Auch ohne Vorsatz können bei Steuervergehen Bußgelder fällig werden
Schwarze SchafeSteuervergehen sind in Deutschland keine Seltenheit. Für 2023 sind in der Statistik des Bundesfinanzministeriums fast 47.900 Verfahren wegen Steuerstraftaten aufgelistet, die von den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter bearbeitet worden sind. Dabei setzten die Finanzbehörden allein für Steuerordnungswidrigkeiten Bußgelder von insgesamt rund 16 Mio. € fest. Hinzu kamen bundesweit 34.600 Fälle der Steuerfahndung. Dabei wurden entgangene Steuern in Höhe von rund 2,5 Mrd. € festgestellt. Freiheitsstrafen wurden in einem Gesamtumfang von sage und schreibe 1.460 Jahren verhängt.
Wer durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt, begeht eine strafbare Steuerhinterziehung. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn dem Finanzamt gegenüber Einnahmen verschwiegen werden. Geschieht so etwas versehentlich oder aus Unwissenheit, handelt es sich um eine leichtfertige Steuerverkürzung. Das ist zwar keine Straftat, aber eine Ordnungswidrigkeit. Die Gefahr, im Gefängnis zu landen, besteht nur bei der vorsätzlichen Steuerhinterziehung. In schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren verhängt werden. Viele Fälle von Steuerhinterziehung enden jedoch mit einer Geldstrafe.
Zur Kasse gebeten werden kann man auch, wenn man nur leichtfertig Steuern verkürzt bzw. ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt – zum Beispiel, wenn man unbeabsichtigt falsche oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung macht. Das Finanzamt wird dann im Einzelfall prüfen, ob von einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen ist. Bei der leichtfertigen Steuerverkürzung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden kann. Die Steuerhinterziehung ist dagegen als Straftatbestand eingestuft.
Wer sich versehentlich oder aus Unwissenheit einer leichtfertigen Steuerverkürzung schuldig gemacht hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen vermeiden, zur Kasse gebeten zu werden, und zwar in den folgenden beiden Fällen:
- Wenn noch kein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet und bekanntgegeben worden ist, lässt sich eine Geldbuße abwenden, indem man falsche, unvollständige oder unterlassene Angaben berichtigt, ergänzt oder nachholt.
- Wenn die Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile schon erlangt sind, kann man eine Geldbuße abwenden, indem man die verkürzten Steuern innerhalb einer vom Finanzamt festgesetzten und angemessenen Frist nachzahlt.
- Hinweis: Auch bei einer Steuerhinterziehung lässt sich unter Umständen eine Strafe vermeiden, und zwar durch eine Selbstanzeige. Ob man dann tatsächlich straffrei bleibt, ist aber an zahlreiche Vorgaben geknüpft.
Werbungskostenabzugsverbot ist verfassungsgemäß
KapitaleinkünfteBereits seit 2009 können Kapitalanleger bei ihren Kapitaleinkünften keine tatsächlichen Werbungskosten mehr abziehen. Stattdessen wird ihnen nur noch der Sparer-Pauschbetrag von derzeit 1.000 € (bei Zusammenveranlagung: 2.000 €) pro Jahr abgezogen. Wer höhere Werbungskosten hat, zum Beispiel aufgrund von Aufwendungen für einen Vermögensverwalter, mag in dieser steuerlichen Behandlung eine unzulässige Benachteiligung sehen. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ist ein Anleger gescheitert, der das Werbungskostenabzugsverbot für verfassungswidrig hält.
Der BFH hat jedoch entschieden, dass das Verbot keinen Grundrechtsverstoß begründet. Der Steuergesetzgeber hat mit Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 die Grundsatzentscheidung getroffen, bei den Kapitaleinkünften nur noch den Abzug eines Sparer-Pauschbetrags anzuerkennen. Das Werbungskostenabzugsverbot zählt auch gegenüber Beziehern höherer Kapitalerträge, deren Werbungskosten deutlich über dem Sparer- Pauschbetrag liegen, zu den verfassungsrechtlich zulässigen Typisierungen. Der Gesetzgeber wollte mit der abgeltenden Besteuerung von Kapitalerträgen eine erhebliche steuerliche Entlastung schaffen (Senkung des Steuertarifs von damals 45 % auf 25 %). Zudem wollte er das Besteuerungsverfahren – auch durch das Werbungskostenabzugsverbot – deutlich vereinfachen. Beide Ziele des Gesetzgebers rechtfertigen die Regelung nach Ansicht des BFH.