Tipps und Hinweise für Arbeitnehmer

Doppelte Haushaltsführung:
Kosten eines Kfz-Stellplatzes sind ungekürzt absetzbar
Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt im Inland unterhalten, dürfen die Aufwendungen für ihre Zweitwohnung bis zu 1.000 € pro Monat als Werbungskosten abziehen. Unter diesen Höchstbetrag fallen insbesondere die Kaltmiete für die Wohnung sowie die Neben- und Betriebskosten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes nicht zu den Unterkunftskosten gehören, die nur mit höchstens 1.000 € im Monat angesetzt werden können. Sie sind, soweit notwendig, als Werbungskosten wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung abziehbar.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der aus beruflichem Anlass in Hamburg eine Zweitwohnung angemietet hatte; die monatliche Wohnungsmiete inklusive Nebenkosten lag über der 1.000-€-Grenze. Neben der Wohnung hatte er einen Kfz-Stellplatz für 170 € pro Monat angemietet; dieses Mietverhältnis war bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist an den Wohnungsmietvertrag gebunden. Der Kläger wollte die Stellplatzkosten neben den Unterkunftskosten als Werbungskosten abziehen. Das Finanzamt lehnte das ab; der Höchstbetrag (1.000 €) sei bereits ausgeschöpft. Der BFH hat die Stellplatzmiete jedoch zum ungekürzten Werbungskostenabzug zugelassen. Seiner Ansicht nach unterliegen Kosten eines Kfz- Stellplatzes nicht der Abzugsbeschränkung für Unterkunftskosten, weil sie nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes anfallen. Sie sind daher als Werbungskosten abziehbar, soweit sie notwendig sind. Diese Notwendigkeit war im Streitfall aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg laut BFH zu bejahen. Der BFH hat zudem klargestellt, dass die mietvertragliche Ausgestaltung der Stellplatzanmietung für die Absetzbarkeit ohne Bedeutung ist. Unerheblich ist daher, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung in einem Mietvertrag oder durch einen separaten Mietvertrag – gegebenenfalls von verschiedenen Vermietern – angemietet wird. 

Hinweis: Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland liegt der Höchstbetrag der Unterkunftskosten ab 2026 bei 2.000 €. Das Urteil des BFH zur Stellplatzmiete dürfte auch auf eine doppelte Haushaltsführung im Ausland übertragbar sein. 

Parkplatz:
Vom Arbeitnehmer gezahlte Miete mindert den geldwerten Vorteil nicht

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Firmenwagen auch zur Privatnutzung, führt dies zu einem steuerpflichtigen Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Dieser Vorteil ist anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs oder, falls ein solches nicht geführt wird, nach der 1-%-Regelung zu bewerten. Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage tritt als eigenständiger Vorteil neben den Vorteil für die Nutzung eines betrieblichen Pkw zu privaten Fahrten. Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten mindern den geldwerten Vorteil aus der Pkw-Überlassung daher nicht. Das geht aus einem überraschenden Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Im Streitfall standen im Umfeld der Büroräume der Klägerin nur wenige öffentliche Parkplätze zur Verfügung. Daher bot sie ihren Arbeitnehmern – unabhängig davon, ob diese einen Firmenwagen oder ein privates Fahrzeug nutzten – die Möglichkeit, in der Nähe der Tätigkeitsstätte bei ihr einen Parkplatz zu einem monatlichen Entgelt von 30 € anzumieten. Trägt der Arbeitnehmer Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage selbst, kann dies laut BFH nur zu einer Minderung des ihm durch die firmenseitige Überlassung des Stellplatzes bzw. der Garage zugewandten Vorteils führen. Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage stellt danach, falls die Überlassung nicht aus eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers erfolgt, einen eigenständigen Vorteil dar. Dieser Vorteil ist nicht nach der 1-%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode, sondern mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten. Das hatte der BFH in einem Urteil aus dem Jahr 2024 noch anders gesehen.

Hinweis: Anders sieht die Beurteilung aus, wenn die Unterstellung des Firmenwagens in der Garage auf einem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitsgebers beruht. Werden in dem Wagen zum Beispiel Werkzeuge und Waren von erheblichem Wert aufbewahrt, kann der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet sein, das Fahrzeug in einer Garage unterzustellen. In einem solchen Fall ist kein gesonderter geldwerter Vorteil für die Überlassung einer Garage anzusetzen.

Soweit der BFH die Garagenmiete bisher beispielhaft – ohne dass dies für die früher entschiedenen Fälle von Bedeutung war – den gesamten Kfz-Aufwendungen zugerechnet hatte, hält er hieran nicht mehr fest. 

Zurück zur Übersicht