf des
Monats, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
erreicht.“
3. Sozialversicherungsrechtliche Fragen bei der Beschäftigung von Rentnern
3.1 Arbeitslosen- und Rentenversicherung
Auch Ruheständler sind abhängig Beschäftigte, wenn Sie mit ihnen einen Arbeitsvertrag abschließen. Auf den
Lohn fallen daher Sozialversicherungsbeiträge an.
Allerdings gelten folgende Besonderheiten:
- Rentner zahlen nicht mehr in die Arbeitslosenversicherung ein, wenn sie die Regelaltersgrenze überschritten haben.
- Auch Rentenversicherungsbeiträge sind vom Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr abzuführen. Um seinen Rentenanspruch zu erhöhen, kann der Arbeitnehmer aber weiterhin freiwillige Beiträge leisten. Arbeitgeberbeiträge fallen hingegen unverändert an.
Beachte: Entscheidend ist immer, dass die Altersgrenze überschritten wurde. Beschäftigen Sie also einen
Rentner, der die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat oder der Erwerbsminderungsrente bezieht, gelten die
Ausnahmen zu den Arbeitnehmerbeiträgen nicht. Der Rentner wird dann wie ein „normaler“ Arbeitnehmer
behandelt.
3.2 Kranken- und Pflegeversicherung
Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer bleiben auch nach Renteneintritt kranken- und pflegeversicherungspflichtig,
und zwar unabhängig davon, ob sie nebenbei arbeiten oder nicht.
Arbeiten Rentner weiter, so teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Rentner) die Beiträge aus diesem
Dienstverhältnis. Dabei gilt in der Regel der ermäßigte Beitragssatz, da Rentner keinen Anspruch auf
Krankengeld haben.
3.3 Scheinselbständigkeit und Hinzuverdienstgrenzen
Wie andere Arbeitnehmer können auch Rentner scheinselbständig tätig werden. Beschäftigen Sie
einen Rentner als Freelancer, sollten Sie im Zweifel ein Statusfeststellungsverfahren durchführen
lassen, insbesondere wenn der Rentner bereits zuvor in Ihrem Unternehmen beschäftigt war.
Die Hinzuverdienstgrenzen für Rentner wurden abgeschafft. Es droht also keine Rentenkürzung.
Wichtige Ausnahme: Bezieht der Arbeitnehmer eine Rente wegen voller oder teilweiser
Erwerbsminderung, darf er, damit die Leistungen nicht gekürzt werden, nur einen bestimmten
Betrag pro Kalenderjahr hinzuverdienen. Diese Hinzuverdienstgrenzen liegen im Jahr 2026 bei
- 20.763,75 € brutto bei voller Erwerbsminderung und
- 41.527,50 € brutto bei teilweiser Erwerbsminderung.
Dabei handelt sich um globale Hinzuverdienstgrenzen. In die Prüfung von deren Einhaltung werden
daher auch Einkünfte aus anderen Tätigkeiten, etwa aus weiteren Arbeitsverhältnissen oder einer
selbständigen Tätigkeit, einbezogen.
3.4 Minijobs
Auch Rentner können im Rahmen eines Minijobs beschäftigt werden. Besonderheiten gegenüber
anderen Minijobbern ergeben sich insoweit nicht. Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob steigt
2026 auf 603 €.
Beachte: Die Regelungen über Minijobs sind mit der Aktivrente nicht kombinierbar!
4. Fazit
Der Gesetzgeber hat für die Weiterbeschäftigung von Rentnern neue, interessante Anreize
geschaffen. Mit der Abschaffung des Anschlussverbots und der Einführung der Aktivrente wurde
der Spielraum für flexible und steuergünstige Modelle erheblich erweitert.
Sprechen Sie ältere Arbeitnehmer, die Sie gerne in Ihrem Unternehmen halten möchten, rechtzeitig
vor Eintritt des Ruhestands an. Berücksichtigen Sie deren Bedürfnisse, bieten Sie flexible
Teilzeitmodelle an und nutzen Sie die steuerlichen Begünstigungen optimal.
Diese Mandanten-Information bietet einen ersten Überblick. Für konkrete Fragen rund um die
Besteuerung und Lohnabrechnung von Rentnern stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.