Tipps und Hinweise für alle Steuerzahler

Aussetzung der Vollziehung ist nur für Zinssatz von 0,35 % pro Monat möglich

Aussetzungszinsen

Wenn Steuerzahler Einspruch beim Finanzamt einlegen oder Klage vor dem Finanzgericht erheben, müssen sie die strittige Steuer zunächst einmal zahlen, da diese  beiden  Rechtsmittel  keine  aufschiebende  Wirkung entfalten. Wer nicht zahlen will, kann aber einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) stellen, so dass er die Steuerschuld zunächst nicht begleichen muss, sofern ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (summarische Prüfung). Bleiben Einspruch oder Klage nach bewilligter AdV aber endgültig erfolglos, sind neben der ausgesetzten Steuer auch Aussetzungszinsen von 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat) zu zahlen.  Bereits im Jahr 2021 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu Erstattungs- und Nachzahlungszinsen entschieden, dass die Höhe eines sechsprozentigen Zinssatzes ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig war. Für Verzinsungszeiträume 2019 und später erlegte das Gericht dem Steuergesetzgeber auf, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen. Nach der mittlerweile erfolgten gesetzlichen Anpassung wurde der Zinssatz   für   Nachzahlungs-  und   Erstattungszinsen   auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) gesenkt.  Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Mai 2024 entschieden, dass auch der AdV-Zinssatz von 6 % pro Jahr mit dem Grundgesetz unvereinbar war. Er rief in dieser Frage deshalb ebenfalls das BVerfG an. Dem BFH-Beschluss  lag  der  Fall  eines  Steuerzahlers  zugrunde, der Aussetzungszinsen für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 15.04.2021 zahlen musste.  Nach einem neuen Beschluss des BFH können Aussetzungszinsen  für  Zinszeiträume  ab  dem  01.01.2019 wegen des anhängigen BVerfG-Verfahrens ausgesetzt  werden.  Das  ist  allerdings  nicht  in  voller Höhe von 0,5 % pro Monat möglich, sondern nur in Höhe der Differenz zwischen dem neu geltenden Zinssatz für Nachzahlungszinsen von 0,15 % und  dem  aktuell  noch  geltenden  AdV-Zinssatz von 0,5 % (somit 0,35 % pro Monat). 

Bestattungskosten sind trotz Sterbegeldversicherung abziehbar

Nachlassverbindlichkeit

Erben dürfen von ihrem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb   verschiedene   Nachlassverbindlichkeiten abziehen, darunter einen Pauschbetrag für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 €. Der Pauschbetrag soll insbesondere die Kosten für die Bestattung und die Regelung des Nachlasses abdecken. Können  höhere  Kosten  nachgewiesen  werden, dürfen  diese  stattdessen  steuerlich  geltend  gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Erben sie auch tatsächlich getragen haben. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Beerdigungskosten auch bei Zahlungen aus einer Sterbegeldversicherung  in  tatsächlich  nachgewiesener Höhe absetzbar sind. Im Streitfall hatte eine Erblasserin zu Lebzeiten eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen. Das Bezugsrecht für die Versicherungssumme  hatte  sie  an  ein  Bestattungsunternehmen  abgetreten,  damit  die  Kosten ihrer Bestattung gedeckt waren. Das Bestattungsunternehmen  stellte  für  seine  Leistungen  nach dem Tod der Erblasserin insgesamt 11.653 € in Rechnung,   wovon   die   Sterbegeldversicherung 6.864 €   bezahlte.   Das   Finanzamt   setzte   Erbschaftsteuer  gegen  die  Erben  fest  und  rechnete dabei den Betrag aus der Sterbegeldversicherung als  Sachleistungsanspruch  zum  steuerpflichtigen Nachlass. Für die Bestattungskosten setzte es nur eine Pauschale für Erbfallkosten an.   Der BFH hat entschieden, dass der aus der Sterbegeldversicherung  resultierende  Sachleistungsanspruch zwar in den Nachlass einfließe und die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer erhöhe. Die Bestattungskosten seien aber nicht nur in Höhe der Pauschale abzugsfähig, sondern in vollemUmfang als Nachlassverbindlichkeit.

Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil ist kein Steuersparmodell

Freibeträge

Wer Vermögen verschenkt oder vererbt, möchte das möglichst steuerschonend tun. Wie hoch die Steuerlast ausfällt, hängt davon ab, welche Freibeträge des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes  auf  den  Vermögenserwerb  anwendbar sind.   Für   Ehegatten   gilt   ein   Freibetrag   von 500.000 € und für Kinder von 400.000 €. Enkelkinder  erhalten  grundsätzlich  einen  Freibetrag von 200.000 €, können aber 400.000 € beanspruchen, sofern ihr Elternteil (das Kind des Erblassers) bereits verstorben ist. 

Laut Bundesfinanzhof (BFH) kann der hohe erbschaftsteuerliche  Freibetrag  für  Kinder  nicht durch deren (zivilrechtlich wirksamen) Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil auf die nächste (Enkel-)Generation übertragen werden. 

Im Streitfall hatte der Vater des Klägers gegenüber seinem eigenen Vater (dem Großvater des Klägers) vertraglich auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet.  Zivilrechtlich  galt  der  Vater  deshalb als verstorben und hatte auch keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Als der Großvater verstarb, wurde der Kläger (also sein Enkel) zum gesetzlichen Erben. Er beantragte daher beim Finanzamt, ihm für die Erbschaft einen Freibetrag in Höhe von 400.000 € zu gewähren. Das Finanzamt gestand dem Kläger aber nur einen Freibetrag in Höhe von 200.000 € zu. Das ist der Freibetrag, der ihm als Enkel  nach  seinem  verstorbenen  Großvater  zustand, da sein eigener Vater zwar auf seinen gesetzlichen Erbteil verzichtet hatte, aber beim Tod des Großvaters noch am Leben war.  Der BFH hat dem Finanzamt Recht gegeben. Der Gesetzeswortlaut  sei  eindeutig  und  benenne  als Empfänger des höheren Freibetrags nur „Kinder“ und „Kinder verstorbener Kinder“. Nur wenn die eigene Elterngeneration vorverstorben ist, sind die Großeltern für das Auskommen der „verwaisten Enkel“ in der Pflicht, und den Enkeln wird der Freibetrag von 400.000 € gewährt. Die Vergünstigung ist nicht geboten, wenn der Abkömmling des Erblassers noch lebt und weiterhin für die finanzielle  Ausstattung  seines  Kindes  (des  Enkels des Erblassers) sorgen kann. Zudem kann das von der gesetzlichen  Erbfolge  ausgeschlossene  Kind  bei Tod seines Elternteils testamentarisch erben und dann seinen eigenen Freibetrag als Kind in Höhe von 400.000 € in Anspruch nehmen. Würde dem Enkel dieser Freibetrag dann ebenfalls gewährt, wäre das eine legale Steuerumgehungsmöglichkeit in  Gestalt  einer  Doppelbegünstigung,  die  von Gesetzes wegen nicht gewollt ist.

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