Formwechsel
Übergehende Pensionsrückstellungen sind nicht zu korrigieren
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit Zuführungsbeträgen zu Pensionsrückstellungen für die Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft befasst, die im Zuge eines Formwechsels auf eine Mitunternehmerschaft übergehen. Ihm zufolge sind solche Zuführungsbeträge für die zusageberechtigten Mitunternehmer weder zum steuerlichen Übertragungsstichtag noch danach anteilig in Sondervergütungen umzuqualifizieren.
Als Konsequenz hieraus ist auf der Ebene des Zusageberechtigten typisierend und periodenbezogen abzugrenzen, ob die Zuführungsbeträge zur Pensionsrückstellung die Tätigkeit
• als Anteilseigner und Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft vor dem Formwechsel oder
• als Mitunternehmer nach dem Formwechsel vergüten. Sondervergütungen in Form eines „Vorabgewinns“ an die Mitunternehmer können erst aufgrund weiterer Zuführungen zur übernommenen Pensionsrückstellung nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag entstehen. Das hat der BFH mit dieser Entscheidung unmissverständlich klargestellt.