Bundesamt für Justiz nimmt Rücksicht auf Pandemienachwirkungen
Zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften gehört es, Jahresabschlüsse zu erstellen. Bestimmte Unternehmen, vor allem Kapitalgesellschaften, sind zudem verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen.
Hinweis: Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, müssen elektronisch an das Unternehmensregister übermittelt werden. Für Geschäftsjahre, die vor dem 01.01.2022 begonnen haben, müssen die Unterlagen elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers eingereicht werden.
Werden die Unterlagen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Sofern ein veröffentlichter Jahresabschluss gegen Inhalts- oder Formvorschriften verstößt, prüft das Bundesamt zudem, ob ein Bußgeldverfahren ein- zuleiten ist. Zahlt das Unternehmen die Ordnungsgelder, Bußgelder und Verfahrenskosten nicht, werden sie vollstreckt.
Laut Bundesamt für Justiz führt die verspätete Offenlegung von Jahresabschlüssen zum Bilanzstichtag 31.12.2022 (gesetzliches Fristende: 31.12.2023) nicht umgehend zur Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens. Aufgrund der Nachwirkungen der Corona-Pandemie hat das Bundesamt zunächst eine „Stillhaltefrist“ bis zum 02.04.2024 gesetzt, sodass Unternehmen in den ersten drei Monaten des Jahres 2024 noch nicht mit einem Ordnungsgeldverfahren rechnen müssen.