Schwarzarbeit:
Neun von zehn Haushaltshilfen sind nicht angemeldet
Rund 4,4 Mio. Privathaushalte beschäftigen hierzulande Haushaltshilfen, von denen aber nur 275.000 bei der Minijobzentrale angemeldet sind. Das Institut deutschen Wirtschaft geht davon aus, dass neun von zehn Minijobbern schwarzarbeiten. In einer repräsentativen Umfrage hat das Institut bei den Privathaushalten nach den Gründen für die illegale Beschäftigung gefragt.
Das Ergebnis: Viele glauben, dass sie gar keine Schwarzarbeit beauftragen, sondern nur steuerfreie Nachbarschaftshilfe in Anspruch nehmen. Das ist aber nicht korrekt.
Gelegentliche Unterstützung im Haushalt kann zwar als Nachbarschaftshilfe unversteuert bleiben. Bei regelmäßiger, bezahlter Unterstützung handelt es sich aber um eine illegale Beschäftigung. Viele der Befragten gaben zudem an, dass sie eine legale Beschäftigung gegenüber einer illegalen Beschäftigung für zu teuer halten. Auch dieses Argument lässt sich häufig entkräften, denn Privathaushalte zahlen für angemeldete Minijobber im Regelfall nur Abgaben von 14,62 % auf den Lohn des Minijobbers. Im Gegenzug gewährt der Fiskus dem Arbeitgeber bei einem legalen Minijob einen Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen von 20 % des Lohns (maximal 510 € pro Jahr), der von der Einkommensteuer abgezogen wird, so dass die Steuerersparnis oft sogar höher ausfällt als die Abgabenlast. Weiterer Vorteil einer legalen Beschäftigung: Wenn der Haushaltshilfe bei der Arbeit etwas zustößt, springt die Unfallversicherung ein. Der Auftraggeber muss bei einer legalen Beschäftigung also keine Haftung befürchten.
Hinweis: Eine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale ist einfach und unkompliziert.
Kinderbetreuungskosten:
Für den Sonderausgabenabzug muss das Kind zum Haushalt gehören
Ob Kindergarten, Babysitter, Hort oder Tagesmutter: Kosten für die Betreuung der eigenen Kinder lassen sich zu 80 %, maximal 4.800 € pro Jahr und Kind, als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zum Haushalt des Steuerzahlers gehört. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erneut bestätigt, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung beruht. Im Streitfall lebten die Eltern getrennt; die Tochter gehörte im Streitjahr (2018) allein zum Haushalt der Mutter.
Trotzdem beantragte der Vater den Sonderausgabenabzug für die von ihm getragenen Kinderbetreuungskosten. Das Finanzamt lehnte einen Sonderausgabenabzug ab und wurde darin vom Finanzgericht bestätigt. Der BFH hat die dagegen gerichtete Revision als unbegründet zurückgewiesen. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht hielt der BFH nicht für geboten. Beim Kläger werde die steuerliche Freistellung des Existenzminimums dadurch gewahrt, dass die Kinderfreibeträge die tatsächlich getragenen Betreuungskosten überstiegen.
Steuerbescheide:
Widerspruch gegen digitale Bekanntgabe hat noch Zeit
Ursprünglich war geplant, dass elektronische Steuerbescheide bereits ab dem 01.01.2026 zur Regel werden sollten und Papier die Ausnahme werden sollte. Der Gesetzgeber hat die Neuregelungen jedoch erst ab dem 01.01.2027 beschlossen, so dass Steuerzahler ihre Bescheide 2026 weiterhin in Papierform erhalten, sofern sie beim Finanzamt nicht ausdrücklich in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt haben. Wer keine digitale Bekanntgabe wünscht, hat nun bis Ende 2026 Zeit, um sein Widerspruchsrecht auszuüben.
Förderprogramm:
Bundesregierung lockt mit Kaufprämien bis zu 6.000 € für E-Autos
Die Bundesregierung fördert die E-Mobilität rückwirkend ab dem 01.01.2026 mit neuen Kaufprämien. Je nach Einkommen, Haushaltsgröße und Fahrzeugtyp gibt es bei Kauf oder Leasing zwischen 1.500 € und 6.000 €. Die Einkommensobergrenze für die staatliche Förderung liegt bei 80.000 € brutto pro Haushalt. Pro Kind steigt diese Grenze um 5.000 € (für bis zu zwei Kinder). Jeder Kauf eines neuen E-Autos wird mit mindestens 3.000 € gefördert, jeder Kauf eines Neufahrzeugs mit Plug-in-Hybrid-Antrieb oder Range- Extender (sofern er bestimmte CO2-Anforderungen erfüllt) mit mindestens 1.500 €. Der Fördertopf ist mit 3 Mrd. € gefüllt und soll geschätzt für 800.000 Fahrzeuge reichen. Die Internetplattform, über die ein Förderantrag gestellt werden kann, wird voraussichtlich im Mai 2026 verfügbar sein. Ungeachtet dessen gilt die Förderung rückwirkend für Autos, die bereits Anfang des Jahres 2026 zugelassen worden sind.
Hinweis: Die soziale Staffelung der Förderung knüpft an das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen an. Setzen Sie bei der Ermittlung dieser Rechengröße auf unsere Expertise.