Tipps und Hinweise für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Ermäßigte Besteuerung gilt nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren

Abfindungen

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Entschädigung oder Abfindung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, kann diese Zahlung ermäßigt nach der Fünftelregelung versteuert werden. Das Finanzamt setzt dann statt des regulären Einkommensteuertarifs nur einen reduzierten Steuersatz an.

Hinweis: Die Anwendung der Fünftelregelung mildert die Progressionswirkung ab, die beim Bezug von zusammengeballten Einkünften in einem Veranlagungszeitraum entsteht.

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wurde geregelt, dass die Fünftelregelung ab 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren beansprucht werden kann. Die Steuerersparnis, die sich aus der Anwendung der Fünftelregelung ergibt, kann also nicht mehr direkt während des Jahres werden. Durch diesen Schritt sollen Arbeitgeber entlastet werden, da die Umsetzung der Fünftelregelung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs für sie sehr aufwendig und mitunter mit Rechtsunsicherheiten behaftet war.

Die ermäßigte Besteuerung für Abfindungen und Entschädigungen lässt sich somit nur noch über die Einkommensteuerveranlagung erreichen. Die zu viel einbehaltene Lohnsteuer erstattet das Finanzamt dann erst über den Einkommensteuerbescheid. Arbeitnehmer profitieren also nicht mehr direkt und unterjährig vom Steuervorteil der Fünftelregelung, sondern erst nachträglich.

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